Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.996/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_996/2015

Verfügung vom 29. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, vom 18. August 2015.

Erwägungen:
Das Bundesgericht verlangte vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Oktober
2015 mit Frist bis zum 27. Oktober 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--.
Auf der Verfügung war vermerkt, die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses gelte
nicht als Rückzug des Rechtsmittels, dieser müsse schriftlich erklärt werden.

Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Oktober
2015 mit, er lehne eine Vorauszahlung von Fr. 2'000.-- strikte ab. Indessen
wolle er von der "Rechtsmittelbelehrung", wonach ein Rückzug schriftlich
erklärt werden müsse, Gebrauch machen. Folglich ist das Verfahren infolge
Rückzugs der Beschwerde kostenlos abzuschreiben.

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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