Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.108/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_108/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 4. August 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete als Unterassistentin im B.________,
als sie am 6. August 1993 als Patientenbegleiterin bei einer Kollision des
Ambulanzfahrzeugs mit einem Personenwagen ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) erlitt. Laut Gutachten des Dr. med. C.________ von der
Neurologischen Poliklinik des Spitals D.________ vom 25. September 1997
persistierte ein cervico-cephales und cervico-spondylogenes Schmerzsyndrom ohne
klinisch neurologische und radiologische Pathologie. Für die Tätigkeit als
Ärztin attestierte der Gutachter eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Winterthur
Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA), bei welcher
A.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war,
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. April 2000 stellte
sie die Heilbehandlung auf Ende Februar 2000 ein und sprach der Versicherten
gestützt auf einen zwischen den Parteien getroffenen Vergleich eine
Integritätsentschädigung entsprechend einem Integritätsschaden von 30 Prozent
und eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent für den
Zeitraum von April 1997 bis Dezember 2000 und von 5 Prozent ab Januar 2001 zu.

A.b. Ab November 2000 arbeitete A.________ als Oberärztin am Spital D.________
und war damit weiterhin bei der AXA gegen Unfallfolgen versichert. Am 19.
November 2004 wurde sie als Fussgängerin von einem Mofa angefahren. Dabei zog
sie sich eine Commotio cerebri, eine Distorsion der HWS sowie Kontusionen der
linken Niere, von Brustwirbelsäule und Sternum zu. Mit Verfügung vom 19. März
2012 stellte die AXA die bisher erbrachten Leistungen auf Ende des Jahres 2011
hin ein, da es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und
den geltend gemachten Beschwerden fehle. Die Versicherte erhob dagegen
Einsprache.

Am 1. Februar 2012 führte PD Dr. med. E.________ von der Klinik F.________
aufgrund der zervikalen Instabilität mit Schwanenhalsdeformität eine
Diskektomie und Spondylodese C3/4 und C4/5 mit ventraler Titanplatte durch.

A.c. Bei einem Sturz auf einem Kreuzfahrtschiff zog sich A.________ am 2.
Februar 2010 eine Humerusfraktur rechts zu. Diese wurde am 6. Februar 2010 und
am 7. März 2011 operativ behandelt. Mit Verfügung vom 13. November 2012 stellte
die AXA ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Schulterverletzung ein und
sprach der Versicherten für die erwerbsmässigen Einschränkungen aufgrund der
Schulterproblematik mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 eine Invalidenrente von 30
Prozent zu. Auch dagegen erhob A.________ Einsprache.

Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2013 vereinigte die AXA die beiden
Verfahren und wies die Einsprachen ab.

B. 
Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2015
teilweise gut, hob den Einspracheentscheid vom 26. September 2013 betreffend
die Folgen des im Jahre 2010 erlittenen Unfalls auf und wies die Sache im Sinne
der Erwägungen an die AXA zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab
(Dispositiv-Ziff. 1). Der Versicherten sprach es eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'900.- zu (Dispositiv-Ziff. 3).

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine
Invalidenrente von mindestens 83 Prozent mit Wirkung ab Dezember 2011
zuzusprechen und eine Integritätsentschädigung von mindestens 30 Prozent
auszurichten. Zudem sei ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz anstelle der
reduzierten eine volle Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei eine
medizinische Begutachtung durchzuführen.

Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hat am
11. Mai 2015 Stellung genommen. Die AXA hat sich am 23. Mai 2015 dazu
geäussert.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es
ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II
136 E. 1.4 S. 140).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch drei Unfälle an der
Wirbelsäule verletzt worden, wobei die Beschwerden durch die nachfolgenden
Unfälle jeweils verstärkt worden seien. Sie verlangt daher, dass die drei
erlittenen Unfälle einer Gesamtwürdigung unterzogen und deren Folgen gesamthaft
beurteilt werden. Dabei beruft sie sich insbesondere auf das Gebot der
rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) im Vergleich zu Versicherten, die nur
einen Unfall erlitten haben.

2.2. Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit objektiv nicht
nachweisbaren Folgen erlitten, so ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Davon ist auch die
Vorinstanz ausgegangen. In diesem Rahmen ist es nach der Rechtsprechung jedoch
nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben
Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist
insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse
auf gewisse Beschwerden und/oder auf die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander
abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.3.2, U 39/04). Einer
hinreichend ausgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall
verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann bei der Beurteilung
einzelner Adäquanzkriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung,
der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen oder der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung - Rechnung getragen
werden (Urteile 8C_150/2011 vom 14. Februar 2012 E. 8.1; 8C_477/2008 vom 19.
Dezember 2008 E. 6.1). Anhand dieser Prämissen wird im Folgenden die
vorinstanzliche Adäquanzbeurteilung zu prüfen sein.

3. 
Die Vorinstanz ging davon aus, dass hinsichtlich des Unfalls vom 6. August 1993
keine weiteren Ansprüche zu beurteilen seien, da bezüglich dieses Ereignisses
weder ein Rückfall noch Spätfolgen vorlägen. Die Beschwerdeführerin wendet ein,
gemäss dem von der AXA eingeholten Gutachten der Begutachtungsstelle G.________
vom 22. März 2010 seien die unfallkausalen Beschwerden zu einem Drittel dem
Unfall aus dem Jahr 1993 zuzuordnen. Dem werde mit der damals zugesprochenen
Rente von 5 Prozent nicht genügend Rechnung getragen. Zudem sei mit der
Integritätsentschädigung von 30 Prozent ein bleibender Schaden anerkannt
worden. Dazu ist festzuhalten, dass die Angelegenheit damals vergleichsweise
erledigt worden war. Für die Fallerledigung waren somit nicht nur rein
medizinische Aspekte ausschlaggebend, weshalb aus der Höhe der ausgerichteten
Entschädigungen nicht unbesehen auf eine dauerhafte und erhebliche
unfallkausale Schädigung der HWS geschlossen werden kann. Eine solche ist denn
auch nicht ausgewiesen, konnte doch die Versicherte nach diesem Unfallereignis
ihren Beruf als Ärztin wieder vollzeitlich ausüben. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz nicht weiter auf den obigen Unfall eingegangen
ist.

4. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der obligatorischen Unfallversicherung für den Unfall vom 19. November 2004.

4.1. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden kausal- und
beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Zu wiederholen ist, dass die
Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
voraussetzt (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). Dabei spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders
verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv
ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung.
Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Gemäss der für psychische
Fehlentwicklungen nach Unfall erarbeiteten sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133)
werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft,
während nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS
sowie Schädel-Hirntraumen anwendbaren sog. Schleudertrauma-Praxis auf eine
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird
(zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

4.2. Mit Blick auf den Unfall vom 19. November 2004 hält die Vorinstanz fest,
bildgebend dokumentiert sei eine Fehlform/-haltung des oberen Achsenskeletts,
die ätiologisch nicht sicher zugeordnet werden könne und gemäss
rheumatologischer Beurteilung des Gutachtens der Begutachtungsstelle G.________
vom 22. März 2010 nicht ohne weiteres als unfallkausal zu betrachten sei.
Unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf ein organisches
Substrat im Sinne bildgebend oder sonst klar nachweisbarer struktureller
Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen wären, hätten sich aufgrund der
medizinischen Akten nicht gezeigt.

4.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung und das gestützt darauf getroffene Erkenntnis sind nicht
stichhaltig. Wenn Dr. med. H.________ am 6. Februar 2009 ausgeprägte
mechanische und statische Veränderungen mit Instabilität der HWS
diagnostizierte, begründete er damit keine Unfallkausalität. Das kantonale
Gericht hat zudem weder aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.________
vom 22. März 2010 noch aus dem Operationsbericht des PD Dr. med. E.________ vom
2. Februar 2012 falsche Schlüsse gezogen. Die Gutachter der Begutachtungsstelle
G.________ diagnostizierten ein zervikozephales und zervikobrachiales
Schmerzsyndrom bei bereits nach dem Unfallereignis im Jahr 1993 radiologisch
dokumentierter auffälliger Segmenthaltung der mittleren HWS. Bei der
Begutachtung zeigten sich eine schwere Fehlhaltung der mittleren HWS mit
Kyphosierung der Segmente C3-C7, diskrete Osteochondrosen C4/5 und minimale
Bandscheibenprotrusionen. Darüber hinaus bestanden Spannungskopfschmerzen und
ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Die chronische nuchale
Schmerzsymptomatik interpretierten die Gutachter als mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Dabei handelt es sich jedoch nicht um
objektivierte strukturelle Veränderungen. Die radiomorphologisch bereits nach
dem ersten Unfallereignis festgestellte Fehlform des oberen Achsenskeletts kann
laut den medizinischen Unterlagen ätiologisch nicht sicher zugeordnet werden.
Sie disponiert jedoch vermutlich zu ligamentären wie muskulären und
facettogenen Beschwerden. Die Auslenkungen in den radiomorphologischen
Beschreibungen sind gemäss dem Gutachten der Begutachtungsstelle G.________
nicht ohne weiteres unfallkausal. Wenn die Gutachter die Symptomatik aufgrund
der klinisch über die Jahre konstant festzustellenden biomechanischen
Einschränkung insgesamt als organläsionell bezeichneten, bedeutet dies
lediglich, dass organisch bildgebend dokumentierte Befunde vorlagen. Diese sind
jedoch auf physiologische Besonderheiten der Versicherten zurückzuführen und
degenerativer Natur. PD Dr. med. E.________ stellte gemäss Operationsbericht
vom 2. Februar 2012 eine deutlich degenerativ veränderte Bandscheibe und eine
Teilruptur des hinteren Längsbandes fest, ohne sich jedoch zur Unfallkausalität
der Ruptur zu äussern. Da die nach den Unfällen durchgeführten Untersuchungen
mittels Röntgen und MRI keine klaren Hinweise auf unmittelbar auf die
Unfallereignisse zurückzuführende strukturelle Schädigungen im HWS-Bereich
ergaben (insbesondere keine ossären Läsionen oder posttraumatische
Veränderungen; vgl. Austrittsbericht Spital I.________ vom 6. Dezember 2004;
Bericht zum MRI vom 10. Juni 2005), kann auch aus der wegen der
Schwanenhalsdeformität und Instabilität auf Höhe C3/4 und C4/5 indizierten
Operation vom 1. Februar 2012 nicht auf organische Unfallfolgen geschlossen
werden. Inwiefern von der beantragten Zeugeneinvernahme des PD Dr. med.
E.________ zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich,
weshalb davon abzusehen ist. Somit ist die Schlussfolgerung des
erstinstanzlichen Gerichts, es lägen keine organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen im Sinne der Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung (vgl. BGE 134
V 109 E. 2.1 S. 112) vor, nicht zu beanstanden.

