Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.925/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_925/2015

Urteil vom 9. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Rüedi, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________ SICAF-SIF,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schwartz,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________ AG,
3. B.________,
2 + 3 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Verletzung des Bankgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 9. Juli 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ SICAF-SIF (im folgenden Beschwerdeführerin) klagte am 9. März 2011
beim Handelsgericht Zürich gegen die A.________ AG auf Zahlung von rund Fr. 25
Mio. sowie Zinsen. Mit der Klage reichte die Beschwerdeführerin unter anderem
ein Privatgutachten ein. Die A.________ AG reichte mit der Klageantwort
ebenfalls ein Privatgutachten ein.
Die Beschwerdeführerin erstattete am 24. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft
III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die A.________ AG sowie allfällige
weitere Beteiligte wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses. Aus unzähligen
Vermerken im Privatgutachten, welches die A.________ AG dem Handelsgericht
eingereicht habe, ergebe sich, dass deren Gutachter Einsicht in die
Klageschrift sowie in die Beilagen gehabt hätten.
Am 31. Oktober 2014 stellte die Staatsanwaltschaft III das Strafverfahren gegen
die A.________ AG sowie Unbekannt ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Juli 2015 ab.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Beschwerdeführerin beim
Bundesgericht, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Beschluss des
Obergerichts sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft III sei anzuweisen, die
Strafuntersuchung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses weiterzuführen
und neu abzuschliessen, d.h. Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu
erlassen. Es sei die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.
Die Privatklägerschaft ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines
Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den
kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der
Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann
darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen, statt vieler Urteil 6B_1259/2015 vom 22.
Dezember 2015 E. 2).

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht zur Begründung ihrer
Legitimation auf eine Verletzung ihres Bankkundengeheimnisses im Sinne von Art.
47 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG; SR 952.0). Sie führt unter
Hinweis auf die Strafanzeige vom 24. Januar 2012 und eine frühere an die
Staatsanwaltschaft gerichtete Rechtsschrift vom 27. November 2013 aus, sie habe
sich als Privatklägerin konstituiert und Genugtuung (über Fr. 10'000.--)
angemeldet. Die kantonalen Instanzen hätten ihre Stellung als
Privatstrafklägerin anerkannt. Sie sei daher zur Beschwerde legitimiert (vgl.
Beschwerde S. 7 Ziff. 16).
Zwar kann eine juristische Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
bei widerrechtlicher Verletzung ihrer Persönlichkeit gemäss Art. 49 OR Anspruch
auf eine Genugtuung erheben (BGE 138 III 337 E. 6.1; s.a. BGE 95 II 481 E. 4
und 12; 31 II 246; kritisch ANIL AKIKOL, Genugtuungsanspruch der juristischen
Person, HAVE - Haftung und Versicherung 2012, S. 406 ff.) und ist ein
Genugtuungsanspruch bei einer Verletzung des Bankkundengeheimnisses nach Art.
47 BankG grundsätzlich durchaus denkbar (vgl. URS EMCH ET AL., Das
Schweizerische Bankengeschäft, 7. Aufl. 2011, S. 163 Rz. 472). Ob dies auch für
eine SICAF-SIF gilt, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht
einzutreten ist.
Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe sich als Privatklägerin
konstituiert und eine Genugtuung wegen Verletzung des Bankkundengeheimnisses
geltend gemacht, reicht im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis für
die Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 5 BGG indessen nicht aus (vgl. Urteil 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014 E.
2.2; CHRISTIAN DENYS, Le recours en matière pénale de la partie plaignante, in:
SJ 2014 II S. 253, mit Hinweis; PIERRE FERRARI, in Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, Art. 81 N. 41 ff.). Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist nur
geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung es rechtfertigt (
BGE 131 III 26 E. 12. 1). Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine
gewisse Intensität erreichen. Sie muss sich als objektiv und subjektiv schwer
qualifizieren (BGE 129 III 715 E. 4.4 S. 725). Daraus folgt, dass nicht jede
noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich
relevante Verletzung im Sinne von Art. 49 OR verstanden werden kann (vgl. BGE
130 III 699 E. 5.1; 125 III 70 E. 3a; Urteil 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E.
1.5). Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende
Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle
Genugtuung (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, 2012,
S. 940 f. Rz 2652; ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch
unerlaubte Handlungen, Art. 41 - 61 OR, 4. Aufl. 2013, Art. 49 N. 30).
Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiege,
ist daher in der Beschwerde darzulegen (vgl. Urteil 6B_185/2013 vom 22. Januar
2014 E. 2.2.; DENYS, a.a.O., S. 253, mit Hinweis).
Gestützt auf den angezeigten Sachverhalt und die Natur der untersuchten
Straftat ist eine Genugtuungsforderung vorliegend nicht ohne weiteres
ersichtlich. Dass die angebliche Persönlichkeitsverletzung wegen Verletzung des
Bankkundengeheimnisses die erforderliche Schwere im Sinne von Art. 49 OR
erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich. Die Beschwerdeführerin äussert
sich hierzu nicht weiterführend. Sie spricht sich in der Beschwerde weder zur
objektiven Schwere der behaupteten Persönlichkeitsverletzung noch zur
subjektiven Betroffenheit aus. Um welche Genugtuungsforderung es damit konkret
gehen soll und wie sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte,
lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist mangels
hinreichend begründeter Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung
auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

 Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Rüedi

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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