Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.971/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_971/2015

Urteil vom 5. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 9. Juli 2015.

Erwägungen:

1.
Z.________ wird im Anklagepunkt betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung
zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Verwaltungsrat der H.________ AG am
29. April 2011 vom Bankkonto dieses Unternehmens Fr. 99'300.-- auf das
Bankkonto seiner Anwaltskanzlei überweisen lassen. Am 2. Mai 2011 habe er einen
Barbezug von Fr. 42'000.-- und am folgenden Tag einen über Fr. 57'245.-- von
diesem Konto getätigt und in der Folge in einem nicht genau bestimmbaren
Verhältnis mit X.________ geteilt.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Z.________ am 22. Mai 2014 der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig und
bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Vom Vorwurf
des Betrugs, eventualiter des Wuchers, zum Nachteil von C.________ sprach es
ihn frei. Dessen Zivilklage wies es im Umfang von Fr. 100'000.-- ab und verwies
sie im Mehrbetrag auf den Zivilweg. Es verpflichtete Z.________, dem Staat als
Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil
Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es den Einziehungsantrag der
Staatsanwaltschaft ab.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Beurteilte, die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Juli
2015 das erstinstanzliche Urteil.
Z.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen,
Dispositiv-Ziff. 1, 3 f., 6 f. und 10 f. des Urteils des Obergerichts vom 9.
Juli 2015 seien aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und die bedingte
Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe umzuwandeln. Von der Festsetzung
einer Ersatzforderung sei abzusehen.
Die Beschwerde in Strafsachen des Privatklägers und der Oberstaatsanwaltschaft
gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 bilden Gegenstand des separaten Verfahrens
6B_962/2015 bzw. 6B_972/2015.

2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen
gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche
Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1 mit
Hinweisen; 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen).
Die Beschwerden des Privatklägers und der Oberstaatsanwaltschaft werfen andere
Rechtsfragen als diejenige des Beschwerdeführers auf. Deshalb wird darüber zwar
zusammen, aber in einem separaten Urteil befunden.

3.
Der Beschwerdeführer verweist einleitend auf die Ausführungen des im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kurzgutachtens (Beschwerde Ziff. 6).
Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (
BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).
Schliesslich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet,
ohne aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sind. Dies ist z.B. der Fall,
wenn er vorbringt, es handle sich bei der Vereinbarung vom 16. März 2011 nicht
um eine Blankettfälschung. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
können nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV sind (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum
Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit
Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels Fremdheit des Vermögens, mangels
Pflichtverletzung und mangels Vermögensschadens habe er sich nicht der
ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht (Beschwerde Ziff. 10 ff.).
Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil
S. 20 ff.). Diesen ist nichts beizufügen.

5.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde
Ziff. 49 ff.), kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Urteil S. 26 ff.).

6.
Die weiteren Begehren begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten
Freispruch (Beschwerde Ziff. 53 ff.). Darauf ist nicht einzutreten.

7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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