Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.952/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_952/2015

Urteil vom 19. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Raub; rechtswidriger Aufenthalt; Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen wirft dem algerischen
Staatsangehörigen X.________ vor, gemeinsam mit dem separat verfolgten
Y.________ einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben. Y.________ habe eine
Kundin eines Supermarktes abgelenkt, nachdem diese ihre Einkäufe im Auto
verstaut hatte und anschliessend den Einkaufswagen zur Sammelstelle
zurückbrachte. X.________ habe die Ablenkung ausgenutzt, um aus dem
unverschlossenen Auto Wertsachen zu entwenden. Als die Kundin die Situation
erkannte und zu ihrem Auto eilte, habe X.________ sie zur Seite "gecheckt", um
gemeinsam mit Y.________ und der Beute von EUR 300.- und Fr. 100.- zu flüchten.
Die Geschädigte habe bei dem Vorfall ein Hämatom am linken Ober- und
Unterschenkel, einen Schock und anhaltende Schmerzen an der Hüfte erlitten.
Zudem habe X.________ sich nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe vom 29. Juli
2012 bis zu seiner erneuten Verhaftung am 1. März 2013 unrechtmässig in der
Schweiz aufgehalten, da er trotz rechtskräftiger Verfügung, die Schweiz zu
verlassen, keine Bemühungen unternommen habe, um gültige Ausweispapiere für die
Ausreise zu erhalten.

B.
Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte X.________ am 31. Oktober 2013
erstinstanzlich wegen Raubes und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und ordnete an, das bei ihm
sichergestellte Bargeld in Höhe von EUR 255.- an die Geschädigte herauszugeben.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X.________ im
Berufungsverfahren wegen Raubes und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer
unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verfügte die Herausgabe des
sichergestellten Bargelds in Höhe von EUR 255.- an die Geschädigte.
Die hiergegen von X.________ geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das
Bundesgericht am 25. September 2014 (Verfahren 6B_620/2014) wegen formeller
Fehler teilweise gut, hob das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache
zur Neubeurteilung zurück.

