Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.929/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_929/2015

Urteil vom 7. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni
2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Schreiben vom 19. März 2015 erstattete X.________ bei der
Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs.
Dieser habe auf einer Internetauktionsplattform unter der Rubrik "Briefmarken"
einen "Sammlernachlass in Bananenkiste" versteigert. Etwa 300 Fotos von
Objekten aus diesem Nachlass habe er online gestellt. X.________ habe diese
alle gesichtet. Ein schöner Rayonbrief habe sein Interesse geweckt und ihn zum
Bieten bewogen. Das Angebot sei ihm für Fr. 301.-- plus Porto zugeschlagen
worden. Der vermeintliche Rayonbrief habe sich als Reproduktion in Form einer
Postkarte entpuppt. Ohne diesen Brief sei der gesamte Posten wertlos.

B. 
Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 25. März 2015 nicht an die
Hand.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ wies das
Obergericht des Kantons Thurgau am 4. Juni 2015 ab.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil
sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt
rechtsgenüglich abzuklären sowie eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die
Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die
Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der
Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche
Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er sich bei der
Einreichung der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert habe und durch die
Handlung des Beschwerdegegners am Vermögen geschädigt sei. Er wolle den
vollständigen Kaufpreis und eine Umtriebsentschädigung geltend machen.
Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers und dem angezeigten Delikt ergibt sich, dass sich der
angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der
Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin verletze Art. 9 BV, indem sie in
ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auf Fotografien im Inserat des
Beschwerdegegners abstelle, die sie gar nicht gesehen haben könne.
Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2015 als letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist somit die Begründung der Beschwerdegegnerin für die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, zumal die Vorinstanz im fraglichen Punkt zu
einer anderen Beurteilung gelangt (vgl. E. 2.3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO.
Er argumentiert, eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und
rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal die
Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz diesen unterschiedlich beurteilten.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe ihn keine Opfermitverantwortung,
womit die Täuschung des Beschwerdegegners arglistig gewesen sei. Ferner macht
er geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu seiner
allfälligen Opfermitverantwortung, die sie erstmals prüfe, vernehmen zu lassen.
Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

2.2.

2.2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b)
oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu
verzichten ist (lit. c).
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden
kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz
"in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs.
1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91; Urteil 6B_127/2013 vom
3. September 2013 E. 4.1). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn
die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind,
muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Der
Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall
gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das
Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE
138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).

2.2.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung.
Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit
einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist
erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als
arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich
oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die
Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde. Keine Arglist liegt vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum
mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt
sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall, wobei einerseits auf besonders schutzbedürftige
Opfer Rücksicht zu nehmen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen ist. Der
Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft.
Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen
nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei
jeder Fahrlässigkeit des Täuschungsopfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit,
welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt.
Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung
kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2 S.
79 ff.; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.1, nicht publ. in: BGE
141 IV 369; je mit Hinweisen).

2.3. Während die Beschwerdegegnerin den Tatbestand des Betrugs mangels
Täuschung durch den Beschwerdegegner als nicht erfüllt erachtet, gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei in objektiver
und subjektiver Hinsicht gegeben. Diese betreffe die Beschaffenheit des
verkauften Rayonbriefs, der sich als Reproduktion eines solchen herausgestellt
habe. Aufgrund des im Internet aufgeschalteten Fotos sei nicht ersichtlich,
dass es sich nicht um einen Brief, sondern eine Karte handle. Einzig
erkennbares Motiv dafür, das Foto einer Postkarte eines verhältnismässig
wertvollen Rayonbriefs zur Illustration des Sammlernachlasses in das Internet
zu stellen, sei dasjenige, dass Interessierte wegen des Rayonbriefs möglichst
hoch bieten würden. Jedoch sei die Täuschung nicht arglistig. Die Überprüfung,
ob es sich um einen Rayonbrief oder eine Reproduktion eines solchen handle, sei
möglich und zumutbar gewesen. Es sei problemlos und in kurzer Zeit machbar, den
Verkäufer über die Internetauktionsplattform zu kontaktieren und ihm Fragen zu
stellen. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer weder von der
Überprüfung abgehalten noch habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
ihnen bestanden (Entscheid S. 6 ff.).

