Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.913/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_913/2015

Urteil vom 19. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Steinmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raub; Willkür; Mittäterschaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung,
vom 22. Juli 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 11. Juni 2014 kurz nach 17.00 Uhr verübten zwei unbekannte Täter einen
Raubüberfall auf eine Bijouterie in Zug, wobei sie Uhren und Schmuck im Wert
von über Fr. 713'000.-- erbeuteten und einen Sachschaden von rund 56'000.--
verursachten. Laut Anklageschrift sollen die unbekannten Täter danach
Y.________ nicht weit vom Tatort entfernt die Beute und sämtliche mit dem Raub
zusammenhängende Gegenstände übergeben haben, damit er diese zusammen mit
X.________ aus Zug wegschaffe. X.________ und Y.________ wurden am 12. Juni
2014 in der Wohnung von A.________ in Baar verhaftet.
X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________ und den zwei unbekannten
Tätern den Raubüberfall auf die Bijouterie in Zug geplant zu haben und
massgeblich daran beteiligt gewesen zu sein. Sie hätten sich darauf geeinigt,
arbeitsteilig vorzugehen. Während die unbekannten Täter den eigentlichen
Überfall ausführen sollten, seien X.________ und Y.________ dafür zuständig
gewesen, diesen zwecks Erleichterung der Flucht unmittelbar nach dem Raub alle
Gegenstände abzunehmen, die sie mit dem Raub hätten in Verbindung bringen
können. Zu diesem Zweck seien X.________ und Y.________ ungefähr Anfang Juni
2014 getrennt in die Schweiz eingereist, wo sie in der Wohnung von A.________
gewohnt hätten.

B. 
Das Strafgericht Zug verurteilte X.________ und Y.________ am 17. Februar 2015
wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes und Sachbeschädigung. X.________
bestrafte es mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten, unter
Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 242 Tagen.
Die von X.________ und Y.________ gegen das Urteil des Strafgerichts erhobene
Berufung sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wies das
Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 22. Juli 2015 ab.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil
sei aufzuheben und er vom Vorwurf des Raubes und der Sachbeschädigung
freizusprechen. Für die erstandene Haft fordert er angemessene Entschädigung
und Genugtuung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht
X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz
"in dubio pro reo" und gehe zu Unrecht von mittäterschaftlichem Handeln aus.

1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer an der Planung
und Ausführung des Raubes massgeblich beteiligt war und erachtet den
angeklagten Sachverhalt als erstellt. Der Beschwerdeführer und Y.________
könnten als Täter des Überfalls auf die Bijouterie ausgeschlossen werden.
Letzterer habe zugegeben, dass er die von den Tätern in der Bijouterie
getragenen Kleider, die dort benutzten Gegenstände inklusive die zum
Einschlagen der Innengläser der Schaufenster verwendeten Hämmer und die zur
Bedrohung des Verkaufspersonals eingesetzte Pistole sowie die gestohlenen
Wertsachen erhalten und danach in die Wohnung von A.________ gebracht habe.
Unbestritten sei, dass Y.________ am Abend des Überfalls die erbeuteten Uhren
aus ihren Originalverpackungen genommen und sie in WC-Papier eingewickelt habe.
Anschliessend habe er die Uhren in einem Rucksack und die erbeuteten
Schmuckstücke in einem Plastiksack verstaut. Den Rucksack und den Plastiksack
habe er wiederum in einer schwarzen Sporttasche verstaut, in welcher sich auch
ein Teil der durch die unbekannten Täter während des Raubes getragenen Kleider,
die Hämmer sowie die Pistole befunden hätten. Der Beschwerdeführer habe
Y.________ beim Schliessen der Sporttasche geholfen.
Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Aussagen des
Beschwerdeführers, von Y.________ und A.________ sowie auf verschiedene
Indizien. Zu Letzteren zählt sie namentlich die Präsenz des Beschwerdeführers
in der Wohnung von A.________, das Präsentieren der Deliktsbeute auf dem von
ihm (Beschwerdeführer) benutzten Bett, seine DNA-Spuren auf den Uhren und dem
mutmasslich für die Beschaffung der Fluchtvelos der unbekannten Täter dienenden
Bolzenschneider, seine Hilfeleistung beim Verschliessen der Sporttasche, sein
wechselhaftes, angepasstes Aussageverhalten, die beabsichtigte Abreise am Tag
nach dem Überfall sowie das Verheimlichen der Deliktsgüter beim Eintreffen der
Polizei.

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140
III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1
S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK
sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum
gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren
Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der
Grundsatz "in dubio pro reo" besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei
objektiver Betrachtung Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen
Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Das Gericht darf sich nicht nach
Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person
überzeugt zeigen. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind aber ohne
Bedeutung. Es müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel
vorliegen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 127 I
38 E. 2a S. 40 ff.; je mit Hinweisen). Die Entscheidregel besagt indes nicht,
dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den
Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro
reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem
relevante Zweifel verbleiben.

Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist,
prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7
S. 82 mit Hinweisen).

1.3.3. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die
isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte
Würdigung massgebend. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid
zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende
Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des
ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteil 6B_300/2015 vom
3. Dezember 2015 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen
Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht
eintritt. Er hätte substanziiert darlegen müssen, inwiefern der angefochtene
Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist oder die tatsächlichen
Feststellungen mit der wirklichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und
dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Der
Beschwerdeführer begnügt sich weitgehend damit, den bestrittenen Feststellungen
in tatsächlicher Hinsicht eigene Behauptungen gegenüberzustellen oder
darzulegen, wie einzelne Indizien seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen
wären. Dies ist nicht geeignet, Willkür darzulegen.

1.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich aus Angst vor den
Hintermännern des Raubüberfalls unwissend gestellt und möglichst niemanden
belastet. Dass sein Aussageverhalten allenfalls auch in der Angst vor den
(angeblichen) Hintermännern der Tat begründet sein könnte, lässt die
vorinstanzliche Aussagewürdigung nicht als willkürlich erscheinen. Eine
konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus dem
vorinstanzlichen Entscheid noch aus den Akten. In der von ihm angeführten
Passage der Einvernahme vom 6. Februar 2014 schilderte A.________ vielmehr die
allgemeine Situation kurz nach dem Raub und dem Verbringen der Beute in die
Wohnung (vgl. act. 2/1/22/Frage 11). Wenn die Vorinstanz das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers, der zunächst abstritt, die erbeuteten Wertsachen in der
Wohnung von A.________ gesehen zu haben, als Indiz für seine Mitwisser- und
Mittäterschaft ansieht, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu
bemängeln.
Nicht schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Vorinstanz von einem
vorsorglichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgeht. So hat er etwa
ausgesagt, Y.________ beim Verschliessen der Sporttasche geholfen zu haben. Die
Vorinstanz stellt fest, die Tasche sei nicht derart voll gewesen, dass sie nur
mit Mühe und zu zweit hätte geschlossen werden können. Wenn sie unter diesen
Umständen die Aussage des Beschwerdeführers als möglichen Erklärungsversuch für
den allfälligen Fund seiner DNA-Spuren auf der Tasche wertet, ist dies nicht zu
beanstanden. Dass seine DNA auf der Tasche schliesslich nicht nachgewiesen
werden konnte, ist nicht von Belang. Nicht willkürlich ist, wenn die Vorinstanz
die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den mutmasslich zur Beschaffung
der Fluchtvelos dienenden Bolzenschneider zufällig berührt, als er etwas aus
dem Schrank habe nehmen wollen, als unglaubhaft einstuft. Daran ändert nichts,
dass sich der schliesslich im Keller sichergestellte Bolzenschneider tags zuvor
allenfalls in der Wohnung befand. Die vorinstanzliche Würdigung, es sei
lebensfremd, wonach der Bolzenschneider angeblich im vom Beschwerdeführer
bezeichneten Schrank aufbewahrt worden sein soll, ist nicht offensichtlich
unrichtig. Bereits aufgrund der Platzverhältnisse und der Grösse des Werkzeugs
scheint dies unwahrscheinlich. Auf dem in den Akten liegenden Foto des Schranks
ist zudem ersichtlich, dass darin zwar verschiedene Dinge, jedoch keine
Werkzeuge aufbewahrt werden. Die Vorinstanz durfte sodann zur Überzeugung
gelangen, der Bolzenschneider gehöre nicht A.________. Aufgrund der
Neuwertigkeit des Werkzeugs und der Angaben von A.________, dieses gehöre nicht
ihm sowie dass Y.________ und der Beschwerdeführer am Vortag des Raubes über
den Diebstahl zweier Velos mittels Bolzenschneider gesprochen hätten, ist dies
jedenfalls nicht willkürlich.

1.4.3. Die Vorinstanz wertet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
Y.________ getrennt in die Schweiz eingereist sind, neutral. Inwiefern dieser
Umstand zwingend gegen seine Mitwirkung an der Planung des Raubes sprechen
sollte, vermag er nicht darzulegen. Soweit die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinem Wissen um die Abwesenheit von A.________s Mutter
zur Zeit des Überfalls und der Wahl der Unterkunft überhaupt von Belang sind,
vermag er damit ebenfalls keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz
aufzuzeigen. Diese würdigt insbesondere als Indiz für den geplanten Raub, dass
Y.________ gemäss seinen Angaben in die Schweiz gekommen ist, um verschiedene
Leute zu besuchen, jedoch ohne vorher abzuklären, ob diese Personen überhaupt
anwesend seien. Mit dem Argument, es wäre naheliegender, in einem Hotel
abzusteigen, wenn man einen Raub plane, zeigt der Beschwerdeführer gleich
selbst auf, dass die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht
offensichtlich unhaltbar ist.

1.4.4. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn sich der Beschwerdeführer und
Y.________ schon seit Jahren kennen würden, sei nicht einzusehen, weshalb
Letzterer dem Beschwerdeführer ohne Not die Beute präsentieren und sich einen
Mitwisser schaffen sollte. Es sei nicht vorstellbar, dass Y.________ ein
solches Risiko eingehe; es sei denn, sie handelten in Mittäterschaft. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzulegen.
Andere denkbare Gründe für ein solches Handeln genügen dafür nicht.

1.4.5. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers und von
Y.________ sieht die Vorinstanz darin, dass die beiden gemäss den Aussagen von
A.________ am Tag nach dem Raubüberfall hätten abreisen wollen. Der
Beschwerdeführer habe ihm deshalb bereits am Abend des Raubes das von ihm
(A.________) geliehene Handy zurückgegeben. Der Beschwerdeführer beschränkt
sich darauf, seine geplante Abreise am Tag nach dem Überfall zu bestreiten.
Dass sich kein Gepäck von ihm in der Wohnung von A.________ befand, spricht mit
der Vorinstanz indes nicht zwingend gegen eine geplante gemeinsame Abreise. Der
Beschwerdeführer hätte sein Gepäck ohne Weiteres am Aufbewahrungsort abholen
und anschliessend (wieder) mit Y.________ reisen können.

1.4.6. Die Vorinstanz stellt fest, dass unmittelbar vor der Hausdurchsuchung in
der Wohnung von A.________ zwei Personen auf dem Balkon gesehen wurden, die
Gegenstände auf den Balkon der darunter liegenden Wohnung warfen. Y.________
habe zugegeben, die verdächtigen Gegenstände vom Balkon geworfen zu haben.
Aufgrund der auf dem Rucksack gefundenen DNA-Spuren des Beschwerdeführers geht
die Vorinstanz davon aus, dass er die zweite Person auf dem Balkon war.
Inwiefern dieser Schluss offensichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht
ersichtlich. Dass keine DNA-Spuren von Y.________ auf den Gegenständen
festgestellt werden konnten und auch A.________ ein Interesse daran hatte, dass
diese nicht in seiner Wohnung gefunden werden, drängt eine andere
Beweiswürdigung nicht geradezu auf. Die Vorinstanz durfte die Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe den Rucksack von seinem Zimmer zum Gepäck von
Y.________ getragen und deshalb DNA-Spuren darauf hinterlassen, ohne Willkür
als blosse Schutzbehauptung werten.

1.4.7. Aufgrund der Tatsache, dass sämtliche risikobehafteten Aufgaben von
Y.________ übernommen wurden und dieser den Beschwerdeführer in all seinen
Aussagen stets deckte, geht die Vorinstanz von einer übergeordneten
hierarchischen Stellung des Beschwerdeführers aus. Dieser bringt vor, es sei
auch möglich, dass Y.________ seine Befehle von Hintermännern erhielt und seine
Aufgaben nicht einfach habe abgeben können. Damit lässt sich keine Willkür
aufzeigen. Der Beschwerdeführer vermag auch nicht darzulegen, inwiefern das
Aussageverhalten von Y.________ zwingend eine andere Würdigung aufgedrängt
hätte. Gleiches gilt für die weiteren von ihm aufgeführten Umstände.

1.4.8. Unter Berücksichtigung aller den Beschwerdeführer belastenden Elemente
durfte die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss kommen, dass dieser vom Raub
auf die Bijouterie wusste und an der Tat beteiligt war. Der Grundsatz "in dubio
pro reo" ist nicht verletzt.

1.5.

1.5.1. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines
Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern
zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf
an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan
für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder
fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft
nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen
Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass er sich
später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Konkludentes Handeln reicht
aus (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a
S. 136 mit Hinweisen).

1.5.2. Die Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenem Raub verletzt kein
Bundesrecht. Angesichts des willkürfrei festgestellten Sachverhalts durfte die
Vorinstanz zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer und Y.________
in die Schweiz einreisten, um zusammen mit den beiden unbekannten Tätern einen
Raubüberfall zu begehen. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die arbeitsteilige
Vorgehensweise nur mit einem koordinierten Vorgehen und einem gemeinsamen
Tatentschluss möglich war. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz
aufgrund der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Planung im Vorfeld,
seiner Anwesenheit vor Ort während des gesamten Tatgeschehens und seiner
Beteiligung beim Verstecken der Beute von seinem Einverständnis mit der Tat
ausgeht. Sie durfte aufgrund der verschiedenen Indizien annehmen, die
Anwesenheit des Beschwerdeführers vor Ort habe dazu gedient, einzelne konkrete
Beiträge zu erbringen, etwa die Fluchtvelos zu organisieren, das Unternehmen zu
koordinieren und zu überwachen, mindestens aber um Y.________ und die
unbekannten Täter bei der Ausführung der Tat zu bestärken. Die Vorinstanz
erwägt, bei Letzterem müsse es sich um einen wesentlichen Tatbeitrag gehandelt
haben. Dies zeige sich daran, dass der Beschwerdeführer hierfür in die Schweiz
eingereist und mit seiner Anwesenheit ein erhebliches Risiko eingegangen sei.
Aufgrund der gesamten Umstände ist dieser Schluss nicht zu bemängeln. Daran
ändert nichts, dass es für die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Raubüberfall
keinen direkten Beweis gibt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es
dafür jedenfalls mehrere Indizien.

2. 
Auf das unter der Prämisse eines Freispruchs gestellte Begehren um angemessene
Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft ist nicht einzugehen, da
es beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.

3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer seine angebliche
Bedürftigkeit nicht nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht
in Betracht (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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