Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.904/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_904/2015

Urteil vom 27. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 29. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 3. Februar 2012 gegen X.________
eine Strafuntersuchung wegen einfacher und grober Verletzung von
Verkehrsregeln. Am 12. März 2013 übermittelte sie die Verfahrensakten dem
Bezirksgericht Moesa. Dieses führte am 16. Oktober 2013 eine erste
Hauptverhandlung durch, sistierte das Verfahren und wies die Anklageschrift zur
Ergänzung bzw. Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die
Staatsanwaltschaft reichte dem Gericht am 31. Oktober 2013 die bereinigte
Anklageschrift ein.
Das Bezirksgericht Moesa verurteilte X.________ am 16. September 2014 wegen
grober und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 470.-- sowie zu einer
Busse von Fr. 2'800.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

B.
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung von X.________ am 29.
April 2015 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der groben Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG und der
Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 12
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11)
i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG frei. Es erklärte ihn der Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG und der
groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4
i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 300.-- und einer Busse
von Fr. 1'240.--. Es auferlegte ihm 40 % der erstinstanzlichen und 2/3 der
zweitinstanzlichen Kosten. Es sprach ihm für das erstinstanzliche Verfahren
bzw. das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'878.20 bzw. von Fr.
2'180.90 zu.
Das Kantonsgericht hält in Bezug auf den Schuldspruch der groben Verletzung von
Verkehrsregeln folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ fuhr am 1. Oktober 2011 um 14.10 Uhr mit seinem Personenwagen aus
dem San Bernardino-Tunnel in Richtung Viadukt "Isola". Auf der Höhe der
Vorsignalisation "San Bernardino 1000 m" (für den nordwärts fahrenden Verkehr)
überholte er in der unübersichtlichen Rechtskurve das von A.A.________ gelenkte
Fahrzeug. Dabei überfuhr er eine Sicherheitslinie.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 2, soweit er der
groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden worden sei, Ziff. 3,
5, 6 lit. a und b sowie 7 des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden seien
aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln
freizusprechen. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Verletzung von
Verkehrsregeln gemäss Art. 29 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG sei er mit
einer Busse von Fr. 40.-- zu bestrafen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von Fr. 2'350.-- seien auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem Kanton
Graubünden zu überbinden. Im Falle der Abweisung seines ersten Rechtsbegehrens
seien diese Kosten im Umfang von mindestens Fr. 1'000.-- dem Kanton Graubünden
aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache zur Neuverteilung der Kosten der
Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Kosten des
Bezirksgerichts Moesa und des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem
Kanton Graubünden/der Staatskasse zu überbinden. Für das Verfahren vor der
Staatsanwaltschaft Graubünden und dem Bezirksgericht Moesa sei ihm eine
Parteientschädigung von Fr. 14'797.10 bzw. für das Berufungsverfahren eine von
Fr. 6'542.70 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz, subeventualiter an die erste Instanz zurückzuweisen. Der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht von Graubünden beantragen die
Abweisung der Beschwerde. X.________ verzichtet auf eine Replik.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des
Grundsatzes des fairen Verfahrens, der Waffengleichheit, des
Gleichbehandlungsgebots und von Art. 329 Abs. 2 sowie Art. 340 Abs. 1 lit. b
StPO (Beschwerde S. 30-35 Ziff. D).

1.1. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe eine Rückweisung an die
Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO für notwendig erachtet,
weil der Sachverhalt in der Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der
Stelle, an der das Überholmanöver begonnen worden sein soll - nicht mit dem
Beweisergebnis übereingestimmt habe. Diese Ungenauigkeit habe die
Beschwerdegegnerin in der Folge beheben können. Eine solche Rückweisung sei
auch noch anlässlich der Hauptverhandlung zulässig. Vorliegend handle es sich
sodann weder um eine Änderung noch um eine Erweiterung der Anklage nach Art.
333 StPO, sondern um eine Ergänzung bzw. Berichtigung im Sinne von Art. 329
Abs. 2 StPO. Die erste Instanz sei unter den gegebenen Umständen befugt
gewesen, das Verfahren zu sistieren und die Anklage zwecks Berichtigung an die
Beschwerdegegnerin zurück zu weisen (Urteil S. 26 f. E. 11.b). Auch sonst sei
keine Verletzung des Immutabilitätsprinzips auszumachen. Sowohl aufgrund der
ersten als auch aufgrund der zweiten Anklageschrift habe der Beschwerdeführer
wissen können bzw. müssen, welcher konkrete Sachverhalt ihm vorgeworfen werde.
Aus den Anklageschriften gehe ohne weiteres hervor, dass er nach der
Tunnelausfahrt in einer unübersichtlichen Rechtskurve rechtswidrig überholt
haben soll. Der Anklagesachverhalt sei so genau umschrieben, dass ihm eine
effektive Verteidigung problemlos möglich gewesen sei (Urteil S. 27 f. E.
11.c).

1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Einzelnen ein, der Anklagegrundsatz sei
verletzt, weil in der Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 der Beginn des
inkriminierten Überholmanövers nicht umschrieben sei. Zwischen Anklage und
Urteil müsse Tatidentität bestehen. Die Vorinstanz scheine davon auszugehen,
dass sich das Überholmanöver in der Rechtskurve Höhe Vorsignalisation San
Bernardino 1000 m ereignet habe. Dies werde in der Anklageschrift nicht
aufgeführt. Vielmehr verlege die Beschwerdegegnerin das Ende des Manövers an
das Ende der Geraden bzw. den Beginn der nachfolgenden Rechtskurve, ca. Höhe
Vorsignalisation San Bernardino 1000 m. Mithin habe ihm diese in Abweichung zu
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nie vorgeworfen, in der
Rechtskurve überholt zu haben.

1.2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E.
6.2 f.; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).

1.2.2. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Ihm ist zwar
beizupflichten, dass in der bereinigten Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 der
genaue Ort des Beginns des Überholmanövers nicht ausdrücklich genannt wird
(Atto d'accusa, kantonale Akten). Entgegen seinen Behauptungen wird ihm aber
sehr wohl zur Last gelegt, in der Rechtskurve Höhe Vorsignalisation San
Bernardino 1000 m überholt zu haben. Denn darin wird unter anderem ausgeführt,
l'imputato si immetteva sulla corsia di contromano ed iniziava una manovra di
sorpasso a carico di questo veicolo [la vettura condotta da A.A.________]. Il
sorpasso si protraeva su un tratto di strada dove vi é una curva senza visuale
convergente a destra - in questo tratto, per il traffico verso nord, vi é un
segnale che indica l'uscita per San Bernardino ad una distanza di 1000 m - e
terminava dopo l'inizio della linea di sicurezza che in questo posto separa le
due corsie. Damit ergibt sich aus der Anklageschrift hinreichend klar, was dem
Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, wonach sich das Überholmanöver in der Rechtskurve auf der Höhe der
Vorsignalisation San Bernardino 1000 m ereignet habe, stimmen mit dem in der
Anklageschrift genannten Vorwurf überein.

1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, nachdem die erste Instanz die
Anklage nach der Hauptverhandlung zurückgewiesen habe, habe die
Beschwerdegegnerin den angeklagten Sachverhalt, namentlich die Örtlichkeit des
Überholmanövers, verändert. Art. 350 Abs. 1 StPO sehe vor, dass das Gericht
grundsätzlich an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden sei.
Gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO könne die Anklage nach Behandlung der
Vorfragen nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht
mehr geändert werden. Ab diesem Zeitpunkt sei nur noch eine Verurteilung oder
ein Freispruch möglich. Für den erstinstanzlichen Verfahrensleiter habe im
Vorverfahren keine Veranlassung bestanden, die Anklage zurückzuweisen. An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien auch keine neuen Beweise erhoben
worden. Die Rückweisung der Anklage sei erst erfolgt, als er beanstandet habe,
dass die in der Anklageschrift aufgeführten Angaben zum Beginn des
Überholmanövers nicht mit den Zeugenaussagen in Einklang stünden. Art. 329 Abs.
2 StPO könne nicht als Korrektiv für die unzutreffende Akteninterpretation des
Staatsanwaltes dienen. Die Rechtsauslegung der Vorinstanz führe dazu, dass die
Staatsanwaltschaft gestützt auf die Argumentation der Verteidigung eine
geänderte bzw. angepasste Anklageschrift ausarbeiten könne. Dadurch werde die
Position der Verteidigung entscheidend geschwächt, gegen das
Gleichbehandlungsgebot und den Grundsatz der Waffengleichheit verstossen. Es
sei Sache des Verfahrensleiters der ersten Instanz, im Vorverfahren, spätestens
aber nach Abschluss des Beweisverfahrens vor den Vorträgen der Parteien
allenfalls eine Rückweisung im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO anzuordnen. Es
müsse beim Immutabilitätsprinzip sein Bewenden haben, wenn keine Rückweisung im
Vorverfahren erfolgt bzw. an der Hauptverhandlung keine neuen Beweise erhoben
worden seien.

1.4.

