Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.940/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_940/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtskraft eines Strafbefehls (Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte den Beschwerdeführer
mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit
einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse
von Fr. 500.--. Zugleich wurde der bedingte Vollzug für eine früher
ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 80.-- widerrufen.

 Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. Januar 2015 Einsprache,
die er am 10. März 2015 wieder zurückzog. Mit Verfügung vom 19. März 2015
stellte die Staatsanwaltschaft fest, der Strafbefehl vom 12. Dezember 2014 sei
infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 23. März 2015 zugestellt.

 Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung
vom 19. März 2015 eine Beschwerde ein. Das Obergericht des Kantons Aargau trat
am 21. Juli 2015 auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht ein.

 Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 19. August 2015 ans
Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss geht es
ihm darum, dass die kantonalen Rechtsbehelfe behandelt werden sollen und er
freigesprochen werde.

2.

 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 3. August 2015
zugestellt. Folglich lief die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des
Stillstands im Sommer bis zum 14. September 2015. Die zweite und direkt an das
Bundesgericht adressierte Beschwerde vom 15. September 2015 ist verspätet und
somit unbeachtlich.

3.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Im vorliegenden Verfahren
kann sich das Bundesgericht somit nur mit der Frage befassen, ob das
Obergericht zu Recht auf die Beschwerde vom 6. Mai 2015 infolge Verspätung
nicht eingetreten ist oder ob das Gericht darauf hätte eintreten müssen. Der
Beschwerdeführer befasst sich in seiner Eingabe vom 19. August 2015 zur
Hauptsache mit anderen Fragen, z.B. damit, ob die Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 19. März 2015 rechtmässig war oder nicht. Mit diesen
Ausführungen kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

 Sachgerecht macht der Beschwerdeführer nur geltend, gemäss Art. 396 Abs. 2
StPO sei die in Frage stehende Beschwerde an das Obergericht nicht an eine
Frist gebunden gewesen (Beschwerde S. 5). Damit verkennt er, dass es im
vorliegenden Fall nicht um Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geht.
Folglich kommt auch nicht Abs. 2, sondern Abs. 1 von Art. 396 StPO zur
Anwendung. Dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1
StPO eingehalten hätte, behauptet er selber nicht. Folglich ist auf die
Beschwerde mangels tauglicher Argumente im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist nichts Aussagekräftiges dafür zu
entnehmen, dass er bedürftig ist. Im Übrigen spricht der Tagessatz der
Geldstrafe von Fr. 100.-- dagegen. Bei dieser Sachlage kommt eine Herabsetzung
der Gerichtskosten nicht in Betracht.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Beschwerdekammer in Strafsachen des
Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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