Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.107/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_107/2015        
{T 0/2}

Urteil vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Volkswirtschaftsdirektion des Kantons
Zürich, Qualifizierung für Stellensuchende (QuS),
Zollstrasse 36, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Januar 2015.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Kosten für einen
"Schweizerdeutschkurs intensiv" zu übernehmen, bestätigte,
dass sie dabei erwog, der Kurs möge zwar aus Sicht der über sehr gute Englisch-
und Deutschkenntnisse sowie über Basiskenntnisse in Schweizerdeutsch
verfügenden Versicherten zur weiteren Verbesserung der Vermittelbarkeit
wünschbar sein, indessen sei dieser Kurs keineswegs notwendig, um deren
Vermittelbarkeit im für sie primär in Frage kommenden Arbeitsmarktsegment
massgeblich zu verbessern, was indessen Voraussetzung für eine Kostenübernahme
sei,
dass die Beschwerdeführerin zwar die Notwendigkeit des Kurses behauptet,
dass sie sich dazu indessen zunächst in unzulässiger Weise (Art. 99 BGG) auf
letztinstanzlich erstmals ins Recht gelegte Stellenausschreibungen beruft,
diese mithin keine Berücksichtigung finden können,
dass sie sich darüber hinaus lediglich rein appellativ an das Bundesgericht
wendet, d.h. ohne darzulegen, inwiefern die dem kantonalen Gerichtsentscheid zu
Grunde liegende Begründung oder der Entscheid im Ergebnis im Sinn von Art. 95
ff. BGG rechtswidrig sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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