1.4.1. Die Verfahrensleitung des Gerichts prüft gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, ob
(lit. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind; (lit.
b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind; (lit. c) Verfahrenshindernisse
bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass
ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren.
Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die
Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Gründe für eine Sistierung
können auf Grund der Prüfung gemäss Abs. 1 erkennbar werden oder zu einem
späteren Zeitpunkt des Hauptverfahrens auftreten (Botschaft vom 21. Dezember
2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: Botschaft], BBl
2006 1085 ff. 1279 Ziff. 2.7.1; gl.M. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar [nachfolgend: Praxiskommentar], 2. Aufl.
2013, N. 10 zu Art. 329 StPO und N. 2 zu Art. 333 StPO bis zur Urteilsberatung;
DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend:
Handbuch], 2. Aufl. 2013, Rz. 1284 und Rz. 1299; JEREMY STEPHENSON/ROBERTO
ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 329 StPO und N. 5b sowie N. 6 zu Art. 333 StPO; vgl.
bereits Begleitbericht des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
Juni 2001 zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 219;
a.M. YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 333
StPO). Das erstinstanzliche Hauptverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklage
beim Gericht und endet mit der Urteilseröffnung (Botschaft, BBl 2006 1085 ff.
1278 Ziff. 2.7).
Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies u.a. zur Folge, dass die
Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr
geändert werden kann (Art. 340 Abs. 1 lit. b). Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt
das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn
nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen
andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den
gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht hier eingeräumte
Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine
Anklageänderung (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 1 zu Art. 333 StPO). Eine Änderung
der Anklage im Sinne von Art. 333 Abs. 1 StPO ist in Anwendung von Art. 379
StPO auch noch an der Berufungsverhandlung möglich (Urteile 6B_428/2013, 6B_437
/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteil
6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2; gl.M. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N.
4 zu Art. 333 StPO bis und während der Urteilsfällung möglich; JEREMY
STEPHENSON/ROBERTO ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., N. 5b zu Art. 333 StPO; JO
PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 884).

1.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz stimmte der Sachverhalt in der
Anklageschrift - insbesondere hinsichtlich der Stelle, an welcher der
Beschwerdeführer das Überholmanöver begonnen haben soll - nicht mit dem
Beweisergebnis überein. Als die erste Instanz dies feststellte, sistierte sie
das Verfahren und wies die Anklage zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die
Beschwerdegegnerin zurück. Mit dem Beschwerdeführer ist präzisierend
festzuhalten, dass dies erst nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen, mithin
nach seinem letzten Wort anlässlich der Hauptverhandlung, aber vor der
Urteilsfällung und -eröffnung, erfolgte (vgl. Protokoll erstinstanzliches
Hauptverfahren und entsprechenden Entscheid, kantonale Akten, act. 18 S. 4 und
act. 19). Nachdem die Beschwerdegegnerin eine bereinigte Anklageschrift
einreichte, fand eine zweite Hauptverhandlung statt (Urteil S. 2 und S. 4).
Dieses Vorgehen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers selbst dann
nicht bundesrechts- oder verfassungswidrig, wenn an der ersten Hauptverhandlung
keine neuen Beweise erhoben wurden. Die Beschwerde ist auch diesem Punkt
abzuweisen. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer zu Recht nicht ein, seine
Parteirechte seien nicht gewahrt worden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der nachträgliche Beizug des Aktuars
und die fehlende Unterzeichnung des begründeten Urteils durch die
protokollführende Sekretärin im erstinstanzlichen Verfahren verletzten Art. 2
Abs. 2 sowie Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 BV. Die Aufsplittung der
Funktion des Gerichtsschreibers sei in willkürlicher Anwendung von Art. 14 des
Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 (GOG; BR
173.000) erfolgt (Beschwerde S. 35-40 Ziff. E).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der verfahrensleitende Gerichtspräsident und die an
der Hauptverhandlung anwesende sowie protokollführende Sekretärin hätten das am
17. September 2014 im Dispositiv mitgeteilte Urteil der ersten Instanz
unterzeichnet. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Sekretärin habe
nicht als Gerichtsschreiberin amten dürfen. Hinsichtlich der Zusammensetzung
des erstinstanzlichen Gerichts seien im eigentlichen Entscheidungsprozess, der
Protokollierung der Hauptverhandlung, der Urteilsberatung und Entscheidfindung
sowie der Ausfertigung und Unterzeichnung des Urteilsdispositivs sämtliche
prozeduralen Handlungen korrekt ergangen und der ersten Instanz keine
Verfahrensfehler vorzuwerfen. Die erwähnten Dokumente seien von den in Art. 80
Abs. 2 StPO aufgeführten Personen verfasst und unterzeichnet worden. Es sei
ausreichend Gewähr dafür geboten worden, dass die schriftliche
Dispositivausfertigung mit dem von der ersten Instanz gefassten Entscheid
übereinstimme. Erst im Nachgang dazu bzw. nach erfolgter Berufungsanmeldung
durch den Beschwerdeführer sei ein Aktuar dazu gezogen worden, um die
Urteilsredaktion innert vernünftiger Frist zu gewährleisten. Dieser Vorgang sei
mit der Unterzeichnung des schriftlich begründeten Urteils durch B.________ in
der Funktion als Aktuar ad hoc transparent ausgewiesen. Mit Blick darauf, dass
die Begründung als solche ohnehin nicht angefochten werden könne und die
inhaltliche Übereinstimmung zwischen dem korrekt unterzeichneten Dispositiv und
dem vom Aktuar ad hoc unterzeichneten Dispositiv des begründeten Urteils ausser
Frage stehe, bestehe keine Gefahr, dass der Wille des Gerichts in der
definitiven (begründeten) Ausfertigung verfälscht worden wäre bzw. nicht mit
dem an der Hauptverhandlung getroffenen Entscheid übereinstimme. Ausserdem habe
der Gerichtspräsident, dem die Funktion des primären Garanten für ein korrektes
Verfahren zukomme, das begründete Urteil mit unterzeichnet. Unter diesen
Umständen stelle die fehlende Unterschrift der protokollführenden Person auf
dem begründeten Entscheid keinen verfahrensrechtlichen Fehler dar, der zur
Aufhebung des Urteils führe. Im Übrigen könne ein Gerichtsschreiber - im
Gegensatz zu einem Richter - jederzeit ersetzt werden, ohne dass die
Hauptverhandlung wiederholt werden müsse. Deshalb müsse es auch zulässig sein,
im Nachgang an die Hauptverhandlung die protokollführende Person für die
Ausfertigung des schriftlich begründeten Entscheids durch einen
Gerichtsschreiber zu ersetzen, welcher nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen habe (Urteil S. 15 f. E. 7.c).

