Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.939/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_939/2015

Urteil vom 28. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 30. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 30. März
2015 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Regionalgerichts Berner
Jura-Seeland vom 21. Oktober 2013 wegen dreier einfacher
Verkehrsregelverletzungen zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er einen Freispruch an.

2.

 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur das Urteil des Obergerichts
sein (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Ausführungen der Beschwerde zum Verfahren vor
dem Regionalgericht in Biel sind unzulässig.

3.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers
gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer nur
seine Sicht der Dinge ohne Bezug auf den angefochtenen Entscheid darlegt, kann
sich das Bundesgericht mit den Ausführungen nicht befassen.

 In Bezug auf das Verfahren vor Obergericht macht der Beschwerdeführer nur
geltend, die Richter hätten ihm gesagt, die Angaben der Polizei in Bezug auf
den Schnee auf der Autobahn seien glaubhaft (Beschwerde S. 6). Der
Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwieweit diese Würdigung des
Obergerichts offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. Folglich genügt die Begründung
auch in diesem Punkt den Anforderungen nicht.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben