Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.917/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_917/2015

Urteil vom 23. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 3. August 2015.

Sachverhalt:

A.
A.________ arbeitete seit Juli 2010 als Doktorandin bei Prof. Dr. X.________,
Professor of Finance, am Institut für Banking und Finance der Universität
Zürich. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse wurde sie im April 2013 per sofort
frei gestellt. Ihr Arbeitsvertrag, der Ende Juni 2013 ausgelaufen wäre, wurde
nicht verlängert. In der Folge reichte A.________ zwischen September und
November 2013 bei vier verschiedenen Konferenzen den von ihr verfassten Aufsatz
"B.________" ein, wobei sie wahrheitswidrig X.________ als Co-Autor aufführte.
In Wirklichkeit hatte dieser bei der Erstellung des wissenschaftlichen
Beitrages nicht mitgewirkt. X.________ erstattete am 8. Oktober 2014 gegen
seine ehemalige Doktorandin Strafanzeige wegen Betruges, Urkundenfälschung und
anderen Delikten.

B.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 26. November 2014
das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe des Betruges und der Urkundenfälschung
nicht an die Hand. Eine allfällige Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg. Mit
Strafbefehl vom 26. November 2014 sprach sie A.________ der Drohung und des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage schuldig und verurteilte sie zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--.
Ferner erklärte sie die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 21.
Oktober 2013 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.--
als vollziehbar.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 3. August 2015 auf
eine von X.________ gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen
Urkundenfälschung geführte Beschwerde nicht ein.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anzuweisen,
gegen A.________ ein Strafverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Eventualiter
sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf
Stellungnahme verzichtet. A.________ hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 26.
November 2014 in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung zum Schluss, es
sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer am Vermögen oder anderen
Rechten geschädigt worden sei, weil er in den Aufsätzen der Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise als Co-Autor genannt werde. Auch sei nicht erkennbar, welchen
unrechtmässigen Vorteil die Beschwerdegegnerin daraus erlangt haben könnte.
Schliesslich sei fraglich, ob es sich bei den Aufsätzen um Urkunden im Sinne
von Art. 251 StGB handle. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer
Untersuchung seien daher nicht gegeben (Nichtanhandnahmeverfügung,
Untersuchungsakten, act. 12).

1.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer werde zwar durch die von der
Beschwerdegegnerin mutmasslich wahrheitswidrig proklamierte Co-Autorenschaft
auf einem weder von ihm (mit-) verfassten noch autorisierten wissenschaftlichen
Aufsatz, welcher offensichtlich nicht seinen qualifizierten Standards
entspreche und von dem und dessen Verfasserin er sich wiederholt distanziert
habe, in seiner (beruflichen) Reputation beeinträchtigt. Er werde aber nicht in
den durch den Tatbestand der Urkundenfälschung geschützten Rechten verletzt,
mithin nicht in solchen, welche aufgrund seines Vertrauens in die unechte
Urkunde unmittelbar betroffen würden. Unmittelbar verletzt bzw. gefährdet werde
bei der Herstellung einer unechten Urkunde nicht der Namensträger, sondern
allenfalls der mit der betreffenden Urkunde zu täuschende Erklärungsadressat.
Die Reputation des Beschwerdeführers werde jedenfalls nur mittelbar gefährdet,
wenn Dritte der falschen Autorenangabe Vertrauen entgegenbrächten.
Individualrechtsgüter des Beschwerdeführers, welche durch eigene Dispositionen
gestützt auf das Vertrauen in die Echtheit der Urkunde verletzt oder gefährdet
worden sein könnten, seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei demnach
in Bezug auf die zu beurteilende Urkundenfälschung nicht Geschädigter im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 StPO und daher zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme
einer Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung nicht legitimiert. Dass er
gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt habe, sich am
Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wollen, ändere daran
nichts, da sich nicht gültig als Privatkläger gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO
konstituieren könne, wer nicht nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1
StPO sei (Beschwerde S. 5 f.).
Eventualiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde wäre auch materiell
abzuweisen. Der wahrheitswidrigen Proklamation einer Co-Autorenschaft komme nur
der Charakter einer schriftlichen Lüge zu und die entsprechende Beweiseignung
sei nicht ersichtlich. Damit liege gar kein Urkundendelikt vor (angefochtener
Beschluss S. 6).

1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 382 Abs. 1 und 310
StPO. Er macht geltend, er sei durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin in
seinen individuellen Rechten beeinträchtigt worden. Die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass nur der Erklärungsadressat und nicht der Namensträger
Geschädigter eines Urkundendelikts sein könne. Der Tatbestand der
Urkundenfälschung schütze auch die Beeinträchtigung von Individualinteressen.
Damit werde der Begriff des Geschädigten über den strafrechtlich geschützten
Rechtsgutsträger hinaus erweitert, was namentlich bei denjenigen
Straftatbeständen Bedeutung erlange, denen der Schutz von Rechtsgütern der
Allgemeinheit zugrunde liege. Als Geschädigte müssten daher auch Personen
gelten, welche  tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Für die
Stellung als Geschädigter genüge es, dass der Betroffene durch das
Urkundendelikt zumindest in seinem Rechtskreis tangiert werde. Erforderlich sei
ein Kausalzusammenhang zwischen der Urkundenfälschung als tatbestandsmässiger
Handlung und der tatsächlichen Beeinträchtigung der Individualinteressen des
Betroffenen. Darüber hinaus übersehe die Vorinstanz, dass er als unmittelbare
Folge der tatbestandsmässigen Handlung neben dem Reputationsschaden auch eine
Vermögensbeeinträchtigung erlitten habe (Beschwerde S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an,
die Beschwerde wäre auch materiell abzuweisen. Wissenschaftliche Publikationen
stellten eine Gedankenerklärung dar und seien daher als Urkunden zu
qualifizieren. Sie bildeten entscheidende Kriterien bei Berufungen und
Bewerbungen für universitäre Stellen oder Forschungskredite. Darüber hinaus
berührten sie die Vermögensinteressen des Autors, weil sich ihre Qualität auf
die Erteilung von Gutachteraufträgen oder die Einladung für Vorträge auswirke.
Schliesslich seien sie auch für die Bildungsinstitution, für welche ihr
Verfasser tätig sei, von herausragender Bedeutung, zumal Auftritte an
Konferenzen und Publikationen in renommierten Zeitschriften direkt in die
verschiedenen Hochschulrankings einflössen. Im zu beurteilenden Fall stehe
ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin den fraglichen Artikel zum Beweis
dafür habe verwenden wollen, dass sie in der akademischen Gemeinschaft als
seine (sc. des Beschwerdeführers) Kollegin und wissenschaftliche Partnerin
wahrgenommen werde. Indem die Beschwerdegegnerin ihn (sc. den Beschwerdeführer)
als Co-Autor aufgeführt habe, habe sie den Anschein erweckt, der Aufsatz sei
unter seiner Zusammenarbeit verfasst worden, was nicht der Wahrheit entspreche.
Damit habe sie eine unechte Urkunde hergestellt. Die Vorinstanz nehme zu
Unrecht an, es handle sich bei der unrichtigen Angabe der Co-Autorschaft um
eine schriftliche Lüge. Die Beschwerdegegnerin habe mit der Angabe seiner
Person als Co-Autor darauf abgezielt, die Chancen für eine Annahme des
Aufsatzes bei den Konferenzen zu erhöhen. Darin liege die Erlangung eines
unrechtmässigen Vorteils. Insgesamt verletze der Schluss, der Tatbestand der
Urkundenfälschung i.e.S. sei eindeutig nicht erfüllt, Bundesrecht (Beschwerde
S. 7 ff.).

2.

2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren
ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt
(lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine
Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem
Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1
BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE
138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die
Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in
sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher
Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen
Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im
Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit
gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine
Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der
Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss.
Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt
ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO
einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3).

