Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.899/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_899/2015

Urteil vom 2. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 12. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, von Ende März 2013 bis zu seiner Verhaftung am 13.
Juni 2013 zusammen mit Y.________ insgesamt rund 2'750 Gramm Heroingemisch
respektive 560 Gramm Reinsubstanz erworben und einen Grossteil der Drogenmenge
in Kleinportionen an mehrere Endabnehmer weiterverkauft zu haben. Den Erlös aus
dem Betäubungsmittelhandel habe X.________ seinen Angehörigen nach Mazedonien
geschickt. Zudem habe er selbst gelegentlich Heroin und Haschisch konsumiert.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 17. September 2014 der mehrfach
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der
qualifizierten Geldwäscherei, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Das
Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten
und einer Busse von Fr. 400.--.
Die Berufung von X.________ hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 12.
Juni 2015 teilweise gut. Es sprach ihn der mehrfach qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Geldwäscherei
und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Vom
Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sprach es ihn frei. Das
Obergericht erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten und eine Busse von
Fr. 400.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen
Geldwäscherei freizusprechen und wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten zu
verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor
(Beschwerde S. 3 ff.).

1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S.
253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.;
139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41
mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S.
253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer und Y.________ wurden am 13. Juni 2013 in der Stadt
Zürich an den Tramstationen Rehalp respektive Regensbergbrücke verhaftet.
Erstellt und unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer 484 Gramm
Heroingemisch (Reinheitsgehalt 21 %) und bei Y.________ acht Portionen
Heroingemisch zu 5 Gramm sichergestellt werden konnten. In einem gemeinsam
bewohnten Zimmer in A.________ wurden unter anderem Streckmittel, weitere acht
abgepackte Portionen Heroin, Verpackungsmaterial und zwei Feinwaagen
beschlagnahmt.
Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer zusammen mit
Y.________ während rund zweieinhalb Monaten dem Handel mit grossen Mengen
Heroin nachging. Y.________ bezog im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer
mehrfach Heroin (jeweils etwa ½ Kilogramm ca. alle 14 Tage) vom Lieferanten
B.________ (respektive zweimal von dessen Läufer) in einer Gesamtmenge von rund
2 ½ Kilogramm. Das Heroin wurde vom Beschwerdeführer und Y.________ in
A.________ gestreckt, portioniert und weiterverkauft. Den Erlös aus dem
Drogenhandel liess der Beschwerdeführer durch Y.________ via dessen Ehefrau
nach Mazedonien schicken. Die Vorinstanz würdigt insbesondere zahlreiche
Aufzeichnungen aus der Überwachung verschiedener Mobiltelefone, die
polizeilichen Observationen zweier Betäubungsmittelübergaben (13. Mai 2013 und
13. Juni 2013) sowie die anlässlich der Verhaftung beim Beschwerdeführer,
Y.________ und im gemeinsam bewohnten Zimmer sichergestellten Drogen und
Gegenstände. Die Vorinstanz zeigt auf, dass der Beschwerdeführer und Y.________
gemeinschaftlich vorgingen, ein jeder über die Handlungen des anderen
informiert und damit einverstanden war und die Drogeneinkäufe in Mittäterschaft
getätigt wurden. So hält sie fest, dass der Beschwerdeführer und Y.________ am
13. Juni 2013 den Lieferanten B.________ in einem Restaurant trafen und dort
von ihm das wenig später beim Beschwerdeführer sichergestellte Heroin
übernahmen. Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass der Beschwerdeführer und
Y.________ das eingekaufte Heroin für den Konsum aufbereiteten und die
Lieferungen an die Endabnehmer arbeitsteilig betrieben (Entscheid S. 14 ff.).

1.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag weder Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu
begründen. In Bezug auf den Vorwurf des Heroinerwerbs und der Geldwäscherei
begnügt er sich mit einer wörtlichen Wiedergabe seiner Ausführungen im
kantonalen Berufungsverfahren und verkennt damit, dass das Bundesgericht keine
Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht für die Rüge einer willkürlichen
Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in
einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner
Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen
wären. Der Beschwerdeführer stellt sich wie bereits vor Vorinstanz
zusammengefasst auf den Standpunkt, er sei weder Teilnehmer der von Y.________
geführten und durch die Polizei abgehörten Telefongespräche gewesen noch darin
erwähnt worden. Der Inhalt der Gespräche sei nicht eindeutig und durch die
Staatsanwaltschaft auf fragwürdige Weise interpretiert worden. Die Beweise
seien unzureichend, um eine Mittäterschaft nachzuweisen. Eine Beteiligung an
den Heroinbezügen werde bestritten. Entsprechendes gelte in Bezug auf den
Vorwurf der Geldwäscherei und das abgehörte Gespräch zwischen Y.________ und
dessen Ehefrau in Mazedonien. Ein Zusammenhang zu ihm (dem Beschwerdeführer)
sei aus der Luft gegriffen. Mit diesen tatsächlichen Behauptungen zeigt der
Beschwerdeführer keine Willkür auf. Zudem geht die Rüge an der Sache vorbei,
soweit eine Mitbeteiligung an Geschäftsaktivitäten in Abrede gestellt wird,
welche die Vorinstanz als nicht erstellt bezeichnet (Anklageziffer 2.6.). Der
Beschwerdeführer vermag das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach er (auch) an
den Heroineinkäufen beteiligt war, mit dem mehrfach wiederholten Hinweis auf
die ausschliesslich zwischen Y.________ und Drittpersonen geführten Gespräche
nicht in Frage zu stellen geschweige denn zu erschüttern. In diesem
Zusammenhang bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor
seiner Verhaftung an der Übergabe vom 13. Juni 2013 beteiligte, ohne dass er im
Vorfeld in Erscheinung getreten wäre oder sein Name in den abgehörten
Gesprächen Erwähnung gefunden hätte.
Ebenso wenig kann der festgestellte gemeinsame Verkauf des Heroins an
verschiedene Konsumenten, welcher in der gleichen Zeitspanne wie die
Heroinbezüge abgewickelt wurde, als unhaltbar bezeichnet werden. Was der
Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 6 f.), erschöpft sich in
appellatorischer Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der
Willkürrüge nicht genügt.

1.4. Die Vorinstanz gibt unter dem Titel "Urteil der Vorinstanz" nach den
zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht das den Beschwerdeführer
betreffende Urteilsdispositiv der ersten Instanz wieder (vgl. Entscheid S. 2
f.). Aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das
einleitend zitierte Urteil gegen Y.________ überprüft und deshalb den
Sachverhalt grob falsch festgestellt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Es liegt einzig ein redaktionelles Versehen vor. Die Erwägungen der Vorinstanz,
welche wiederholt auf das gegen den Beschwerdeführer ausgefällte
erstinstanzliche Urteil vom 17. September 2014 Bezug nehmen, und das
vorinstanzliche Urteilsdispositiv lassen keine Zweifel daran.

1.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte, und eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich als unbgründet, soweit sie den Begründungsanforderungen
von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
vorinstanzliche Urteilsbegründung sei "beinahe vollständig ohne Einbezug der
diesbezüglichen Argumente der Verteidigung" erfolgt (Beschwerde S. 4). Auf die
Rüge ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, mit
welchen wesentlichen tatsächlichen Behauptungen respektive rechtlichen
Einwänden er nicht gehört wurde. Die Beschwerde genügt den
Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. betreffend die
Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV
179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen mehrfach
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Erstellt sei
einzig der Besitz von Heroin (484 Gramm und acht Portionen zu fünf Gramm
Heroingemisch zum Eigengebrauch). Damit entfernt sich der Beschwerdeführer in
unzulässiger Weise vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs.
1 BGG), ohne eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) darzutun. In welcher
Hinsicht die Vorinstanz bei dem zusammen mit Y.________ betriebenen
Betäubungsmittelhandel eine Bandenmässigkeit zu Unrecht bejaht und Bundesrecht
verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer den Schuldspruch der mehrfachen
Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB beanstandet. Auch hier
weicht er vom massgebenden Sachverhalt ab und bestreitet, Geld nach Mazedonien
überwiesen zu haben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Freiheitsstrafe von 52 Monaten als
unvertretbar hoch (Beschwerde S. 7 ff.).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die
Bildung der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in
Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in:
BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

