Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.872/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_872/2015

Urteil vom 15. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzungen von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 4. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2013
wegen mehrfacher einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens
in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer
Busse von Fr. 500.--. Der beschlagnahmte Personenwagen wurde eingezogen.

 Dagegen reichten die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und der Beschwerdeführer
Berufung ein.

 Das Obergericht des Kantons Aargau sprach den Beschwerdeführer am 4. Juni 2015
wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs bzw. Aberkennung des
Führerausweises, mehrfacher einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln
und Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Im Übrigen wies
das Gericht die Berufungen ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss
einen Freispruch, die Herabsetzung der Strafe, ein Absehen von der Einziehung
und eine andere Verteilung der Verfahrens- und Verteidigungskosten.

2.

 In einer Beschwerde ans Bundesgericht hat der Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser seiner
Ansicht nach gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdeführer bezieht sich nirgends auf den angefochtenen Entscheid und
führt deshalb auch nicht aus, weshalb dieser unrichtig sein soll. Bereits aus
diesem Grund genügt die Beschwerde den Anforderungen nicht.

3.

 Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerde auf unzulässige appellatorische
Kritik, aus der nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beweiswürdigung der
kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
oder willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein soll.

 Die Vorinstanz stellt z.B. fest, in den Akten fänden sich keine Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, dass die Angaben eines Zeugen und einer Zeugin
unrichtig wären (Urteil S. 18 E. 2.1.2). Dazu macht der Beschwerdeführer
geltend, die Zeugin sei gemäss dem Befragungsvideo der Staatsanwaltschaft "eine
hyperaktive, nervöse Schauspielerin", die bei ihren Anschuldigungen masslos
übertreibe, und ihr Beifahrer sei "Mitspieler", weil er "vielleicht mehr möchte
als nur Trainer sein", weshalb er "natürlich mit (der Zeugin) mithalten oder
noch einen drauf geben" müsse (Beschwerde S. 1 unten). Mit derartigen
Mutmassungen und Anschuldigungen kann eine Willkürrrüge nicht begründet werden.

4.

 In Bezug auf die Höhe der Strafe macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache
geltend, es könne nicht sein, dass er "ohne stichhaltige Beweise" und "nur auf
Aussagen von fragwürdigen Personen" hin eine Strafe von zwei Jahren bekomme
(Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen betrifft den Schuldpunkt und hat mit der
Strafzumessung nichts zu tun. Für die Strafzumessung irrelevant ist im Übrigen
auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. April 2015 in der
Schweiz wieder fahren darf.

5.

 In Bezug auf das eingezogene Fahrzeug macht der Beschwerdeführer geltend, das
Auto gehöre nicht ihm (Beschwerde S. 2 unten). Die kantonalen Richter haben
dazu festgestellt, die "Eigentümerin" habe ausgesagt, sie habe selber keinen
Führerschein und man könne sagen, dass sie das Auto für den Beschwerdeführer
eingelöst habe, der als einziger damit in der Schweiz gefahren sei und den
grössten Teil der Fahrzeugkosten bezahlt habe (angefochtenes Urteil S. 45 E.
4.2 mit Hinweis auf Urteil Bezirksgericht S. 21 E. 7.3). Dass die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, bei dieser Sachlage könne von der
"Eigentümerin" als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nicht erwartet werden,
dass sie Gewähr dafür biete, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug künftig
nicht benützen werde (Urteil S. 47/4), gegen das Recht verstossen könnte,
vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

 Während der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausdrücklich festgestellt
hat, dass er sich des Fahrverbots auf Schweizer Gebiet absolut bewusst sei
(angefochtenes Urteil S. 44 oben), hat er den Umstand, dass er seit dem 7.
April 2015 in der Schweiz wieder fahren darf, vor der Vorinstanz nicht
vorgebracht. Es handelt sich folglich um ein Novum, welches im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99
BGG).

6.

 Aus welchem Grund unter den gegebenen Umständen eine andere Verteilung der
Verfahrens- und Verteidigungskosten gerechtfertigt sein könnte, ist der
Beschwerde nicht zu entnehmen (vgl. S. 3).

7.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben