Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.938/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_938/2015

Urteil vom 2. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte, schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 7. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 7. Juli
2015 im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie
wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu 32 Monaten Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss,
die Strafe sei herabzusetzen.

2.
Der angefochtene Entscheid wurde dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des
Beschwerdeführers am 30. Juli 2015 zugestellt. Unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes im Sommer lief die Beschwerdefrist bis zum 14. September
2015. Die ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom
28. September 2015 (act. 6) sind verspätet und können nicht berücksichtigt
werden.

3.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid kurz darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach
Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs.
2 BGG).
In seiner fristgerechten Eingabe vom 14. September 2015 macht der
Beschwerdeführer geltend, das Urteil des Obergerichts sei im Gegensatz zu
demjenigen der ersten Instanz "sehr hoch" ausgefallen (act. 1). Eine minimale
Begründung dieses Vorbringens enthält die Eingabe nicht. Da sie die
Begründungsanforderungen nicht erfüllt, kann darauf im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht eingetreten werden.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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