4.4. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nach den Grundsätzen gemäss BGE 134 V
109 geprüft, ob die über den 31. Dezember 2011 hinaus geltend gemachten
gesundheitlichen Einschränkungen adäquat kausal zum Unfall vom 19. November
2004 und dessen unmittelbaren Folgen standen.

4.4.1. Das kantonale Gericht hat zutreffend auf die Rechtsprechung hingewiesen,
wonach einfache Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren sind (RKUV 2005 Nr. U
549 S. 236 E. 5.1.2, U 380/04), während einem als mittelschwer im Grenzbereich
zu den schweren Ereignissen zu qualifizierenden Unfall ein weit gravierenderer
Geschehensablauf zugrunde liegt (vgl. dazu ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE
HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 67). Es hat
erkannt, dass vorliegend das Ereignis vom November 2004, bei welchem die
Versicherte auf die Wiese geschleudert wurde, als ein Motorradfahrer eine
Fussgängerinnengruppe übersah und mit rund 30 km/h von hinten mit dieser
kollidierte, als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich einzustufen
sei. Diese Qualifikation des Unfallereignisses wird von der Beschwerdeführerin
nicht beanstandet.

4.4.2. Von den zu prüfenden, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebliche Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. BGE
134 V 109 E. 10.3 S. 130), hat die Vorinstanz einzig diejenigen der erheblichen
Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen ansatzweise als erfüllt betrachtet, was für die Annahme eines
adäquaten Kausalzusammenhangs nicht genügte.

4.5.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen sei nicht nur die am 19. November
2004 erlittene HWS-Distorsion zu berücksichtigen, sondern auch die
richtunggebende Verschlechterung des insbesondere durch den Unfall im Jahre
1993 verursachten Vorzustandes mit Kyphosierungen und Instabilitäten der HWS.
Für die Berücksichtigung einer Vorschädigung im Rahmen der Beurteilung des
Kriteriums wird indessen in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte
Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens
teilweise arbeitsunfähig war (Urteil 8C_759/2007 vom 14. August 2008 E. 5.3).
Der Vorunfall führte nicht zu einer organisch nachgewiesenen Schädigung. Zudem
war auch kein erheblicher degenerativer Vorzustand zu verzeichnen. Wie die
Vorinstanz unter Hinweis auf vor dem zweiten Unfallereignis erstellte
medizinische Unterlagen festhält, bestand nicht eine derart massive
Vorschädigung und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, dass deswegen die im
November 2004 erlittene HWS-Distorsion als Verletzung besonderer Art zu
qualifizieren wäre. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei die durch
den Sturz im Februar 2010 verursachte Einwirkung auf die HWS
mitzuberücksichtigen. Weshalb dieser spätere, dritte Unfall im Rahmen der
Adäquanzbeurteilung des Unfalls vom 19. November 2004 beim Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen miteinzubeziehen wäre,
ist indessen nicht nachvollziehbar. Das kantonale Gericht hat das Kriterium
somit zu Recht verneint.

4.5.2. Der hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung geltend gemachte Umstand, dass zahlreiche
stationäre Aufenthalte in der Rehaklinik erfolgten und invasive Operationen an
Schulter und Halswirbelsäule erforderlich waren, vermag nicht zu dessen
Bejahung zu führen. Weder die Schulteroperation vom 6. Februar 2010 noch der
Eingriff an der HWS vom 1. Februar 2012 waren wegen des Unfalls vom November
2004 indiziert. Zwar hat sich die Versicherte, teils aus eigener Initiative,
wiederholt in Kuraufenthalte begeben. Diese standen jedoch grösstenteils mit
der unfallfremden Fehlform der HWS und der Schulterverletzung in Zusammenhang
und dienten nur teilweise der Behandlung der Folgen des Unfalls vom November
2004. Zudem waren sie nicht überdurchschnittlich belastend. Das Kriterium ist
daher zu Recht verneint worden.

4.5.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Sturz vom Februar 2010
habe eine Genesung der HWS definitiv verhindert, weshalb das Kriterium des
schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen erfüllt sei. Zur
Bejahung dieses Kriteriums bedarf es besonderer Gründe, die die Heilung
beeinträchtigt haben. Bezüglich der Folgen des Unfalls vom November 2004 ergibt
sich aus den Akten kein als ungewöhnlich zu bezeichnender Genesungsprozess.
Zudem war die eigentliche Heilbehandlung abgeschlossen, als sich der dritte
Unfall ereignete (vgl. Gutachten der Begutachtungsstelle G.________ vom 22.
März 2010). Das Kriterium ist daher zu verneinen.

4.5.4. Zu den übrigen unfallbezogenen Kriterien wird auf die nicht zu
beanstandenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, welchen nichts
beizufügen ist.

4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass von den sieben relevanten
Kriterien höchstens zwei erfüllt sind (erhebliche Beschwerden, erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gemäss vorinstanzlichem
Entscheid), keines davon jedoch in ausgeprägter Weise. Zur Bejahung der
Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter Beschwerden genügt dies
bei einem mittelschweren Unfall im mittleren Bereich nicht. Es kann daher offen
bleiben, ob der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, bzw. ob und wann der
Status quo sine vel ante eingetreten war, weshalb von weiteren medizinischen
Abklärungen abzusehen ist.

4.7. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten
Beschwerden und dem Unfallereignis vom 19. November 2004 resultiert aus diesem
Ereignis kein Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

5. 
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 36 Abs. 2 UVG rügt, kann
ihr nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung können Invalidenrenten,
Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt werden,
wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines
Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner
Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht
berücksichtigt. Die Frage der Kürzung nach Art. 36 Abs. 2 UVG stellt sich
jedoch erst, wenn überhaupt ein leistungsbegründender adäquater
Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer Gesundheitsschädigung zu
bejahen ist. Die Leistungskürzung setzt mithin das Bestehen eines adäquaten
Kausalzusammenhangs voraus (BGE 126 V 116 E. 3b S. 117). Da der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem
Unfallereignis vom 19. November 2004 zu verneinen ist (E. 5 hievor), findet
Art. 36 Abs. 2 UVG vorliegend keine Anwendung.

6.

6.1. Bezüglich des Unfalls vom 2. Februar 2010 hat die Vorinstanz den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2013 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung im Sinne
der Erwägungen zurückgewiesen.

6.2. In diesem Punkt handelt es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen -
selbständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der nur
unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden
kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist
somit - alternativ - vorausgesetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Weil
Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden
können, obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E.
2.3.1 S. 632 mit Hinweis). Diese legt in keiner Weise dar, inwiefern ihr durch
den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder
durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und
damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen
Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
erfüllt sein könnte, weshalb eine selbständige Anfechtung der vorinstanzlichen
Rückweisung bezüglich der Folgen des Unfalls vom 2. Februar 2010 entfällt. Den
Parteien wird nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den
Endentscheid offen stehen.

7. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat es bei der vorinstanzlich zugesprochenen
reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1'900.- für das kantonale Verfahren
sein Bewenden. Die in einem Rückweisungsentscheid getroffene Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolge kann zudem später noch beim Bundesgericht
angefochten werden, entweder selbständig innerhalb der normalen
Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit dem neuen
Entscheid der Vorinstanz. Der Kostenspruch im Rückweisungsentscheid wird mit
dem Endentscheid zum materiellen Inhalt dieses Erkenntnisses (BGE 133 V 645 E.
2.2 S. 647).

8. 
Die Gerichtskosten für das letztinstanzliche Verfahren sind der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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