2.4. Die Beschwerde ist unbegründet. Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz das
Tatbestandselement der Täuschung zu Recht als erfüllt erachtet. Jedenfalls ist
nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss gelangt, die (allfällige) Täuschung
sei nicht arglistig. Bei der vom Beschwerdegegner angebotenen Postkarte, welche
der Beschwerdeführer für einen echten Rayonbrief hielt, handelt es sich gemäss
den Akten um eine von der damaligen PTT 1990 herausgegebene Bildpostkarte, die
gemäss den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdegegners gar in
einem Ganzsachenkatalog in der Rubrik "Postkarten" aufgeführt ist (vgl.
Stellungnahme des Beschwerdegegners zur kantonalen Beschwerde). Der
Beschwerdeführer handelt gemäss eigenen Angaben seit 15 Jahren mit Briefmarken
und betreibt einen eigenen Online-Handel (Akten Staatsanwaltschaft, act. B5).
Der Beschwerdegegner bot in der Rubrik "Briefmarken" einen "Sammlernachlass in
Bananenkisten > 20 kg" an. Ferner finden sich im Inserat die Hinweise "1
Bananenschachtel voll mit Alben ab ca. 1900 bis 1997 gesichtet" sowie "keine
Spitzenwerte, trotzdem eine Fundgrube". Illustriert hat der Beschwerdegegner
seine Ausschreibung mit 350 Fotografien (Entscheid S. 2 und 7; Akten
Staatsanwaltschaft, act. B8 ff.), unter anderem einer der Postkarte von einem
Rayonbrief. Als Rayonbrief, welcher der Beschwerdeführer zu erwerben glaubte,
werden Briefe mit Rayonmarken bezeichnet. Ortspost- und Rayonmarken sind die
ersten Briefmarken, die von der Schweizerischen Bundespost in den 1850er Jahren
ausgegeben wurden (vgl. Entscheid S. 6; Stellungnahme des Beschwerdegegners zur
kantonalen Beschwerde inkl. Beilage).
Aufgrund dieser Umstände, insbesondere des Hinweises, dass die Bananenkiste
keine Spitzenwerte beinhalte, hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner
Fachkenntnisse zumindest in Frage stellen müssen, ob tatsächlich ein (echter)
Rayonbrief in der angebotenen Sammlung enthalten ist. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, hätte er den Beschwerdegegner kontaktieren und ihm Fragen
stellen oder allenfalls die Sammlung sogar persönlich begutachten können. Die
Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners waren für den Beschwerdeführer
möglich und zumutbar; weder wurde er davon abgehalten noch konnte der
Beschwerdegegner voraussehen, dass er diese unterlassen würde. Nichts daran zu
ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Suchstrategie
werde er gewöhnlich auf eine Auktion erst kurz vor deren Abschluss aufmerksam,
womit keine Zeit für Fragen bleibe. Kommt hinzu, dass vom Beschwerdeführer eine
besondere Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen wäre, betreibt er doch selbst
einen Online-Handel und wurde er gemäss eigenen Angaben bereits früher auf der
gleichen Internetauktionsplattform von einem Anbieter getäuscht. Angesichts der
vorliegend gegebenen Umstände verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn
sie zum Schluss gelangt, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen.

2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Obwohl es sich vorliegend eher um
einen Grenzfall eines sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Falles handelt,
überschreiten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz das ihnen zustehende
Ermessen noch nicht (vgl. Urteile 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.4; 6B_312/
2015 vom 2. September 2015 E. 2.2; zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 86 E.
4.1.1 f./4.2 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). Zwar gelangt die
Vorinstanz bei der Täuschung zu einer anderen Beurteilung als die
Beschwerdegegnerin. Dennoch darf sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens im
Ergebnis bestätigen, da sie ebenfalls zum Schluss kommt, es liege keine
strafbare Handlung vor. Indem sie - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - auch
die Arglist prüft und diese als nicht erfüllt erachtet, verletzt sie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Par teien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben