Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.873/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_873/2015

Urteil vom 20. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung;
Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird unter anderem vorgeworfen, er habe bei der A.________ AG einen
Privatkredit auf den Namen seiner Ehefrau mit falschen Angaben zu deren
beruflicher, privater und finanzieller Situation beantragt. Da der
Originalauszug aus dem Betreibungsregister Betreibungen und Verlustscheine
ausweise, habe er diese Angaben durch Y.________ bzw. Z.________ herauslöschen
lassen und der A.________ AG einen gefälschten Betreibungsregisterauszug
eingereicht. Bei den Lohnabrechnungen sowie der Anstellungsbestätigung handle
es sich um Totalfälschungen, welche X.________ wiederum durch Y.________ bzw.
Z.________ habe anfertigen lassen. Die A.________ AG sei mit Zustellung des
Antrags und der gefälschten Dokumente dazu bewegt worden, der Ehefrau von
X.________ einen Privatkredit im Umfang von Fr. 52'000.-- auszubezahlen.

B.
Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte X.________ am 8. Mai 2014 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs und
Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der
Untersuchungshaft von 231 Tagen.
Die von X.________ gegen die Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung
erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 25. Juni 2015
teilweise gut und befand ihn lediglich der Gehilfenschaft zu den erwähnten
Delikten schuldig. Die von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der
Strafzumessung erhobene Anschlussberufung hiess es ebenfalls teilweise gut und
verurteilte X.________ unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 231 Tagen zu
einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von
210 Tagessätzen zu Fr. 30.--.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und er von den Vorwürfen
der Gehilfenschaft zum Betrug und der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder das
erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit
zu geben, ihre Anklage auf Gehilfenschaft statt Haupttäterschaft abzuändern.
Gegenüber dem obergerichtlichen Urteil sei er jedenfalls klar milder zu
bestrafen. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips bzw. des
rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz lege ihrer rechtlichen Würdigung einen in
der Anklageschrift nicht umschriebenen Sachverhalt zugrunde. In der Anklage
werde er als Haupttäter des Betrugs und der Urkundenfälschung genannt, während
Y.________ und Z.________ als Gehilfen bezeichnet würden. Nachdem ihm nicht
habe nachgewiesen werden können, als Haupttäter agiert zu haben, gehe die
Vorinstanz davon aus, dass es gerade umgekehrt gewesen sei und er als Gehilfe
die Haupttat von Y.________ und Z.________ gefördert habe. Die Hilfeleistungen
seien jedoch in der Anklageschrift nicht umschrieben. Indem die Vorinstanz den
Anklagesachverhalt letztlich selbst abgeändert habe, ohne ihm Gelegenheit zu
geben, sich dazu zu äussern, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein
faires Verfahren verletzt worden.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, entgegen der Darstellung des erstinstanzlichen
Gerichts gehe aus den Akten keine massgebliche Beteiligung des
Beschwerdeführers am Kreditbetrug hervor. Er habe nicht von sich aus aktiv
andere Personen mit der Fälschung von Urkunden sowie der Einreichung eines
falschen Kreditantrags bei der A.________ AG beauftragt. Vielmehr sei
Y.________ in einem Musikclub auf den Beschwerdeführer zugegangen und habe ihm
ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Der Beschwerdeführer habe weder einen
Kredit an sich selbst auszahlen lassen, noch habe er den Kreditantrag mit den
falschen Angaben unterzeichnet. Er habe lediglich zwischen seiner Ehefrau und
Y.________ vermittelt und Letzterem die Originalurkunden übergeben. Die
Handlungen des Beschwerdeführers seien lediglich als Gehilfenschaft zu
qualizieren. Entgegen seiner Auffassung verletze eine Verurteilung wegen
Gehilfenschaft zum Betrug und Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung den
Anklagegrundsatz nicht. Der Vorwurf der Haupt- oder Mittäterschaft enthalte
vorliegend a maiore ad minus auch den Vorwurf der Gehilfenschaft. Ob der dem
Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfene Sachverhalt als Mittäterschaft
oder Gehilfenschaft zu qualifizieren sei, beschlage eine Frage der
Beweiswürdigung, nicht des Anklagegrundsatzes.

1.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der
Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht
aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350
Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245; 126 I 19 E. 2a S. 21). Die
Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in
ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver
und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und
garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV
132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen).
Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret
vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann
(Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141
IV 437; 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur
Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den
gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als
erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und
Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den
gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den
Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges
Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung,
Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt)
und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort,
Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter
Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen
rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der
Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen
Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als
zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende
Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355 f.
mit Hinweis; Urteil 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 1.3).

1.4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Gehilfenschaft zum Betrug und
Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht. Es trifft zwar
zu, dass dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift Haupttäterschaft
vorgeworfen wird und die am Betrug bzw. der Urkundenfälschung mitbeteiligten
Y.________ und Z.________ explizit als Gehilfen bezeichnet werden. In diesem
Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Auffassung der Vorinstanz, wonach der
Vorwurf der Täterschaft a maiore ad minus auch den Vorwurf der Gehilfenschaft
enthält, zutreffend ist. Denn die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als
Haupttäter- oder Gehilfenschaft betrifft nicht eine Sachverhalts-, sondern eine
Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der
Anklageschrift zu entscheiden ist. Der Umstand, dass die Tathandlungen des
Beschwerdeführers nicht als Gehilfenschaft bezeichnet werden, stellt keine
Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn sich die Gehilfenschaft aus der
Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt
(vgl. Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.3). Dies ist vorliegend der
Fall. Der Beschwerdeführer beantragte denn auch selbst im erst- wie im
zweitinstanzlichen Verfahren, eventualiter sei er lediglich wegen
Gehilfenschaft zu verurteilen und machte entsprechende Ausführungen in seinen
Plädoyers. Entgegen seiner Ansicht geht die Vorinstanz bei der rechtlichen
Würdigung seiner Tatbeteiligung - von unwesentlichen Abweichungen abgesehen -
auch nicht über den Anklagesachverhalt hinaus. Eine Verletzung von Art. 333
StPO liegt daher nicht vor. Ob unter diesen Umständen die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, kann
offengelassen werden. Trotz dem Umstand, dass die Vorinstanz keinen Vorbehalt
einer abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne von Art. 344 StPO anbrachte,
rechnete der Beschwerdeführer jedenfalls mit der Möglichkeit einer Verurteilung
wegen Gehilfenschaft und nahm dazu Stellung. Inwiefern er keine Gelegenheit
gehabt haben soll, seinen Standpunkt detailliert darzulegen und den Vorwurf der
Gehilfenschaft allenfalls anzuerkennen oder dem Beschwerdeführer sonstwie eine
wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren wurde nicht
verletzt.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.

2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt
(vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; je mit
Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift
auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).

2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass für die Gehilfenschaft zum Betrug und
die Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung trotz der Vorstrafen des
Beschwerdeführers nicht einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig ist. In
Anwendung der konkreten Methode sei deshalb dafür eine Geldstrafe und für die
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine
Freiheitsstrafe auszufällen. Hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz geht die Vorinstanz insgesamt von einem
leichten bis mittelschweren Verschulden aus. Gestützt darauf erachtet sie mit
Blick auf den weiten Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG) eine Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen.
Die Täterkomponente gewichtet sie aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers
im Umfang von einem Monat leicht straferhöhend und spricht eine Freiheitsstrafe
von 43 Monaten aus.
Für die Gehilfenschaft zum Betrug und die Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung
spricht die Vorinstanz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe
aus. Dabei geht sie von der Gehilfenschaft zum Betrug als schwerstes Delikt aus
und setzt dafür eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen fest. Diese erhöht sie
aufgrund der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung um 60 Tage sowie aufgrund der
Täterkomponenten um weitere 30 Tage und kommt so zu einer Geldstrafe von
insgesamt 210 Tagessätzen.

2.3.

2.3.1. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die
Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel
würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten
hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet respektive
falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich.

2.3.2. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen von einem
(teilweisen) Freispruch ausgeht, ist darauf nicht einzugehen, da es beim
vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf seine
pauschale Kritik am Vorgehen der Vorinstanz, für die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe und für die
anderen Delikte eine Geldstrafe auszusprechen. Seine diesbezüglichen
Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG nicht, da er nicht darlegt, weshalb dieses Vorgehen "wohl sogar gegen Art.
49 StGB verstosse und sich zumindest sowieso nicht zwingend aufdränge".
Dass die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der gegen die Strafzumessung
erhobenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft insgesamt eine höhere Strafe
ausspricht als das erstinstanzliche Gericht, begründet für sich alleine keine
rechtsfehlerhafte Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, wie sie ihre Strafe festsetzt. Nicht
aktenwidrig, sondern vielmehr zutreffend, hält die Vorinstanz fest, das
erstinstanzliche Gericht sei hinsichtlich der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz von einem mittelschweren Verschulden
ausgegangen (vgl. erstinstanzliches Urteil, E. 5.3 unten). Wenn sie aufgrund
des von ihr als leicht bis mittelschwer beurteilten Verschuldens eine höhere
Einsatzstrafe ausfällt, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Denn nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Formulierung des Verschuldens und
die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang zu stehen (vgl. BGE 136
IV 55 E. 5.9 S. 64; Urteil 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Menge des Marihuanas und die
sich daraus ergebende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bei der
objektiven Tatschwere berücksichtigt (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b f. S. 347 f.).
Auch wenn die Gefahren, die vom Konsum von Marihuana für die menschliche
Gesundheit ausgehen, vergleichsweise gering sind, ist die Droge nach der
Rechtsprechung dennoch nicht unbedenklich (BGE 120 IV 256 E. 2c S. 259 f.; 117
IV 314 E. 2g/aa S. 322 f.). Die Vorinstanz hält sodann zutreffend fest, dass
Marihuana im breiten Spektrum der Betäubungsmittel auf einer im Vergleich zu
den harten Drogen wie Heroin oder Kokain niedrigeren Gefährlichkeitsstufe
anzusiedeln sei. Im Übrigen geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht
hervor und ist auch nicht zu erwarten, dass die Drogenmenge bei der Bemessung
der objektiven Tatschwere von massgeblichem Gewicht war.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wertet die Vorinstanz nicht in
Verletzung des Doppelverwertungsverbotes die Bandenmässigkeit an sich
verschuldenserhöhend, sondern berücksichtigt lediglich die konkrete Art und
Weise des Vorgehens und damit das Ausmass des qualifizierten Tatbestands (vgl.
BGE 120 IV 67 E. 2b S. 72 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer und seine Mittäter
schweissten rund 50 Kilogramm des Marihuanas in Stahlstützen ein, um es zu
transportieren bzw. zu übergeben. Wenn die Vorinstanz daraus auf einen
erheblichen Organisationsgrad und eine damit einhergehende (hohe) kriminelle
Energie schliesst, ist dies nicht zu beanstanden. Gleiches gilt, wenn sie die
angenommene mindestens mittlere hierarchische Stellung des Beschwerdeführers,
anders als das erstinstanzliche Gericht, verschuldenserhöhend gewichtet. Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann bei Betäubungsmitteldelikten eine
höhere hierarchische Stellung zu einer Straferhöhung führen (Urteil 6B_286/2011
vom 29. August 2011 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Schliesslich legt der Beschwerdeführer nicht in einer den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, inwiefern
die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf
sein Leben bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll. Die Vorinstanz erläutert
unter Hinweis auf die Rechtsprechung, weshalb sie das erst unter erdrückender
Beweislast abgelegte Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt. Damit setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Weshalb die Strafe aufgrund der
geltend gemachten schwierigen persönlichen Verhältnisse - die er vor
Bundesgericht mit keinem Wort ausführt - zwingend zu mindern gewesen wäre,
zeigt er nicht auf. Der Beschwerdeführer schildert sodann nicht, weshalb er
besonders strafempfindlich sein sollte. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist
nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer
Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld
eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_375/2014
vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

2.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand.
Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 43 Monaten sowie die bedingte Geldstrafe
von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sind nicht unhaltbar hart und liegen bei einer
Gesamtbetrachtung noch innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der
Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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