C.
Anlässlich der erneuten Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2015 hörte das
Obergericht die Geschädigte an und verurteilte X.________ erneut wegen Raubes
und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24
Monaten.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er sei von den Vorwürfen des Raubs und des rechtswidrigen
Aufenthalts freizusprechen. Der sichergestellte Bargeldbetrag sei an ihn
herauszugeben und er sei für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie für die private Verteidigung angemessen zu entschädigen. X.________
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, die Geschädigte hat sich
nicht geäussert. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt in
ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. X.________ hält in seiner
Stellungnahme an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Raubs eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die von der Privatklägerin anlässlich
der Berufungsverhandlungen gemachten Aussagen zum Tatablauf und zur Art und
Weise der Gewaltanwendung wichen derart stark von denjenigen der polizeilichen
Ersteinvernahme am Tattag ab, dass entgegen der Vorinstanz nicht von einer
nachträglichen Verbesserung oder spontanen Präzisierung gesprochen werden
könne. Die Privatklägerin schildere zwei verschiedene Geschehensabläufe, was
zwingend zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit ihrer Angaben führen müsse.
Die Vorinstanz verharmlose die erkannten Widersprüche und verhalte sich zudem
widersprüchlich. Sie habe im ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen
Berufungsurteil vom 13. März 2014 vollumfänglich auf die Erstaussagen der
Privatklägerin vor der Polizei abgestellt und bezeichne diese jetzt als
lediglich zusammenfassend, ohne Präzisierung und wegen des angeblichen
Schockzustands als ungenau. Die Argumentation belege die mangelnde Objektivität
der Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin. Deren
Schilderung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung entspreche in
auffälliger Weise dem Verletzungsbild des nachträglich von ihr eingereichten
Arztzeugnisses.
Falle der Straftatbestand des Raubes weg, könne der Beschwerdeführer
hinsichtlich des vorliegenden Vorfalls auch nicht wegen Diebstahls verurteilt
werden. Die Privatklägerin sei nicht in der Lage, den genauen Deliktsbetrag zu
benennen, ihre diesbezüglichen Einlassungen seien unpräzise und
widersprüchlich. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei von einem
Betrag von unter Fr. 300.- auszugehen. Mangels Strafantrags der Privatklägerin
sei der Beschwerdeführer freizusprechen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, bezüglich der Gewaltanwendung gebe es einen
gewissen Widerspruch zwischen den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der
(zweiten) Berufungsverhandlung und denjenigen bei der Polizei, wonach sie vom
Beschwerdeführer mit dem Körper "weggecheckt" worden sei und einen heftigen
Schlag gegen die linke Hüfte bekommen habe. Es sei jedoch zu berücksichtigen,
dass die polizeiliche Befragung nur zusammengefasst wiedergegeben worden sei
und die Privatklägerin bei der nur rund zwei Stunden nach dem Vorfall erfolgten
Einvernahme unter Schock gestanden habe. Es sei verständlich, dass man sich in
diesem Zustand nicht an alle Einzelheiten erinnern könne und sich mit der Zeit
- auch aufgrund der sichtbaren Verletzungen - ein genaueres Bild des Geschehens
mache, welches sich sehr schnell abgespielt habe. Das habe die Privatklägerin
offensichtlich getan. Ihre anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung
gemachten Angaben, wonach sie mit "seinen Beinen oder so" einen Stoss gegen den
Unterschenkel, links Innenseite, und einen gegen den Oberschenkel, links
Oberseite, abbekommen habe, wirkten in der Grundaussage klar und glaubhaft. Die
entsprechenden Hämatome seien denn auch durch ein wenige Tage später erstelltes
Arztzeugnis belegt. Insgesamt habe sie glaubhaft und überzeugend dargelegt,
dass der Beschuldigte sich durch Gewaltanwendung aus der ertappten
Diebstahlsituation befreit habe. Die Privatklägerin habe nachvollziehbare
Aussagen gemacht und dort Korrekturen angebracht, wo dies durchaus plausibel
erscheine. Das Gericht sei deshalb nach wie vor überzeugt, dass der
Beschuldigte am Raubüberfall wie in der Anklageschrift umschrieben beteiligt
gewesen sei. Daran bestünden bei objektiver Betrachtung keine Zweifel, weshalb
für einen Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch nach
Durchführung der zweiten Berufungsverhandlung kein Platz bleibe.

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334
E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Den kantonalen
Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140
III 167 E. 2.1; 138 IV 13 E. 5.1).
Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen. Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140
III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Auf die Rügen, die der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung in Bezug auf die Wegnahme des Rucksacks und der darin
enthaltenen Gegenstände der Privatklägerin erhebt, ist nicht einzutreten. Im
Rückweisungsentscheid vom 25. September 2014 hielt das Bundesgericht fest, dass
die Vorinstanz willkürfrei darauf schliessen durfte, dass der Beschwerdeführer
den Rucksack samt Inhalt aus dem Fahrzeuginneren der Privatklägerin entwendet
hat. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils war es der Vorinstanz
und den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, dem
neuen Entscheid einen anderen als den bestätigten Sachverhalt zu Grunde zu
legen (vgl. BGE 135 III 334 E. 3 S. 335 f.; Urteile 6B_535/2015 vom 26. August
2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2). Die Wiedergabe der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Erwägungen zur Wegnahme der
Wertgegenstände und der hiergegen erhobenen Rügen erübrigt sich somit.

1.4.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich im Ergebnis nicht als
schlechterdings unhaltbar. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
verharmlost oder übersieht die Vorinstanz nicht in unhaltbarer Weise die
Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, sondern setzt sich mit
diesen auseinander. Zwar ist zutreffend, dass diese nicht erst anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 5. Juni 2015 erstmals detailliert zum Ablauf des
Vorfalls befragt worden ist, sondern bereits während der rund 35-minütigen
polizeilichen Befragung zum Tatablauf geäussert hat, der Beschwerdeführer habe
sie "weggecheckt", sie wisse aber nicht wie. Dass ihre Aussagen anlässlich der
Berufungsverhandlung mit denjenigen der polizeilichen Befragung nicht
deckungsgleich waren, bedeutet jedoch nicht, dass die Vorinstanz in Willkür
verfällt, wenn sie von einem tätlichen Angriff auf die Beschwerdegegnerin 2
ausgeht. Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür
mithin nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der
beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf,
inwieweit die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich
unhaltbar sein und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu
aufdrängen sollen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der Widersprüche
erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2 hat,
führt nicht dazu, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar ist. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz,
die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt und die
vorinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene als richtig oder
naheliegender erachtete ersetzen kann. Der (implizit geltend gemachten)
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer
angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige
Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.4.3. Was der Beschwerdeführer gegen seine Strafbarkeit wegen Diebstahls
vorbringt, erweist sich als unzutreffend, soweit auf die weitgehend
appellatorischen Sachverhaltsrügen zur Deliktshöhe überhaupt einzutreten ist.
Er übersieht, dass die Privatklägerin Strafantrag gestellt hat (kantonale
Akten, act. 113 f.) und sich zudem (nochmals) als Strafklägerin konstituiert
hat (kantonale Akten, act. 252 f.). Zwar konnte die Privatklägerin den ihr
gestohlenen Geldbetrag nicht exakt beziffern, jedoch hat sie konstant
ausgesagt, dass ihr mindestens EUR 200.- und Fr. 100.- abhanden gekommen sind,
womit die Geringwertigkeitsgrenze von Art. 172ter StGB überschritten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Er rügt eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der eingeholte Amtsbericht
des Staatssekretariats für Migration (SEM [bis zum 31. Dezember 2014 Bundesamt
für Migration]) sei nicht verwertbar, da die "Beamten" nicht einvernommen
worden seien. Die Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
nichts unternommen, um die für die Ausreise erforderlichen Papiere zu
beschaffen, werde bestritten. Die Feststellung, das algerische Konsulat hätte
sich beim SEM gemeldet, wenn der Beschwerdeführer bei der Beschaffung von
Reisedokumenten ernsthaft mitgewirkt hätte, sei willkürlich und dadurch
widerlegt, dass das Konsulat auf die Anfrage durch die Vorinstanz gerade nicht
reagiert habe.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Amtsbericht des SEM sei ein gemäss Art. 195
StPO verwertbares Beweismittel. Das algerische Konsulat reagiere grundsätzlich
(nur) auf Identifizierungsanträge des SEM. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass
im angeklagten Zeitraum keine Aktivitäten zur Papierbeschaffung registriert
seien, weshalb davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verletze seit
Dezember 1998 seine Mitwirkungspflichten. Anlässlich einer zentralen Befragung
beim SEM im Dezember 2014, an der auch Vertreter des algerischen Konsulats
zugegen waren, habe er jegliche Kooperation zur Feststellung seiner (wahren)
Identität verweigert. Eine Rückreise in sein Heimatland wäre nach Auskunft des
SEM problemlos möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer kooperiert hätte.

2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit überhaupt auf
sie einzutreten ist. Er legt nicht dar, inwieweit eine Befragung der Beamten
des SEM erforderlich gewesen sein soll und welche über die im Amtsbericht
hinausgehenden Informationen die Beamten hätten liefern können. Dies ist auch
nicht ersichtlich. Die Rügen gegen die aus dem Amtsbericht gezogenen Schlüsse
erweisen sich als rein appellatorisch. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander, sondern beschränkt sich
darauf, seinen im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen und
die Sachverhaltsfeststellungen zu bestreiten. Dies ist ungeeignet, um Willkür
in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Die Vorinstanz durfte
willkürfrei darauf schliessen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen
wäre, die für die Ausreise erforderlichen Dokumente zu beschaffen, er dies aber
unterlassen bzw. durch seine verweigerte Mitwirkung verunmöglicht hat. Der
Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG
verletzt kein Bundesrecht.

3.
Die Anträge auf Entschädigung, Genugtuung und Herausgabe des bei ihm
sichergestellten Bargelds begründet der Beschwerdeführer lediglich implizit mit
den beantragten Freisprüchen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, ist auf die
Anträge nicht weiter einzugehen.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist, soweit die Rechtsbegehren nicht
aussichtlos waren, teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist insoweit
aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Soweit infolge
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren keine unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren ist, sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen
Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird teilweise
gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Für das bundesgerichtliche Verfahren
wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Werner Greiner als unentgeltlicher
Anwalt beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse mit
Fr. 1'500.- entschädigt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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