Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.106/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_106/2015 {T 0/2}     

Urteil vom 19. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Dezember 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit auf das von der IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre
Gutachten vom 5. November 2013) abgestellt werden könne,
dass es ausgehend von dem darin befindlichen Beschrieb einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit einen Einkommensvergleich des hypothetischen Verdienstes
ohne und mit Invalidität vornahm und dabei zum Schluss gelangte, der eine
Invalidenrente auslösende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % sei selbst dann
nicht erreicht, wenn der sogenannte Leidensabzug maximal gewährte werde,
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern die aus dem Gutachten
gewonnenen vorinstanzlichen Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit
offensichtlich unrichtig seien oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen sollen; lediglich das Alter der von den Gutachtern
verwendeten MRI-Bilder zu bemängeln, genügt nicht,
dass er ebenso wenig hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur
Invaliditätsbemessung eingeht, geschweige denn aufzeigt, inwiefern diese
konkret rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll,
dass dieser Begründungsmangel offenkundig ist,
dass er insgesamt zu übersehen scheint, dass die Vorinstanz nicht das Vorliegen
eines Gesundheitsschadens und damit umgangssprachlich einer Invalidität in
Abrede stellt, sondern lediglich, dass der damit in zumutbarerweise Weise
erzielbare Verdienst mindestens 40 % unter demjenigen liegt, welchen er ohne
Invalidität mutmasslicherweise erzielen würde und nicht bestenfalls erzielen
könnte,
dass deshalb bei allem Verständnis für die Anliegen und die Lage des
Versicherten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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