Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.938/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_938/2015 Urteil vom 2. November 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Versuchte, schwere Körperverletzung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juli 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, die Strafe sei herabzusetzen. 2. Der angefochtene Entscheid wurde dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 30. Juli 2015 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes im Sommer lief die Beschwerdefrist bis zum 14. September 2015. Die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 28. September 2015 (act. 6) sind verspätet und können nicht berücksichtigt werden. 3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). In seiner fristgerechten Eingabe vom 14. September 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Obergerichts sei im Gegensatz zu demjenigen der ersten Instanz "sehr hoch" ausgefallen (act. 1). Eine minimale Begründung dieses Vorbringens enthält die Eingabe nicht. Da sie die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. November 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben