Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.912/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_912/2015

Urteil vom 13. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB); Willkür,
Grundsatz "in dubio pro reo"; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 26. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ amtete als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der
B.________ Ltd. mit Sitz in England. Auf seine Anfrage hin eröffnete die Bank
A.________ AG mit Sitz in Zürich im Juni/Juli 2011 eine Konto- und
Depotbeziehung für die B.________ Ltd. und buchte vier Collaterized Mortgage
Obligations (CMO) auf das Konto der B.________ Ltd. ein, wobei sie diese bei
ihrer Depotstelle, der C.________ AG hinterlegte. Die C.________ AG wiederum
verwahrte diese bei ihrer US-Depotstelle D.________.
Betreffend eine der vorgenannten CMO erhielt die A.________ AG zu Handen ihrer
Kundin B.________ Ltd. am 27. September 2011 von der C.________ AG, welche
ihrerseits entsprechende Ankündigungs-SWIFTS von der D.________ erhalten hatte,
auf ihr bei der C.________ AG geführtes Konto nebst einer regulären Zinszahlung
von rund USD 39'000.-- auch eine als "principal paydown" (Kapitalrückzahlung)
bezeichnete Zahlung über USD 15'760'325.20 gutgeschrieben.
Die Anklage sowie das Obergericht des Kantons Zürich gehen davon aus, die
Kapitalrückzahlung sei auf einen Fehler zurückzuführen. Am 26. September 2011
hatte die C.________ AG von der D.________ einen Bestätigungs-SWIFT nur über
die Zinszahlung im Umfang von USD 39'000.-- erhalten. Entsprechend wurde von
der D.________ auch nur dieser Betrag auf das Konto der C.________ AG
überwiesen. Bei den im Nachhinein durchgeführten Kontrollen übersah der
Sachbearbeiter der C.________ AG, dass am 28. September 2011 von der D.________
eine Stornierung der Kapitalrückzahlung mitgeteilt worden war. Auf dem Konto
der C.________ AG entstand so ein Fehlbetrag von USD 15.7 Mio. Am 7. Oktober
2011 fiel bei der Abgleichung der bei der C.________ AG geführten Konten der
Ausstand von USD 15.7 Mio. auf. Die C.________ AG buchte diesen Betrag wieder
vom Konto der A.________ AG ab. Die A.________ AG buchte vom Konto der
B.________ Ltd. denselben Betrag ab. Da X.________ zwischenzeitlich einen Teil
der Gelder auf verschiedene Konten im In- und Ausland transferiert hatte,
führte dies zu einem Minussaldo. Damit entstand der A.________ AG ein Schaden
im Umfang von rund USD 11 Mio.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 24. Februar 2014 der mehrfachen
Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der unrechtmässigen
Verwendung von Vermögenswerten schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von
795 Tagen. Von den weiteren Anklagepunkten (Betrug, Urkundenfälschung in einem
weiteren Fall, Geldwäscherei) sprach es ihn frei. Die Zivilforderungen verwies
es auf den Zivilweg. Weiter wurde über Einziehungen, Ersatzforderungen und die
Beschlagnahme entschieden.

C.
X.________ und zwei Verfahrensbeteiligte erhoben Berufung, die
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie die A.________ AG erhoben
Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 26. Mai
2015 die erstinstanzlichen Freisprüche und stellte fest, dass die Schuldsprüche
wegen mehrfacher Veruntreuung und wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie
diverse weitere Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen sind. Es bestätigte
überdies den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten.
Weiter wurde über Einziehungen, Ersatzforderungen und die Beschlagnahme
entschieden. Das Obergericht Zürich verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Anrechnung der verbüssten Haft von 1251
Tagen. Zudem verpflichtete es X.________, der A.________ AG Schadenersatz in
der Höhe von USD 2 Mio. zu bezahlen.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt folgende Anträge:

"1.       Der Schuldspruch betreffend die unrechtmässige Verwendung       von
Vermögenswerten im Sine von Art. 141 ^bis StGB in
       Verbindung mit Art. 29 StGB (Disp.-Ziff. 1 VI) sei aufzuheben
       und der Beschwerdeführer sei von diesem Vorwurf
       freizusprechen.
2.       Die Strafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe (Disp.-Ziff. 3 VI) sei
auf       3 Jahre zu reduzieren.
3.       Dem Beschuldigten sei für die entstandene Überhaft
von              153 Tagen eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse des
Kantons Zürich zuzusprechen.
4.       Die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz an die
       Privatklägerin A.________ AG in der Höhe von
       USD 2'000'000.-- sei aufzuheben (Disp.-Ziff. 6. lit. b VI) und
       diese Forderung sei auf den Zivilweg zu verweisen.
5.       Die Anordnung der Löschung der Daten auf den Datenträgern       sei
aufzuheben (Disp.-Ziff. 10 lit. a VI) und die Datenträger
       Festplatte SSD Typ Vertex 2 (Asservat-Nr. A004'396'821)
und       USB-Speicherkarten (Marke Kensington und Marke Sky
       Europe, Asservat-Nrn. A004'358'070 und A004'384'990) seien       dem
Beschwerdeführer mit den vorhandenen Daten
       herauszugeben.
6.       Die Anordnung der Löschung der Daten der Mobiltelefone
sei              aufzuheben (Disp.-Ziff. 12 lit. a. VI) und die Mobiltelefone
Nokia       Typ 6300 (IMEI Nr. xxx, Asservat-Nr. A004'358'025) und Nokia
       Typ C (IMEI Nr. yyy, Asservat-Nr. A004'358'036) seien dem
       Beschwerdeführer mit den vorhandenen Daten herauszugeben.
7.       Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Disp.-Ziff. 13 VI)
       seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen und
zur              Hälfte der Staatskasse des Kantons Zürich und
die                     Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO sei auf die
Hälfte       des Honorars der amtlichen Verteidigung zu beschränken.
8.       Der Kostenanteil des Beschwerdeführers für
das                     Berufungsverfahren (Disp.-Ziff. 15 VI) sei der
Staatskasse des       Kantons Zürich aufzuerlegen.
9.       Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und
zur              Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse des Kantons
Zürich. "

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und des
Immutabilitätsprinzips. Das Anklageprinzip hätte bezogen auf Art. 141 ^bis StGB
verlangt, dass der zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere die
Fehlerursache, genauer umschrieben werde. Die Staatsanwaltschaft gehe in der
Anklage davon aus, bei der C.________ AG habe sich im Zusammenhang mit der
Avisierung der Zinszahlung ein Fehler ereignet, indem deren System automatisch
eine Kapitalrückzahlung auf der fraglichen CMO aufgesetzt habe. Die Vorinstanz
erachte den Fehler stillschweigend als gegeben, setze jedoch dessen Ursache als
unbekannt voraus. Gleichzeitig stelle sie hinsichtlich der Fehlerursache
Mutmassungen an. Höchstwahrscheinlich sei der Fehler auf unzulängliche
Möglichkeiten der Einbuchung des Titels in das System zurückzuführen. Die
Anklage erwähne allerdings lediglich die Variante, wonach sich der Fehler bei
der C.________ AG ereignet habe. Die Verurteilung basiere auf einem
wesentlichen, in der Anklage nicht erwähnten Sachverhaltselement, was gegen das
Anklageprinzip verstosse.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E.
1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte
Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage
ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende
Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss,
welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich
qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten
kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen
Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember
2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile
6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3;
je mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, da das fragliche Wertpapier nur zu Zinszahlungen
berechtige und keinen Anspruch auf Auszahlung am "darunterliegenden" Kapital
vermittle, stehe ausser Frage, dass die Gutschrift auf einem Fehler beruht
habe. Die genaue Fehlerursache könne offengelassen werden, da für die
strafrechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer gemachten Anklagevorwürfe
letztlich keine Rolle spiele, ob der Fehler bei der C.________ AG oder schon
vorher bei der D.________ passiert sei. Der Verteidigung sei insoweit
beizupflichten, dass die Ursache des Fehlers allem Anschein nach schon bei der
D.________ und nicht erst bei der C.________ AG aufgetreten sei und die
Anklageschrift diesbezüglich missverständlich formuliert sei. Dies führe
allerdings aufgrund der fehlenden Relevanz bezüglich der an den
Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe zu keiner Verletzung des Anklageprinzips.

1.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist aus der Anklage nicht ohne
Weiteres ersichtlich, wo und weshalb sich der für die Gutschrift ursächliche
Fehler ereignete. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt dennoch nicht vor.
Ausschlaggebend ist, dass auch die Anklägerin von einer irrtümlichen
Überweisung ausgeht. Die Vorinstanz äussert sich zwar zur Frage, wo der Fehler
möglicherweise aufgetreten sein könnte. Letztendlich lässt sie diesen Punkt
allerdings offen. Eine unzulässige Änderung bzw. Abweichung von der Anklage
liegt damit offensichtlich nicht vor. Die Frage, ob die Ursache des Fehlers ein
tatbestandswesentliches Element von Art. 141 ^bis StGB darstellt, ist nicht
unter dem Titel des Anklageprinzips zu prüfen. Wenn diesbezüglich kein
offensichtlicher, zum vornherein ins Auge fallender, krasser Mangel vorliegt,
hat das Gericht erst bei der abschliessenden Würdigung im Rahmen der
materiellen Behandlung der Sache darauf zu achten, ob der eingeklagte
Sachverhalt alle einschlägigen Tatbestandselemente und die für den
Straftatbestand bedeutsamen Umstände enthält (vgl. E. 3).

2.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und eine
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Im Wesentlichen wendet er sich
gegen die Fehlertheorie.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit
Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar
vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I
38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Zum objektiven Tatbestand erwägt die Vorinstanz, die interessierende CMO
sei das Ergebnis mehrfach verbriefter Derivate auf der Basis von Hypotheken für
Geschäftsliegenschaften kleinerer und mittlerer amerikanischer Unternehmen.
Eine CMO verbriefe das Anrecht auf einen durch den US-Staat garantierten Anteil
an Zinszahlungen der zugrundeliegenden Hypotheken. Gemäss dem Private Placement
Memorandum handle es sich bei diesem Wertpapier um einen Interest-only-Titel.
Auch im elektronischen System Bloomberg werde die CMO mit IO (interest only)
gelistet. Aus den erwähnten Unterlagen gehe hervor, dass das Wertpapier einzig
zu Zinszahlungen berechtige, nicht aber einen Anspruch auf Rückzahlung des
zugrundeliegenden Kapitals gewähre. Diese Tatsache sei bewiesen und werde vom
Beschwerdeführer anerkannt. Nun seien die USD 15.7 Mio. sowohl von der
D.________ als auch von der C.________ AG sowie von der Beschwerdegegnerin als
"principal paydown", mithin als Kapitalteilrückzahlung deklariert worden. Da
das Wertpapier nur zu Zinszahlungen berechtige, lasse dies einzig den Schluss
zu, dass die Gutschrift auf einem Fehler beruhe. Wahrscheinlich hätten die
unzulänglichen Möglichkeiten der Einbuchung dieses Interest-only-Titels in das
elektronische System der Banken zur irrtümlichen Kapitalrückzahlung geführt,
sodass die elektronische Erfassung der Ankündigung einer Zinszahlung
automatisch einen "principal paydown" ausgelöst habe. Dieser sei von der
D.________ am 28. September 2011 widerrufen worden, was die C.________ AG zu
spät bemerkt habe. Wäre kein Fehler aufgetreten, hätte auch kein Grund für die
D.________ bestanden, den von ihr angekündigten "principal paydown" zu
widerrufen. In der Folge hätte auch keine Veranlassung für die C.________ AG
bestanden, eine Stornierung der gutgeschriebenen Teilrückzahlung auf dem bei
ihr geführten Konto der Beschwerdegegnerin vorzunehmen.

2.2.2. Die Vorinstanz stützt ihre Fehlertheorie in erster Linie auf die
unbestrittene Tatsache, wonach es sich bei der fraglichen CMO um einen
Interest-only-Titel handelt. Dass ein solcher lediglich zu Zinszahlungen und
nicht zu einer Kapitalrückzahlung berechtigt, ergibt sich aus der Sache selbst.
Dieselbe Information lässt sich auch dem Private Placement Memorandum
entnehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz in
dieser Frage auf den Beizug eines Experten verzichten. Der vorinstanzliche
Schluss, wonach die Ankündigung einer Kapitalrückzahlung fehlerhaft gewesen
sei, ist unter den genannten Umständen nicht willkürlich. Ergänzend dazu erwägt
die Vorinstanz, für die D.________ hätte kein Grund bestanden, den von ihr
angekündigten "principal paydown" zu widerrufen, wenn es sich nicht um einen
Irrtum gehandelt hätte. Auch dieser Schluss ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz
"in dubio pro reo", da sie sich bezüglich der Fehlerursache nicht eindeutig
festlege und den Vorgang bei der D.________ nicht wie beantragt abgeklärt habe.
Stattdessen stelle sie Vermutungen an. Weiter habe weder die United States
Small Business Administration noch ein Sachverständiger bestätigt, dass eine
grössere Zahlung auf dem Wertpapier, beispielsweise gebündelte Zinszahlungen,
ausgeschlossen seien. Zudem seien beide SWIFT-Mitteilungen (Ankündigung und
Widerruf) im Format MT564 erfolgt. Allerdings sei nicht überprüft worden,
weshalb die SWIFT-Mitteilung betreffend den Widerruf korrekt gewesen sein soll,
nicht jedoch die Avisierung. Schliesslich hätte der Text im Freitextfeld der
SWIFT-Mitteilungen analysiert werden müssen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die
Mitteilung einen Vorgang korrekt wiedergegeben habe, liege bei 50 %. Mit dieser
Argumentation bringt der Beschwerdeführer gleich selber zum Ausdruck, dass die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich ist. Jedenfalls
genügt es für die Bejahung von Willkür nicht, dass eine andere
Sachverhaltsvariante ebenfalls denkbar wäre. Die Vorinstanz hält zu Recht fest,
es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Widerruf fehlerhaft
gewesen sei. Es handle sich um eine reine Spekulation. Nachdem willkürfrei
erstellt wurde, dass die Gutschrift irrtümlich erfolgte, durfte die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen) auf
weitere Abklärungen in Zusammenhang mit der Fehlerursache sowie den
SWIFT-Mitteilungen verzichten.
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, bei den USD 15.7 Mio. könnte es sich um gebündelte Zinszahlungen
gehandelt haben. Dazu führt die Vorinstanz aus, die Behauptungen des
Beschwerdeführers seien haltlos. Dass man in der Angelegenheit von
Vorabzinsausschüttungen gesprochen habe, stehe im Widerspruch zu den Aussagen
der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin wie etwa zu jenen von E.________.
Gestützt werde dies zusätzlich durch dessen Bestätigungsmail an den
Beschwerdeführer vom 29. September 2011. Dass Couponzahlungen (Zinszahlungen)
auch Kapital seien, stelle nichts mehr als eine Wortspielerei des
Beschwerdeführers dar. Weiter komme der Ausdruck "principal payment" im
Memorandum und Supplement nicht vor. Lediglich das Wort "principal" tauche auf,
dieses stehe allerdings nicht in Zusammenhang mit Zinszahlungen. Mit diesen
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr legt er
seine eigene Sicht der Dinge dar, indem er seine Ausführungen vor Vorinstanz
wiederholt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen.
Der Beschwerdeführer reicht ein Schreiben von F.________, einem Spezialisten
für hypothekargesicherte Wertpapiere, vom 11. September 2015 ein, womit er
belegen will, dass die Gutschrift aufgrund eines im August 2011 erfolgten
Handels erfolgt sei und daher nicht auf einen Fehler zurückgeführt werden
könne. Da das Schreiben erst nach dem angefochtenen Urteil verfasst wurde, ist
es als unzulässiges echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342
E. 2.1).

2.3.

2.3.1. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands fasst die Vorinstanz das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers während des gesamten Strafverfahrens
zusammen. Dieser habe zunächst behauptet, die Kundenberater der
Beschwerdegegnerin hätten ihm mitgeteilt, bei der Gutschrift handle es sich um
eine Einmalzahlung aufgrund einer "Poolfaktor-Reduktion" respektive um eine
"Reduktion der Coupons". Sein Verteidiger habe später erstmals aufgeworfen, der
Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, bei der Gutschrift handle es sich um
vorausbezahlte, gebündelte Zinsen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer
behauptet, der Titel sei kein Interest-only-Papier gewesen. Bei der
Schlusseinvernahme habe er dann doch wieder von einem Interest-only-Papier
gesprochen, gleichzeitig habe er jedoch ebenfalls eine Vorauszinsausschüttung
erwähnt, obwohl er zwischenzeitlich anerkannt habe, dass die Zahlung als
Kapitalrückzahlung zu verstehen gewesen sei. Seit der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung mache der Beschwerdeführer durchwegs geltend, die Mitarbeiter
der Beschwerdegegnerin hätten ihm die Gutschrift als Vorauszahlung von Zinsen
erklärt und dies sei von ihm auch so verstanden und als plausibel gewertet
worden. Weiter habe er in diesem Zusammenhang den Begriff "Zinsstripping"
verwendet, wobei er dessen genaue Bedeutung nicht habe erläutern können. Die
Vorinstanz wertet die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich sowie
nichtssagend und sinnlos. Sie zeigt diverse Widersprüche auf und gelangt zum
Schluss, seine Behauptung, von Zinsvorauszahlungen ausgegangen zu sein, könne
nicht ernst genommen werden.
Weiter geht die Vorinstanz auf die Aussagen der beiden Kundenberater der
Beschwerdegegnerin, E.________ und G.________, ein. Diese hätten gegenüber dem
Beschwerdeführer schriftlich und mündlich unmissverständlich ihre Überzeugung
zum Ausdruck gebracht, es handle sich bei der Gutschrift um eine
Kapitalrückzahlung. Dem Beschwerdeführer müsse klar gewesen sein, dass die
Kundenberater von einer Kapitalrückzahlung ausgegangen seien. Weiter hätten
weder der Titel, dessen Funktionsweise und Eigenschaften noch die Erläuterungen
im Memorandum und Supplement Anhaltspunkte dafür geboten, dass es sich um
vorzeitige gebündelte Coupon- oder Zinszahlungen gehandelt haben könnte. Dies
sei dem Beschwerdeführer, welcher im Vergleich zu den Bankmitarbeitern Experte
auf dem Gebiet sei, bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang verweist die
Vorinstanz auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und F.________
vom September 2011. Der Beschwerdeführer bat diesen um eine Auskunft betreffend
zwei der vier CMO. F.________ habe ihm unmissverständlich erklärt, dass es sich
um Interest-only-Titel handle. Weiter habe er betont, dass ein Titelinhaber den
Titel nicht etwa zum Nennwert besitze, vielmehr stelle dieser Nennwert nur eine
Referenzgrösse zur Bestimmung der Zinszahlung dar. Der Beschwerdeführer habe
darauf wie folgt geantwortet: "  Thanks very much for your great assistance and
all the works carried out. I have no other choice to explore this avenue, as
the clients behind wish to do so." Es könne nicht daran gezweifelt werden, dass
der Beschwerdeführer die E-Mail gelesen und somit spätestens am 3. September
2011 die Funktionsweise der CMO und deren rein zinsabwerfenden Charakter
gekannt habe.
Schliesslich weist die Vorinstanz auf verschiedene Schreiben hin, welche der
Beschwerdeführer noch vor Eröffnung des Strafverfahrens verfasst hatte. In
seiner an E.________ gerichteten E-Mail vom 29. September 2011 habe er die
Gutschrift mit einem Wertpapierrückkauf der US-Regierung begründet. Gegenüber
dem Hedge Fund H.________ habe er in einem "letter explaining the history of
funds" angegeben, es handle sich gemäss den Mitteilungen der
US-Regierungsbehörden an die Beschwerdegegnerin um eine ausserordentliche
Zinszahlung in Kompensation einer Entwertung des Marktwertes der CMO. Dass der
Beschwerdeführer diese tatnahen Erklärungen nicht von E.________ und G.________
gehört habe, bedürfe keiner weiteren Worte. Der Beschwerdeführer sei in jenem
Zeitpunkt keinesfalls von Zinsvorauszahlungen ausgegangen. Dies sei eine
nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Beschwerdeführer habe es tunlichst
vermieden, von einer Kapitalrückzahlung zu sprechen, da diese Unstimmigkeit bei
Vorhandensein von entsprechendem Fachwissen leicht hätte entdeckt werden
können. Jedenfalls sei er sichtlich bemüht gewesen, eine Erklärung für die
Überweisung zu finden und habe den jeweiligen Adressaten eine Erklärung
präsentiert, welche diesen möglichst plausibel scheinen sollte. Schliesslich
habe der Beschwerdeführer angegeben, der Marktwert der CMO habe USD 1.9 Mio.
bis USD 2.3 Mio. und dessen Zinswert rund USD 6 Mio. betragen. Wie er vor dem
Hintergrund dieser Zahlen eine Zinsvorauszahlung von USD 15.7 Mio. als
plausibel erachtet haben will, sei nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist gemäss Vorinstanz widerlegt, dass der Beschwerdeführer von
Zinsvorauszahlungen ausging. Er habe gewusst, dass mit der Zahlung etwas nicht
stimmen konnte und habe es somit zumindest für möglich gehalten oder in Kauf
genommen, dass die B.________ Ltd. auf die überwiesene Summe keinen Anspruch
hatte. Der Beschwerdeführer habe innert weniger Tage rund USD 11.8 Mio. der
irrtümlich gutgeschriebenen Gelder aus dem Zugriffsbereich der
Beschwerdegegnerin entfernt, womit eine Rückerstattung erschwert bzw.
verunmöglicht worden sei. Unter objektiven Gesichtspunkten sei dies als
unrechtmässige Verwendung zu qualifizieren. Der Vorsatz bzw. wenigstens ein
Eventualvorsatz sei zu bejahen. Die Überweisungen hätten zu einem
Vermögenszuwachs bei den Begünstigten und teilweise bei ihm selber geführt. Die
Bereicherungsabsicht sei damit ebenfalls gegeben.

2.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz deute sein
Aussageverhalten falsch. Er habe lediglich versucht, den Behörden zu erklären,
wie es möglicherweise zu einer solchen Gutschrift gekommen sein könnte. Diese
Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz würdigt sowohl die Aussagen
des Beschwerdeführers als auch der übrigen Beteiligten sowie verschiedene
Unterlagen sorgfältig und lässt keinerlei Willkür erkennen. Dabei fällt
besonders ins Auge, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eröffnung der
Strafuntersuchung versuchte, die Gutschrift verschiedenen Personen auf
unterschiedliche Weise zu erklären, was seine Behauptung, von gebündelten
Zinsen ausgegangen zu sein, unglaubhaft erscheinen lässt.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm könne der E-Mail-Verkehr mit
F.________ nicht zur Last gelegt werden. Seine Auskunft habe sich auf andere
CMO bezogen. Zudem sei nicht erstellt, dass er die E-Mail gelesen und daraus
die zutreffenden Schlüsse gezogen habe. Seine Bestreitungen sind
unsubstanziiert und nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Auch inhaltlich geht
seine Argumentation an der Sache vorbei. Selbst wenn die Auskunft andere CMO
betraf, musste der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass deren Eigenschaften
auch auf die fragliche CMO zutreffen. Aus der schriftlichen Antwort des
Beschwerdeführers an F.________ darf ohne Weiteres abgeleitet werden, dass er
den Inhalt der E-Mail zur Kenntnis genommen hatte.
Der Beschwerdeführer bestreitet, in Bereicherungsabsicht gehandelt und den
Restitutionsanspruch vereitelt zu haben. Seine E-Mail an die Beschwerdegegnerin
vom 9. Oktober 2011 sei dahingehend zu verstehen gewesen, dass er lediglich die
internen Abklärungen habe abwarten wollen. Dieser Einwand dringt nicht durch.
Nachdem dem Beschwerdeführer der Irrtum bewusst war, ist nicht nachvollziehbar,
was er gestützt auf diese Argumentation zu seinen Gunsten ableiten könnte.
Gleiches gilt für seine übrigen Einwände wie beispielsweise, es sei nicht
abgeklärt worden, ob die Gutschrift der B.________ Ltd. zustand, und in einem
Zivilverfahren betreffend den angeblichen Rückforderungsanspruch könne kein
Anspruch bewiesen werden. Bezüglich der Bereicherungsabsicht steht fest, dass
der Beschwerdeführer die Gutschrift auf verschiedene Konten transferierte und
die jeweiligen Empfänger von einer Rückzahlung abhielt. Dies bestreitet der
Beschwerdeführer nicht. Dass er damit die Restitution vereitelte, steht ausser
Frage. In der Gesamtbetrachtung ist die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu
beanstanden.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 141bis StGB,
indem er einwendet, die Ursache der fehlerhaften Überweisung stelle ein
unerlässliches Tatbestandselement des erwähnten Straftatbestands dar. Die
Vorinstanz hätte diese Frage daher nicht offenlassen dürfen.

3.1. Wer Vermögenswerte, die ihm ohne seinen Willen zugekommen sind,
unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird, auf Antrag,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 ^
bis StGB). Nach der Rechtsprechung sind dem Täter die Vermögenswerte nicht im
Sinne dieser Bestimmung "ohne seinen Willen" zugekommen, wenn er die
irrtümliche Gutschrift durch Täuschung der Verantwortlichen selber veranlasst
oder zu ihr beigetragen hat. Die Anwendung von Art. 141 ^bis StGB setzt voraus,
dass der Täter von der irrtümlichen Gutschrift überrascht wurde, sie ohne sein
Zutun erfolgt ist und er darauf keinen Rechtsanspruch hat (BGE 131 IV 11 E.
3.1.2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter
in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern (BGE 126 IV 209 E. 2d).

3.2. Der objektive Tatbestand von Art. 141 ^bis StGB erfordert demnach
(lediglich), dass Vermögenswerte dem Täter ohne seinen Willen zugekommen sind
und er darüber hinaus auf sie keinen Rechtsanspruch hat. Dass die Gutschrift
ohne Zutun des Beschwerdeführer erfolgte, wird nicht bestritten. Weiter steht
fest, dass die Gutschrift auf einem Fehler beruhte, weshalb kein Rechtsanspruch
seitens der B.________ Ltd. bestand. Damit sind sämtliche objektiven
Tatbestandsmerkmale von Art. 141 ^bis StGB gegeben und es kann offenbleiben,
worauf der Fehler tatsächlich beruhte. Die vorinstanzliche Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten verletzt
kein Bundesrecht.

4.
Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Strafzumessung.

4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Darauf kann
verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es
die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht
greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz
den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit
Hinweis).

4.2. Soweit der Beschwerdeführer seinen Ausführungen die Hypothese des
Freispruchs vom Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten
zugrundelegt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es beim
vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt.

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Angestellten der
Beschwerdegegnerin hätten ihm die Gutschrift plausibel erklärt und ihn
ermutigt, das erworbene Vermögen zu investieren. Damit hätten sie ihn ernsthaft
in Versuchung geführt, was gemäss Art. 48 lit. b StGB strafmildernd zu
berücksichtigen gewesen wäre.
Art. 48 lit. b StGB setzt voraus, dass das Verhalten des Verletzten so
provozierend war, dass selbst ein verantwortungsbewusster Mensch in der
Situation des Täters Mühe gehabt hätte zu widerstehen (BGE 102 IV 273 E. 2c mit
Hinweis). Eine derartige Provokation durch die Mitarbeiter der
Beschwerdegegnerin liegt offensichtlich nicht vor. Da dem Beschwerdeführer
bewusst war, dass diese sich in einem Irrtum befanden, kann er sich ohnehin
nicht auf angeblich von ihnen erteilte Ratschläge berufen.

4.4. Die Vorinstanz geht von der Veruntreuung als schwerstes Delikt aus und
legt die Einsatzstrafe auf 24 Monate fest. Erheblich straferhöhend
berücksichtigt sie eine weitere Veruntreuung, für welche allein sie eine
Freiheitsstrafe von 12 Monaten ausfällen würde, die mehrfache Urkundenfälschung
und die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten schlagen mit 12
respektive 27 Monaten zu Buche. In Anwendung des Asperationsprinzips erhöht sie
die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte um das Anderthalbfache und
gelangt so zu einer Strafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht oder
auf Tatsachen abstellt, welche die Vorinstanz so nicht festgestellt hat, kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn er
geltend macht, die Gutschrift sei ihm von den Kundenberatern der
Beschwerdegegnerin plausibel erklärt worden.
Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die unrechtmässige Verwendung von
Vermögenswerten werde zu stark gewichtet. Mit 27 Monaten schöpfe die Vorinstanz
beinahe das Maximum von 36 Monaten aus. Eine derart hohe Strafe wäre nur bei
einer höheren Deliktssumme angemessen. Diese Argumentation lässt
unberücksichtigt, dass die Vorinstanz hinsichtlich der unrechtmässigen
Verwendung von Vermögenswerten nicht allein auf die Deliktssumme abstellt.
Vielmehr zieht sie weitere Faktoren wie etwa die Dreistigkeit, die
Entschlossenheit sowie die professionelle Vorgehensweise in die Beurteilung mit
ein. Aufgrund dessen sei das Tatverschulden schwer. Das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse gewichtet die Vorinstanz neutral. Eine
ermessensverletzende Gewichtung der Faktoren respektive eine Verletzung von
Bundesrecht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist nicht ersichtlich. Die
Freiheitsstrafe von 60 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit
den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die
vorinstanzliche Strafzumessung verstösst nicht gegen Bundesrecht.

5.
Der Beschwerdeführer verlangt eine Entschädigung für die erlittene Überhaft von
153 Tagen. Allerdings geht er in seiner Begründung davon aus, dass lediglich
eine Strafe von 48 Monaten verhängt wird. Es bleibt jedoch bei der
Freiheitsstrafe von 60 Monaten, weshalb auf seinen Antrag nicht einzutreten
ist.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die der Beschwerdegegnerin zugesprochene
Zivilforderung.

6.1. Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Zivilforderung von der
Prämisse des Freispruchs ausgeht, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Es
bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch.

6.2. Die Vorinstanz erwägt, die C.________ AG habe am 7. Oktober 2011 die
Fehlbuchung von USD 15.7 Mio. auf dem bei ihr geführten Konto der
Beschwerdegegnerin storniert und ihr dies entsprechend mitgeteilt. Die
Beschwerdegegnerin wiederum habe gleichentags die Gutschrift auf dem bei ihr
geführten Konto der B.________ Ltd. storniert. Da verschiedene Beträge auf
Anweisung des Beschwerdeführers hin bereits transferiert worden seien, sei das
Konto der B.________ Ltd. durch die Stornierung überzogen worden und in ein
Minus von rund USD 11 Mio. gefallen. Die B.________ Ltd. sei nicht zur
Überziehung des Kontos berechtigt gewesen. Damit sei der Schaden im Umfang von
USD 11 Mio. ausgewiesen. Im Berufungsverfahren reduzierte die
Beschwerdegegnerin ihr Schadenersatzbegehren. Abgezogen wurden die ihr mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014 in Dispositivziffern 7
und 8 (beide mittlerweile in Rechtskraft erwachsen) zugesprochenen Beträge (USD
2'911'500.--, NZD 3'000'000.--, USD 389'494.42, CHF 5'378.85, CHF 2'800.--, EUR
979.35). Zusätzlich spricht die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin einen Betrag
von EUR 516'000.-- zu, welchen sie ebenfalls in Abzug bringt. Zum geltenden
Wechselkurs würden die gesamten Beträge einem Total von rund USD 6.5 Mio.
entsprechen. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach sie inzwischen
sämtliche Beträge erhalten habe und der Gegenwert USD 6.45 Mio. betrage,
erscheine vor diesem Hintergrund sowie anhand des eingereichten Kontoauszugs
nachvollziehbar und glaubhaft. Die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen
Vermögenswerte deckten den Schaden zu rund 55 %. Damit verbleibe ein
ungedeckter Betrag von USD 5.3 Mio. Ziehe man davon die eingeklagten USD 2 Mio.
ab, verbleibe noch immer ein ungedeckter Restbetrag von USD 3.3 Mio. Die
adhäsionsweise geltend gemachte Forderung von USD 2 Mio. sei damit ausgewiesen.

6.3. Der Beschwerdeführer spricht in erster Linie dem erwähnten Kontoauszug
seine Beweiskraft ab. Dieser betrifft ein bei der Beschwerdegegnerin geführtes,
auf die B.________ Ltd. lautendes Konto. Gemäss Vorinstanz ergibt sich daraus,
dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2014
zugesprochenen Beträge zwischenzeitlich überwiesen worden sind. Was der
Beschwerdeführer aus den Behauptungen ableiten will, die Auszüge hätten früher
ein anderes Format gehabt und die IBAN-Nummer der B.________ Ltd. sei während
der Geschäftsbeziehungen eine andere gewesen, ist nicht ersichtlich. Die
Vorinstanz plausibilisiert den Inhalt des Kontoauszugs, indem sie anhand des
aktuellen Wechselkurses die zugesprochenen Beträge mit den auf dem Kontoauszug
ausgewiesenen vergleicht. Aus der Anmerkung "not legally binding" kann nicht
abgeleitet werden, das Dokument sei inhaltlich falsch. Ohnehin wirkt sich der
Kontoauszug zu Gunsten des Beschwerdeführers aus, ergibt sich doch daraus eine
erhebliche Reduktion der Schadenersatzforderung.
Der Beschwerdeführer behauptet, der Beschwerdegegnerin seien weitere Zahlungen
zugegangen, worüber sie sich auszuweisen habe. Dabei handelt es sich allerdings
um eine reine Parteibehauptung, für welche keinerlei Anhaltspunkte existieren.
In diesem Zusammenhang reicht der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein,
welche eine Teilrückzahlung durch die I.________ Sp.z.o.o. (Polen) an die
Anwaltskanzlei der Beschwerdegegnerin belegen sollen. Ob es sich dabei um ein
zulässiges Novum handelt, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer aus den
weder datierten noch unterzeichneten Dokumenten ohnehin nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Auf dem eingereichten Kontoauszug ist zwar eine Zahlung
an das Anwaltsbüro J.________ vom 19. April 2013 aufgeführt. Allerdings ist
vollkommen unklar, in welchem Zusammenhang die Zahlung erfolgte. Jedenfalls
lässt sich dies den Unterlagen nicht zweifelsfrei entnehmen. Der gesamte
Schaden übersteigt die eingeklagten USD 2 Mio. bei Weitem. Insofern würde
selbst eine Zahlung von Fr. 5'000.-- nichts daran ändern, dass die Forderung
von USD 2 Mio. ausgewiesen ist.

7.
Nicht einzutreten ist auf die Begehren betreffend Löschung und Rückgabe von
Datenträgern sowie auf die Anträge betreffend Kostenverlegung und die
Beschränkung der Rückzahlungspflicht. Soweit er seine Anträge überhaupt
begründet, geht der Beschwerdeführer von einem Obsiegen im bundesgerichtlichen
Verfahren aus. Die Beschwerde ist jedoch abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

8.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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