Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.937/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_937/2015

Urteil vom 1. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (vorsätzliche schwere Körperverletzung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesgericht am 14. September 2015 eine
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2015 ein. Da der Eingabe
entgegen der gesetzlichen Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG kein anfechtbarer
Entscheid beilag, wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebener Verfügung vom
16. September 2015 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel
spätestens am 28. September 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift
unbeachtet bleibe.
Die bundesgerichtliche Sendung konnte aufgrund eines Auftrags des Empfängers
(Beschwerdeführer) zur Postrückbehaltung nicht zugestellt werden (act. 4).
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen
berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem
ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Diese
siebentägige Abholfrist gilt auch beim Postrückbehaltungsauftrag, sofern der
Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Sendung rechnen musste. (BGE
134 V 49 E. 4; siehe auch BGE 127 I 31 E. 2b; 123 III 492 E. 1; vgl. zu
postlagernden Sendungen Urteil 9C_1055/2008 vom 2. Februar 2009). Die Frist
beginnt dabei an dem dem Eingang auf der Bestimmungspoststelle folgenden Tag zu
laufen. Die Tatsache, dass die Post die Sendungen bei Auftrag "Post
zurückbehalten" während maximal zwei Monaten aufbewahrt, ändert daran nichts
(vgl. AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 37 zu Art. 44 BGG).
Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Beschwerdeeinreichung vom 14.
September 2015 zweifelsohne mit der Zustellung eines behördlichen Aktes durch
das Bundesgericht rechnen. Die eingeschriebene Verfügung vom 16. September 2015
traf am 17. September 2015 bei der Bestimmungspoststelle in Biel ein. Als
Zustellungsdatum hat nach dem hievor Gesagten der 24. September 2015 zu gelten.
Der Formmangel wurde innert der gerichtlich gesetzten Frist nicht behoben. Auf
die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.

 Der Beschwerdeführer ist nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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