2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein
Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft kann den Entscheid hinsichtlich
der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die
Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt
hat (Art. 118 Abs. 1, 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, d.h. wer Träger des durch die
verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist
(Art. 115 Abs. 1 StPO). Bei Straftatbeständen, die nicht primär
Individualrechtsgüter schützen, gilt nur diejenige Person als Geschädigte,
welche durch die darin umschriebenen Tathandlungen in ihren Rechten
beeinträchtigt wird, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der
tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; 139 IV 78 E. 3.3.3;
138 IV 258 E. 2.2 und 2.3 S. 262 f.; 129 IV 95 E. 3.1) bzw. sofern der
Schutzzweck der verletzten Norm gerade darin liegt, vor Beeinträchtigungen
solcher Art zu schützen (FELIX BOMMER, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt -
ein Überblick, recht 2015, S. 185 f.).
Nach der Rechtsprechung kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 382 Abs.
1 StPO unter anderem Nichtanhandnahmen und Einstellungen mit Beschwerde sowie
Freisprüche und rechtliche Qualifikationen mittels Berufung anfechten. Dies
gilt im kantonalen Verfahren - anders als die Legitimation zur Beschwerde in
Strafsachen in der Sache an das Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen) - unabhängig davon, ob sie
tatsächlich Zivilansprüche geltend gemacht hat oder nicht, zumal sie sich auch
bloss als Strafklägerin konstituieren kann (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO).
Voraussetzung ist indes, dass sie Geschädigte ist, d.h. eine Person, deren
Rechte durch die Straftat direkt verletzt worden sind (BGE 141 IV 231 E. 2.5;
Urteil 6B_1198/2014 vom 3. September 2015 E. 2.3.1, zur Publikation vorgesehen;
je mit Hinweisen).

2.3. Zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist nach Art. 81 Abs. 1
BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit.
b). Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids, wenn dieser sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann.
Unbekümmert um die Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft
die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die
von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind
Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen
Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster
Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte
ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer
Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV
167 E. 2.3.1; 132 IV 12 E. 8.1, je mit Hinweisen).
Neben der Allgemeinheit schützt der Tatbestand der Urkundenfälschung auch
private Interessen des Einzelnen, soweit das Fälschungsdelikt sich auf die
Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall,
wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden,
wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung
eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 119 Ia
342 E. 2b; Urteile 6B_890/2014 29. Januar 2015 E. 5.1; 6B_1105/2013 vom 18.
Juli 2014 E. 1.2; 6B_1207/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.2.2; TRECHSEL/ERNI,
Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 251 N 1;
MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, Art. 115 N 73; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand, Code de
procédure pénale suisse, 2011, Art. 115 N 11). Dabei schützt der Tatbestand den
Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige
Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen
Dispositionen veranlasst zu werden (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 251 N 6 mit Hinweisen).

3.2. Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Der Schutz der
Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S.
regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die
falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder werden soll, und die gestützt
hierauf rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (vgl. für das deutsche
Recht INGEBORG PUPPE, in: Nomos Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Baden-Baden, 2013, Bd. 3, § 267 N 1, 8). Dazu gehört entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 24) die Person, in deren Namen
eine Erklärung fälschlicherweise unterzeichnet worden ist, offensichtlich nicht
(vgl. auch BOOG, a.a.O., Art. 251 N 2). Denn die Erklärung richtet sich nicht
an diese, so dass sie sich für ihre rechtlich erheblichen Entscheidungen nicht
an dieser orientieren kann und somit nicht unmittelbar beeinträchtigt wird. Es
mag zutreffen, dass im zu beurteilenden Fall die Beschwerdegegnerin durch die
Angabe des Beschwerdeführers als Mitverfasser des von ihr an verschiedenen
Konferenzen eingereichten Aufsatzes dessen private Interessen, namentlich seine
berufliche Reputation tangiert hat. Es lässt sich indes nicht sagen, dass die
Handlung der Beschwerdegegnerin direkt auf eine Benachteiligung des
Beschwerdeführers abgezielt hätte und dessen Interessen dadurch unmittelbar
betroffen worden wären. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, der
Beschwerdeführer sei nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und
sei als blosser Anzeigeerstatter zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft nicht legitimiert. Ob darüber
hinaus die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach die Beschwerde auch
materiell abzuweisen wäre, weil der Proklamation der Co-Autorschaft lediglich
der Charakter einer schriftlichen Lüge zukomme, vor Bundesrecht standhält, kann
bei diesem Ergebnis offenbleiben.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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