4.3. Die Vorinstanz geht in Bezug auf den Betäubungsmittelhandel von einem
nicht mehr leichten Verschulden aus. Die vom Beschwerdeführer zusammen mit
Y.________ umgesetzte reine Heroinmenge von rund 500 Gramm überschreite die
Grenze zur qualifizierten Widerhandlung um ein Mehrfaches. Die gleichwertigen
Partner seien organisiert, arbeitsteilig und bandenmässig vorgegangen. Sie
hätten grössere Drogenmengen eingekauft, eine Vielzahl von Portionen an
Endabnehmer weiterverkauft und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie
offenbart. In der Hierarchie seien sie im unteren bis mittleren Bereich
anzusiedeln. Die objektive Tatschwere werde unter Berücksichtigung des
Eigenkonsums nur leicht relativiert. Die Vorinstanz gelangt zu einer (gegenüber
der Erstinstanz um fünf Monate reduzierten) Einsatzstrafe von 40 Monaten. Diese
erhöht sie aufgrund der mehrfachen Geldwäscherei (Deliktsbetrag rund Fr.
32'000.--) und des in diesem Zusammenhang noch als leicht eingeschätzten
Verschuldens um vier Monate. Unter dem Titel der Täterkomponente legt sie
deutlich straferhöhend in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer zweifach
einschlägig vorbestraft ist (vgl. dazu BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 S. 2 mit
Hinweisen; Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5) und die zu
beurteilenden Delikte während der durch das Amtsgericht Frankfurt am Main
angesetzten Probezeit verübte. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als neutral, berücksichtigt das
teilweise Geständnis "höchstens marginal" und erhöht die Einsatzstrafe von 44
Monaten um 8 Monate auf 52 Monate (Entscheid S. 64 ff.).

4.4. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die
Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel
würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten
hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt
respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich.

4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, keine Drogen verkauft und in
der Hierarchie eine tiefere Stellung als Y.________ gehabt zu haben, weicht er
in unzulässiger Weise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab.

4.4.2. Mit dem Hinweis auf das gegen Y.________ ergangene Urteil zeigt der
Beschwerdeführer keine bundesrechtswidrige Strafzumessung auf. Der Grundsatz
der Individualisierung und das dem Sachrichter bei der Strafzumessung
eingeräumte weite Ermessen führen notwendigerweise zu einer gewissen, vom
Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich
gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in
zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende
Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um
auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193
mit Hinweisen; zum Grundsatz der Individualisierung auch BGE 141 IV 61 E. 6.3.2
S. 69 mit Hinweisen). Zudem wurden dem Beschwerdeführer und Y.________ ähnlich
hohe Freiheitsstrafen auferlegt. Wesentliches Delikt ist der gemeinsame und
bandenmässig betriebene Heroinhandel. Die Vorinstanz geht von gleichwertigen
Partnern aus. Selbst eine Diskrepanz zwischen den Strafen bedeutete nicht ohne
Weiteres eine Bundesrechtswidrigkeit. Die Autonomie des Richters kann zur Folge
haben, dass die Strafen zweier Mittäter, welche nicht im gleichen Verfahren
beurteilt werden, in einem Missverhältnis stehen. Dies ist verfassungsrechtlich
unbedenklich und hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche
angemessen ist. In der Begründung ist darzulegen, weshalb die Strafe des
Mittäters sich nicht als Vergleichsgrösse eignet (BGE 135 IV 191 E. 3.3 S. 194
f.). Ein Missverhältnis zwischen den Strafen ist hier nicht ersichtlich. Die
gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Freiheitsstrafe von 52 Monaten hält sich
auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und
ist nicht zu beanstanden.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Faga

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