Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.105/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_105/2015

Urteil vom 27. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 19. Januar 2015.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 19. Januar 2015, mit welchem auf das
Rechtsmittel der Versicherten zufolge ungültiger Beschwerdeerhebung nicht
eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde der A.________
vom 5. Februar 2015 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung von
Arbeitslosenentschädigungen dem Sinne nach erneuert wird,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2015, worin unter anderem
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 21.
Februar 2015 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 5. Februar 2015 den vorerwähnten Anforderungen mit
Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung
offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der
prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere
nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht mit seinem
Nichteintretensentscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen
bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder
unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
getroffen haben sollte,
dass deshalb die Beschwerde vom 5. Februar 2015 kein gültiges Rechtsmittel
darstellt,
dass auch die Eingabe vom 21. Februar 2015 wiederum kein gültiges Rechtsmittel
darstellt - sie besteht in einer weitgehenden Wiederholung der ersten Eingabe
vom 5. Februar 2015 sowie verschiedener vorinstanzlicher Eingaben -, obwohl das
Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden Anforderungen an
Rechtsschriften und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe am 6.
Februar 2015 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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