2.3.

2.3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede
Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt
die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer
bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden
gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in
unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung.
Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger
Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE
137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen).
Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht
während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung
(Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO), in seiner
gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder
eines Gerichtsschreibers tagt (Urteil 6B_596/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3;
Botschaft, BBl 2006 1085 ff. 1278 Ziff. 2.7 zum Unterschied der Begriffe
Hauptverfahren und Hauptverhandlung). Während der gesamten Hauptverhandlung hat
ein Gerichtsschreiber anwesend zu sein. Da diesem lediglich eine beratende
Stimme zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO), kann er ersetzt werden, ohne
Konsequenzen nach Art. 335 Abs. 2 StPO (Wiederholung der Hauptverhandlung)
befürchten zu müssen (STEPHENSON/ZALUNDARO-WALSER, a.a.O., N. 5 zu Art. 335
StPO mit Hinweis). Der Wechsel eines Gerichtsschreibers während der
Hauptverhandlung hat damit nicht zur Folge, dass die gesamte Hauptverhandlung
wiederholt werden muss, wie es bei Richterwechseln der Fall ist (HEIMGARTNER/
NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 14 zu Art. 348 StPO mit Hinweis; gl.M. GUT/FINGERHUTH, in: Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2.
Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 335 StPO mit Hinweisen und N. 8 zu Art. 348 StPO;
NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 335 StPO; PIERRE-HENRI WINZAP,
in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 2 zu Art. 335
StPO).

2.3.2. Das GOG regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der
Schlichtungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 GOG) im Kanton Graubünden. In Art. 14 GOG
sind die Aufgaben des Aktuariats festgelegt (vgl. STEFAN HEIMGARTNER, Der
Richter und sein Gerichtsschreiber, in: Festschrift für Hans Wiprächtiger,
"Toujours agité - jamais abattu", Basel 2011, S. 297 mit Hinweisen, zu den
synonym verwendeten Bezeichnungen juristischer Sekretär, Aktuar,
Gerichtsschreiber, etc.). Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über
die Verhandlungen des Gerichts, redigieren die Urteile und unterschreiben die
Urteilsausfertigungen (Abs. 1). Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden
bei der Vorbereitung der Fälle und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken
sowie beratende Stimme in den Verhandlungen des Gerichts haben (Abs. 2). Als
Aktuarin oder Aktuar kann gemäss Art. 28 Abs. 2 GOG angestellt werden, wer über
eine abgeschlossene juristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent
verfügt. Über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc entscheiden nach
Art. 31 Abs. 1 GOG die Präsidentin oder der Präsident und die
Kammervorsitzenden.
Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht - von
hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit
mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 I 105
E. 3.3.1 mit Hinweisen).

2.3.3. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO können Strafverfahren nur in den vom Gesetz
vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
Nach Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet;
sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person
unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Unterschrift des Einzelrichters
oder - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung befugten
Gerichtsmitgliedes bezeugt in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung
der rubrizierten Richterperson (en) am gefällten Entscheid. Die Unterschrift
des Präsidenten oder des Einzelrichters stellt namentlich im Interesse der
Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar. Mit der handschriftlichen
Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung
und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (
BGE 131 V 483 E. 2, insbes. E. 2.3.2 f.; vgl. auch Urteil 1B_608/2011 vom 10.
November 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nahm an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens des Gerichts neben den Richtern
einzig die protokollführende Sekretärin teil. Das Verfahrensprotokoll und das
Urteilsdispositiv unterzeichneten der Gerichtspräsident und die Sekretärin.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Berufung angemeldet und die Begründung des
Urteils verlangt hatte (vgl. Art. 82 StPO), verfasste der hierzu beigezogene
Aktuar ad hoc das begründete Urteil und unterschrieb es zusammen mit dem
Gerichtspräsidenten.
Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, das
erstinstanzliche Gericht sei nicht gesetzmässig besetzt gewesen, weil an der
erstinstanzlichen Verhandlung anstatt eines Aktuars oder einer Aktuarin eine
Sekretärin teilnahm oder weil diese das Protokoll führte und das
Urteilsdispositiv unterschrieb. Weder rügt er, Art. 335 Abs. 1 oder Art. 348
Abs. 2 StPO seien verletzt, noch wendet er ein, Art. 28 Abs. 2 GOG sei
willkürlich angewendet worden. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Sekretärin
als Gerichtsschreiberin habe amten dürfen, stehe ausser Frage. Dieser Umstand
werde vom Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt (Urteil S. 15 E. 7.c). Mithin
ist auf den erst vor Bundesgericht erhobenen Einwand, Art. 30 Abs. 1 BV sei
verletzt, da der erst im Nachgang zur Hauptverhandlung für die Urteilsredaktion
eingesetzte Aktuar ad hoc, am Verfahren nicht mitgewirkt habe und seine
Funktionen, insbesondere die Beratung des Gerichts, wie sie in Art. 14 Abs. 1
GOG vorgesehen sei, nicht mehr wahrnehmen könne (Beschwerde S. 39 Rz. 34),
nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte diese Rüge bereits im kantonalen
Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz
seine Rüge nicht behandelt hat, macht er nicht geltend. Der Grundsatz der
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und das Gebot von Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV) verbieten es, formelle Rügen erst bei ungünstigem
Verfahrensausgang zu erheben, wenn sie bereits früher hätten vorgebracht werden
können (BGE 135 I 91 E. 2.1; 135 III 334 E. 2.2; je mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass das begründete Urteil
der ersten Instanz entgegen dem Wortlaut von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht mit der
Unterschrift der Sekretärin versehen ist, welche das Protokoll führte. Im
Lichte der gegebenen Umstände wäre es allerdings überspitzt formalistisch, dem
Entscheid deshalb die Gültigkeit abzusprechen. Der verfahrensleitende
Gerichtspräsident der ersten Instanz und die an der Hauptverhandlung
protokollführende Sekretärin haben das im Dispositiv mitgeteilte Urteil
unterschrieben. Ersterer hat neben dem Aktuar auch das begründete Urteil
handschriftlich unterzeichnet. Insofern ist die formelle Richtigkeit der
Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid
hinreichend bestätigt. Nicht ganz klar ist der Einwand des Beschwerdeführers,
Dispositiv und begründeter Entscheid würden eine nicht trennbare Einheit
darstellen. Sie seien vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen, der an der
Hauptverhandlung teilgenommen habe und auf der Basis der Erkenntnisse aus
dieser Verhandlung das Urteil begründe (Beschwerde S. 37 Rz. 32). Soweit er
damit geltend machen will, gestützt auf Art. 80 Abs. 2 StPO müsse die
protokollführende Person mit der die Begründung des Urteils abfassenden Person
identisch sein, kann dem nicht gefolgt werden. Dies lässt sich aus dieser
Bestimmung nicht ableiten.
Als unbegründet erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, Art. 14 GOG sei
willkürlich angewendet worden, weil der Aktuar die aufgeführten Aufgaben nur
wahrnehmen könne, wenn er an der Hauptverhandlung teilnehme. Die Aufteilung der
Funktionen des Aktuars sei im kantonalen Recht nicht vorgesehen. Es ist
vertretbar, dass die Vorinstanz erwägt, bei Art. 14 GOG handle es sich um den
vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelfall, in welchem der Aktuar sowohl bei der
Hauptverhandlung anwesend sei und das Protokoll führe als auch im Anschluss
daran für die Redaktion des Entscheids sowie dessen Unterzeichnung besorgt sei.
Beim Bezirksgericht Moesa redigiere der Präsident die Urteile selber. Sei ihm
wie im vorliegenden Fall eine Urteilsredaktion innert nützlicher Frist nicht
möglich, werde hierfür eine Aktuarin bzw. ein Aktuar ad hoc beigezogen. Künftig
empfehle es sich aber, den für die Urteilsredaktion vorgesehenen Aktuar ad hoc
auch für die Hauptverhandlung aufzubieten (Urteil S. 17 f. E. 7.e). Dieser
Empfehlung ist namentlich auch mit Blick auf Art. 335 Abs. 1 und Art. 348 Abs.
2 StPO beizupflichten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig fest, würdige die Beweise willkürlich (Art. 9 BV) und
verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32
Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK) (Beschwerde S. 8-23 Ziff. A).

3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305
E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar
vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42
Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 225 E. 3.2; je
mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7
S. 82 mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz hält fest, die Aussagen der Zeugen C.A.________ und
A.A.________ würden übereinstimmend und mit hinreichender Klarheit belegen, an
welcher Stelle es zum fraglichen Überholmanöver des Beschwerdeführers gekommen
sei. Beide hätten in den wesentlichen Punkten übereinstimmend ausgesagt, dass
sich das Überholmanöver in der Rechtskurve auf Höhe der Vorsignalisation "San
Bernardino 1000 m" ereignet habe (Urteil S. 28-32 E. 12a-d).
Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Zeugen eingehend und sachlich. Es ist
nicht zu beanstanden, dass sie zum Schluss kommt, dass diese in Bezug auf die
wesentlichen Punkte glaubhafte Angaben zum fraglichen Überholmanöver (Phase 2)
machten. Damit bringt sie auch zum Ausdruck, dass sie die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er in einer solchen Kurve niemals überholen würde,
als unglaubhaft qualifiziert. Entgegen dessen Einwand musste sie dies nicht
ausdrücklich erwähnen. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich hinreichend
deutlich, dass die Vorinstanz auch die Angaben des Beschwerdeführers würdigt
(Urteil S. 32 E. 12.d). Dass die Aussagen von C.A.________ bezüglich der dem
Beschwerdeführer in der Phase 1 vorgeworfenen Abstandunterschreitung nicht
stimmig sowie widerspruchsfrei sind und dass die Angaben der beiden Zeugen in
Bezug auf die Behinderung des Gegenverkehrs voneinander abweichen, bedeutet
nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie das dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Überholmanöver als erwiesen erachtet. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass der
angefochtene Entscheid mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint.
Dieser zeigt nicht auf, inwieweit die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar sein soll und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen
der Zeugen hat, führt nicht dazu, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im
Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Das Bundesgericht ist keine
Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt
und die vorinstanzliche Beweiswürdigung durch eine eigene als richtig oder
naheliegender erachtete ersetzen kann.
Der Einwand des Beschwerdeführers, für die vorinstanzliche Feststellung, die
Signalisation "San Bernardino 500 m" sei nicht in einer Rechtskurve, sondern in
einer Geraden positioniert, finde sich in den Akten keine Grundlage und sei
damit aktenwidrig (Beschwerde S. 8 und S. 16), geht an der Sache vorbei. Damit
lässt sich nicht begründen, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz und ihre
Schlussfolgerungen willkürlich sind. Dass eine Tatsachenfeststellung nicht aus
den Akten hervorgeht, bedeutet nicht, dass sie aktenwidrig ist.
Die Vorinstanz hält fest, wie sich aus den Akten ergebe, gehe in Fahrtrichtung
Süden unmittelbar vor der Signalisation "San Bernardino 1000 m" die
unterbrochene Leitlinie in eine ununterbrochene Sicherheitslinie über. Habe der
Beschwerdeführer das Fahrzeug von C.A.________ und A.A.________ nach dem
Gesagten in der Rechtskurve überholt, müsse er zwangsläufig die
Sicherheitslinie überfahren haben. In einer solchen Kurve dürfe prinzipiell
nicht überholt werden, da in einer derartigen Konstellation der nötige Raum
eben gerade nicht übersichtlich sei. Dieser Umstand werde durch die
ununterbrochene Sicherheitslinie verdeutlicht. Daran vermöge der seitens des
Beschwerdeführers geltend gemachte Widerspruch in Bezug auf die erste Aussage
von C.A.________ bezüglich des Endes des Überholmanövers nichts zu ändern. Ob
der Überholvorgang nämlich ungefähr am Ende der dortigen Brücke bzw. in der
Rechtskurve im Bereich der Sicherheitslinie beendet worden sei, sei nur von
untergeordneter Bedeutung, da es sich um eine langgezogene Kurve handle, die
mehr oder weniger fliessend in die anschliessende Gerade übergehe, sodass im
Nachgang zu einem dynamischen Vorgang wie einem Überholmanöver schwer zu
beurteilen sei, ob dieser Vorgang in oder erst nach der Kurve beendet worden
sei. Letztlich könne die genaue Stelle des Wiedereinbiegens offen gelassen
werden, weil der Beschwerdeführer in jedem Fall eine ausgezogene
Sicherheitslinie überfahren habe. Es bestehe kein Zweifel, dass er in einer
unübersichtlichen Rechtskurve überholt und dabei eine Sicherheitslinie
überfahren habe (Urteil S. 32 E. 12d). Was der Beschwerdeführer hiergegen
vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich
erscheinen zu lassen, soweit auf die hauptsächlich appellatorischen Rügen, wie
beispielsweise die Behauptung, es fehlten Feststellungen zu den
Sichtverhältnissen in der Rechtskurve, überhaupt einzutreten ist.

3.4. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder
inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist
sich diesbezüglich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen
überhaupt genügt.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör, weil sie seinen Beweisantrag auf Durchführung eines
Augenscheins abweise (Beschwerde S. 28-30 Ziff. C).

4.2. Die Vorinstanz führt aus, der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins
sei abzuweisen. Die Örtlichkeiten seien dem Gericht hinlänglich bekannt und
könnten anhand der Akten rechtsgenüglich festgestellt werden. Für die
Beurteilung der strittigen Verkehrsregelverletzungen reichten die sich in den
Akten befindlichen Fotoaufnahmen und Zeugenaussagen aus. Von einem Augenschein
seien deshalb keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung das
Geschehen ein weiteres Mal darlegen können. Überdies befänden sich mehrere,
zeitnähere Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers in den Akten (Urteil S.
11 E. 5a).

4.3. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz durfte willkürfrei zur
Überzeugung gelangen, ein Augenschein trage nichts zur Klärung des massgebenden
Sachverhalts bei und würde an der Würdigung der bereits vorhandenen Beweise
nichts ändern. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen
Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE
141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.
Der angefochtene Entscheid ist ausreichend begründet. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 23-28 Ziff. B) liegt nicht vor.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, eine grobe Verletzung der
Verkehrsregeln begangen zu haben. Nicht jede objektiv schwere
Verkehrsregelverletzung (z.B. Überfahren einer Sicherheitslinie) falle
darunter. Selbst wenn man die Verletzung von Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 Abs. 4
SVG bejahe, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er sich einerseits
subjektiv ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten
vorwerfen lassen müsse bzw. dass andererseits auch objektiv eine wichtige
Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen sei.

6.2.

6.2.1. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter
eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der
Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer
Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in
Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer
Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 123 IV 88 E. 3a; je mit
Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger
Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein
bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem
blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131
IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv
wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern
keine besonderen Gegenindizien vorliegen (Urteile 6B_571/2012 vom 8. April 2013
E. 3.4; 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).

6.2.2. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen zu
befolgen sind. Art. 34 Abs. 2 SVG regelt, dass auf Strassen mit
Sicherheitslinien immer rechts dieser Linien zu fahren ist. Sicherheitslinien
und doppelte Sicherheitslinien dürfen nach Art. 73 Abs. 6 lit. a der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) von Fahrzeugen
weder überfahren noch überquert werden. Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist Überholen
nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der
Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf "im Bereich von
unübersichtlichen Kurven" (BGE 109 IV 134 E. 3) nach Art. 35 Abs. 4 SVG nicht
überholt werden.
Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den
gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw.
darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige
Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert
oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158; Urteil 6B_161/2015 vom
8. Juli 2015 E. 5.2; je mit Hinweisen). Der Überholende muss von Anfang an die
Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter
abschliessen zu können. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke
muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein
entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, wo der
Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (BGE 121 IV 235 E.
1b mit Hinweisen).

6.3. Mit dem Überfahren der Sicherheitslinie und der Missachtung des
Überholverbots im Bereich unübersichtlicher Kurven hat der Beschwerdeführer
objektiv wichtige Verkehrsregeln verletzt, was er auch nicht bestreitet. Die
Vorinstanz erwägt zu Recht, mit seinem Überholmanöver habe er C.A.________ und
A.A.________ einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Letztere sei gezwungen gewesen,
auszuweichen und abzubremsen, um eine Kollision mit dem Beschwerdeführer zu
vermeiden. Mit der Durchführung des Manövers an besagter Stelle habe der
Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer zu schaffen, womit der Tatbestand auch in subjektiver
Hinsicht erfüllt sei (Urteil S. 33 f. E. 12.f). Sodann konnte der
Beschwerdeführer nicht wissen, ob und gegebenenfalls wann ein Fahrzeug
entgegenkommen und wie dessen Lenker reagieren würde, als er das Überholmanöver
einleitete.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 423 und 426 Abs. 2
StPO. Im Wesentlichen beanstandet er, dass ihm die gesamten Kosten der
Staatsanwaltschaft auferlegt wurden, obwohl er vom Vorwurf der
Abstandsunterschreitung und der Behinderung des Gegenverkehrs freigesprochen
worden sei (Beschwerde S. 40 ff. Ziff. 36-43).

7.2. Soweit der Beschwerdeführer die Rügen mit dem beantragten Freispruch
(Beschwerde S. 40 Ziff. 36) bzw. der Gutheissung seiner Beschwerde (Beschwerde
S. 43 Ziff. 41-43) begründet, sind diese nicht zu behandeln. Es bleibt beim
Schuldspruch.

7.3. Die Vorinstanz erwägt, die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in
der Höhe von Fr. 2'350.-- seien trotz teilweiser Gutheissung der Berufung des
Beschwerdeführers diesem aufzuerlegen, da aufgrund seines Fehlverhaltens eine
Untersuchung überhaupt erst notwendig gewesen sei. Im Übrigen fielen diese
Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang an, es handle sich hierbei mithin um
sogenannte Ohnehinkosten (Urteil S. 39 E. 14.a).

7.4. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren
angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber
freigesprochen wird, die Verfahrenskosten nur anteilsmässig aufzuerlegen. Dies
gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar
auseinanderhalten lassen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch
endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten verbleiben beim Staat.
Vollumfänglich kostenpflichtig werden kann die beschuldigte Person bei einem
teilweisen Schuldspruch nur, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem
engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen
hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei der Aufteilung der
Verfahrenskosten steht der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (Urteil
6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.5. Die Auferlegung der gesamten Kosten der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis
bundesrechtskonform. Die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung
betraf die ihm anlässlich seiner Fahrt vom 1. Oktober 2011 zur Last gelegten
Verkehrsregelverletzungen, (1) die Abstandsunterschreitungen im San
Bernardino-Tunnel, (2) das Überholmanöver (Überfahren der Sicherheitslinie,
Überholen in einer unübersichtlichen Kurve) gleich nach dem Tunnel und (3) die
Behinderung des Gegenverkehrs während bzw. unmittelbar nach diesem Vorgang,
welche in einem engen und sachlichen Zusammenhang stehen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten der Staatsanwaltschaft für die
Anklagepunkte (1) und (3) nicht ausscheidet und separat festsetzt. Der
Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass das polizeiliche
Ermittlungsverfahren und die staatsanwaltschaftliche Untersuchung das gesamte
Paket an Vorwürfen umfasste; diese bildeten auch Gegenstand der jeweiligen
Befragungen (Beschwerde S. 42 Ziff. 40). Die zusammenhängenden Anklagepunkte
sind im gesamten Verfahren gemeinsam behandelt worden. Die Kosten konnten nicht
auf die einzelnen Vorwürfe aufgeteilt werden. Der Beschwerdeführer macht denn
auch nicht geltend, einzelne Untersuchungshandlungen hätten nur einen der
Anklagepunkte betroffen und hätten kostenmässig ausgeschieden werden können.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auferlegung der gesamten Kosten des
Vorverfahrens widerspreche der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsregelung der gerichtlichen Verfahren und sei auch insofern
willkürlich (Beschwerde S. 42 Ziff. 40), setzt er sich nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinander (Urteil S. 39 f. E. 14). Darauf ist nicht
weiter einzugehen.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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