Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.981/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_981/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28.
April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 28. April 2015
im Berufungsverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch
Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Motorrad
ausserorts um netto 37 km/h zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu Fr. 100.--. Ein früher gewährter bedingter Vollzug einer Geldstrafe von zehn
Tagesätzen zu Fr. 50.-- wurde widerrufen.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
vom 28. April 2015 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen.

2.

 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor
Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere
Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im
Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden
kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht der Lenker des Motorrades
gewesen (Beschwerde Ziff. 1). Indessen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen,
aus welchem Grund die Vorinstanz, die zum gegenteiligen Schluss gelangte, in
Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte. In Bezug auf den
angeblichen Hausfriedensbruch der Polizei stellt die Vorinstanz gestützt auf
die Akten fest, die Messung habe auf einem nicht umfriedeten bzw. teilweise
offenen (Vor-) Platz stattgefunden (Urteil S. 6 E. 3.2.3). Inwieweit die
Polizei bei diesem Sachverhalt einen Hausfriedensbruch begangen haben könnte,
vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen (vgl. Beschwerde Ziff. 2). In Bezug
auf die nicht abgenommenen Beweise legt er nicht dar, um welche Beweise es ihm
geht (vgl. Beschwerde Ziff. 3). Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen
Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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