Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.857/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_857/2015

Urteil vom 21. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 3. April 2012
zweitinstanzlich wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und
Verbreitens menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig.
Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bei
einer Probezeit von 2 Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe
legte es auf acht Monate fest. Das Obergericht verpflichtete X.________,
A.________ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Dessen
Schadenersatzforderung hiess es dem Grundsatz nach gut. Es verpflichtete
X.________, A.________ Fr. 6'000.-- als Ersatz für bisher angefallene
Gesundheitskosten zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag verwies es
A.________ auf den Zivilweg.
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die dagegen erhobene
Beschwerde von X.________ am 19. März 2013 teilweise gut, hob das vorgenannte
Urteil des Obergerichts auf und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_337/2012).

B.
Am 29. Juni 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________
wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB und wegen
Verbreitens menschlicher Krankheiten nach Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Probezeit setzte es auf zwei
Jahre fest. Das Obergericht hielt fest, X.________ sei gegenüber A.________ aus
dem eingeklagten Sachverhalt dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Es
verpflichtete X.________, A.________ Fr. 6'000.-- als Ersatz für bisher
angefallene Gesundheitskosten zu bezahlen. Darüber hinausgehend verwies es
A.________ auf den Zivilweg. Überdies verpflichtete es X.________, A.________
Fr. 35'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 30. Juni 2003 als Genugtuung zu bezahlen.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils. Er sei wegen Verbreitens einer menschlichen
Krankheit schuldig zu sprechen. Auf eine Bestrafung sei in Anwendung des
Opportunitätsprinzips zu verzichten. Er sei vom Vorwurf der schweren und
einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei er wegen schwerer
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen und mit
einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren zu bestrafen. A.________ sei keine Genugtuung, eventualiter (im Falle
einer Verurteilung wegen Art. 122 Abs. 3 StGB) sei ihm eine solche von Fr.
5'000.-- zuzusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der
Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für die Untersuchung
sowie für die Verfahren vor erster Instanz, vor Obergericht und vor
Bundesgericht sei ihm, X.________, eine Prozessentschädigung von Fr. 46'446.--
zuzusprechen. A.________ sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen; für den
Fall einer Verurteilung wegen Art. 122 Abs. 3 StGB seien die entsprechenden
Dispositivziffern des obergerichtlichen Urteils zu bestätigen. X.________
stellt ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Feststellung des
Sachverhalts sei willkürlich und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als
schwere Körperverletzung verletze Bundesrecht. Die Vorinstanz hätte anhand der
konkreten Umstände prüfen müssen, ob der Verletzungserfolg tatsächlich schwer
wiege und ob bzw. wie ihm dieser Erfolg im Einzelnen subjektiv und objektiv
zugerechnet werden könne. Aus den Gutachten und den beiden Arztberichten ergebe
sich nichts, was im zu beurteilenden Fall auf ein schweres Ausmass des
Verletzungserfolgs schliessen liesse. Eine HIV-Ansteckung habe bei adäquater
Behandlung entgegen der Meinung der Vorinstanz keine irreversiblen und
schwerwiegenden Folgen. Der Beschwerdegegner leide weder unter schweren
physischen noch psychischen Folgen der Ansteckung. Im Gegenteil. Er lebe
beschwerdefrei und seit vielen Jahren in einer glücklichen Beziehung. Er sei
beruflich erfolgreich. Seine Werte seien bei Null, weshalb er den HI-Virus auch
nicht mehr übertragen könne. Sein Sexualleben sei nicht beeinträchtigt. Er
müsse zwar regelmässig Medikamente einnehmen und zur Kontrolle gehen. Das sei
aber bei jeder chronischen Krankheit der Fall. Die Vorinstanz lehne es indes
ab, die HIV-Ansteckung und deren physische und psychische Folgen anhand der
konkreten Situation zu prüfen. Stattdessen lege sie der Beurteilung der Schwere
der Körperverletzung unter Verweis auf BGE 141 IV 97 eine objektive
Betrachtungsweise zugrunde, ohne die nötigen Abklärungen zur Zurechenbarkeit
vorgenommen zu haben. Sie halte sich damit nicht an die rechtlichen Vorgaben
des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_337/2012 vom 19. März 2013
(bzw. BGE 139 IV 214). Darin sei eine Verletzung des Rechtsgleichheits- und des
Fairnessgebots sowie eine willkürliche Rechtsanwendung zu erblicken.

1.2. Die Vorinstanz würdigt die HIV-Infektion als eine schwere Schädigung der
Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB. Dabei setzt sie sich mit der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur rechtlichen Würdigung der
Infizierung mit HIV ausführlich auseinander. Gestützt auf das aus Anlass der
bundesgerichtlichen Rechtsprechungsänderung bei Prof. Dr. med. Dr. h. c.
B.________ eingeholte Gutachten zum aktuellen und früheren (2003)
Forschungsstand in Sachen HIV-Ansteckung und Verlauf vom 20. Februar 2014 und
die Arztberichte von Prof. Dr. med. C.________ vom 22. Februar 2014 und Dr.
D.________ vom 20. Februar 2015 gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die
HIV-Ansteckung für den Infizierten irreversible und schwerwiegende Folgen habe.
Der Betroffene sei nach wie vor mit einer unheilbaren Krankheit angesteckt,
welche ihn zur lebenslangen Einnahme von Medikamenten zwinge. Deren Absetzung
sei ausgeschlossen, weil sich hernach das HI-Virus wieder im Körper des
Erkrankten ausbreiten und die Zerstörung des Immunsystems und letztlich den
Ausbruch von Aids verursachen würde. Die HIV-Infektion bedeute eine erhebliche
Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit und Lebensweise eines Betroffenen
und habe zahlreiche Einschränkungen im Berufs- und Privatleben zur Folge. Die
HIV-Infektion führe mitunter auch zu Schwierigkeiten beim Ausleben einer
Beziehung und des Sexuallebens sowie zu einer Herabsetzung der sozialen
Stellung oder gar zu einer sozialen Isolation. Die Gewissheit, mit einer
möglicherweise tödlich verlaufenden Krankheit infiziert zu sein, führe beim
Betroffenen zu einer Erschütterung des Gleichgewichts und in der Regel zu
schweren psychischen Reaktionen. Die seelische Belastung liege denn letztlich
auch darin, dass der Betroffene selber dem Risiko ausgesetzt sei, wegen
Ansteckung einer Drittperson verurteilt zu werden. Zusammenfassend werde eine
vom HI-Virus infizierte Person durch die Auswirkungen der Krankheit auf die
körperliche und geistige Gesundheit erheblich und dauerhaft in ihrer
Lebensqualität eingeschränkt. Diese Auswirkungen einer HIV-Infektion auf die
körperliche und seelische Gesundheit entsprächen bezüglich ihrer Schwere den in
Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB umschriebenen Konstellationen. Die
Beeinträchtigungen, welche eine HIV-infizierte Person in Kauf nehmen müsse,
seien von der Intensität und Schwere her vergleichbar mit den als schwere
Körperverletzung qualifizierten Fällen infolge einer dauerhaften Schädigung
eines wichtigen Organs oder Glieds. Entscheidend wirke sich dabei aus, dass
eine Heilung der Krankheit nicht möglich und die verursachten Folgen,
insbesondere auch das Risiko einer Resistenzentwicklung und allfällige
Langzeitnebenwirkungen der notwendigen Medikamente, lebenslänglich zu ertragen
seien. Die Ansteckung mit dem HI-Virus stelle somit eine andere schwere
Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs.
3 StGB dar.

1.3.

1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16
E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141
IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

1.3.2. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig,
wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des
Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen
verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung
bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit
schädigt.

1.4.

1.4.1. Das Bundesgericht qualifizierte in seiner früheren Rechtsprechung die
Infektion mit dem HI-Virus als lebensgefährliche schwere Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB). Es ging davon aus,
eine HIV-Infektion führe nach ungewisser, relativ langer Zeit bei vielen
Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche AIDS
und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod. Die HIV-Infektion sei
damit lebensgefährlich. Dabei müsse die Lebensgefahr nicht notwendigerweise
zeitlich unmittelbar drohen bzw. akut sein. Massgebend sei nur die erhebliche
Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs. Bei diesem Ergebnis könne
dahingestellt bleiben, ob die HIV-Infektion auch als andere schwere Schädigung
der körperlichen und/oder geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3
StGB qualifiziert werden könne und ob in diesem Zusammenhang auch eine aus der
Kenntnisnahme des positiven Befunds resultierende schwere Depression samt deren
Konsequenzen sowie die Nebenwirkungen einer medizinischen Behandlung
mitberücksichtigt und dem Täter objektiv (und subjektiv) zugerechnet werden
könnten (BGE 125 IV 242 E. 2b/dd; 131 IV 1 E. 1.1; vgl. auch BGE 116 IV 125 E.
5a).

1.4.2. Im Rückweisungsentscheid 6B_337/2012, dem die Übertragung des HI-Virus
durch ungeschützten Geschlechtsverkehr auf den Sexualpartner zugrunde lag,
kehrte das Bundesgericht von dieser Rechtsprechung ab. Es betrachtete die
HIV-Infektion nicht mehr als eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von
Art. 122 Abs. 1 StGB. Es fehle heute - unter der Voraussetzung medizinischer
Behandlung - an der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs und
folglich an der Lebensgefahr der HIV-Infektion im Sinne der Tatbestandsvariante
von Art. 122 Abs. 1 StGB (BGE 139 IV 214 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hielt im genannten Entscheid indes fest, es stehe ausser
Frage, dass die HIV-Infektion als solche auch unter Berücksichtigung der
medizinischen Fortschritte nach wie vor eine nachteilige pathologische
Veränderung mit Krankheitswert darstelle, welche - soweit sie auf einen
Übertragungsakt zurückzuführen sei - als Körperverletzung zu würdigen sei.
Weiter erwog es, bei der Beurteilung der Frage, ob jene unter den Tatbestand
der einfachen oder der schweren Körperverletzung, namentlich im Sinne der
Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB (bzw. Art. 125 Abs. 2 StGB) zu
subsumieren sei, sei einerseits in Rechnung zu stellen, dass die modernen
(Kombinations-) Therapien effizient und in der Regel gut verträglich seien
sowie dass die Lebenserwartung von HIV-Infizierten sich derjenigen von Gesunden
angleiche. Andererseits sei die Infektion nach wie vor nicht heilbar und sei
eine Impfung trotz grosser medizinischer Fortschritte nicht in Sicht. Die
Therapien stellten hohe Anforderungen an die Disziplin der Betroffenen. Die
Medikamente müssten ein Leben lang streng vorschriftsgemäss eingenommen werden
und könnten körperliche und/oder seelische Nebenwirkungen mit Beeinträchtigung
der Lebensqualität verursachen. Überdies bestehe das Risiko von
Resistenzentwicklungen, Wechselwirkungen mit andern Medikamenten und
unerwünschten Langzeitnebenwirkungen. Insgesamt seien Betroffene trotz
verbesserter Behandlungsmethoden und Medikamentenverträglichkeit nach wie vor
komplexen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Alleine die
Gewissheit, mit dem HI-Virus infiziert zu sein, könne zu einer Erschütterung
des seelischen Gleichgewichts führen (BGE 139 IV 214 E. 3.4.3 ff.; vgl. auch
BGE 140 V 356 E. 5.5.3.2).
Ausgehend hievon hat das Bundesgericht in einem sozialversicherungsrechtlichen
Entscheid erkannt, eine HIV-Infektion erfülle für sich allein das bei der
Beurteilung der Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung
mitzuberücksichtigende Kriterium der "Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen" nicht in besonders ausgeprägter Art (BGE 140 V 356 E.
5.5.3.3 und 5.5.3.5).

1.4.3. Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung in BGE 141 IV 97
dahingehend, dass die Subsumption der HIV-Infizierung unter die Generalklausel
gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB kein Bundesrecht verletzt. Die HIV-Ansteckung
erfülle angesichts der tiefgreifenden und lebenslangen Beeinträchtigung der
körperlichen und psychischen Gesundheit den Tatbestand der schweren
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB (vgl. auch ROTH/BERKEMEIER,
in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 9 mit Hinweisen,
20 ff.; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl. 2013, Art. 231 N 11; vgl. auch BGE 139 IV 214 E. 3.4.4).

1.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung nicht vorgeworfen werden. Sie hat das
Gutachten vom 20. Februar 2014 und die Arztberichte vom 22. Februar 2014 und
20. Februar 2015 vertretbar gewürdigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse
gezogen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz,
wenn überhaupt, nur rudimentär auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich
in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Er beschränkt sich darauf, das
Gutachten und die Arztberichte in der Beschwerdeschrift wiederzugeben, die
vorinstanzliche Würdigung namentlich als "einseitig", "undifferenziert" und
"nicht sachgerecht" zu kritisierten und darzulegen, wie die aus seiner Sicht
"nicht hinreichenden" Beweismittel zu würdigen wären. So seien bei
regelmässiger Medikamenteneinnahme - "entgegen der Meinung der Vorinstanz" -
keine irreversiblen und schwerwiegenden Folgen der Ansteckung gegeben. Seit
Einführung der Haart-Therapie sei der behandelten HIV-Ansteckung ein
dauerhafter Therapieerfolg mit lediglich leichten Beeinträchtigungen
beschieden. Die Lebensqualität bei HIV-Ansteckung sei nicht stark
eingeschränkt. Es bestehe kein grosser Unterschied zu nicht infizierten
Menschen. Damit legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sicht der Dinge dar.
Er zeigt jedoch nicht auf, dass und inwiefern die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid unhaltbar sein könnten. Auf seine Kritik ist nicht einzutreten.

1.6. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung der HIV-Infizierung als schwere
Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB verletzt kein Bundesrecht.
Sie steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 97
) und widerspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dem
Rückweisungsentscheid 6B_337/2012 (bzw. BGE 139 IV 214). Das Bundesgericht hat
in diesem Entscheid nur die generelle, unbesehen der konkreten Umstände des
Einzelfalls vorgenommene Qualifizierung der HIV-Infizierung als
lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB als
bundesrechtswidrig erachtet. Zur Frage, ob die HIV-Ansteckung unter die
Generalklausel im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB gefasst werden kann, hat es
sich im Rückweisungsentscheid explizit nicht geäussert, weil diese damals nicht
Gegenstand der Anklage und der vorinstanzlichen Urteile bildete (BGE 139 IV 214
E. 3.4.5). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden
Fall bei der rechtlichen Würdigung von einer objektiven Betrachtungsweise
ausgeht. Wie das Bundesgericht in BGE 141 IV 97 E. 2.4.1 unter Verweis
insbesondere auf die gutachterlichen Ausführungen im damaligen Fall
festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass eine unbehandelte HIV-Infektion
nach wie vor tödlich verläuft und nach heutigem Wissensstand nicht heilbar ist.
Eine antiretrovirale Therapie müsse lebenslänglich eingenommen werden.
Langzeitnebenwirkungen und Organtoxizitäten seien auch mit den heutigen
Medikamenten durchaus denkbar. Weitere Faktoren wie Alter, Komorbiditäten und
psychische Konstitution des Patienten könnten den Verlauf einer HIV-Infektion
ungünstig beeinflussen. Die Belastung für Körper und Psyche sei damit auch
heute noch enorm und die Krankheit mit einer ausgeprägten Stigmatisierung
verbunden. Zudem hätten Personen, welche in den Jahren 2001-2005 mit HIV-1
infiziert und diagnostiziert worden sind, aufgrund von Hochrechnungen gegenüber
der Normalbevölkerung eine deutlich, um mehrere Jahre verkürzte
Lebenserwartung. Diese Folgen, welche auch im von der Vorinstanz eingeholten
Gutachten vom 20. Februar 2014 eindrücklich umschrieben werden ("HIV haftet
immer noch der Schwefelgeruch von Tod an"), bestehen nach den gutachterlichen
Ausführungen für alle HIV-Infizierten gleichermassen. Dass ein individueller
Betroffener diese Folgen im Einzelfall unterschiedlich gewichten mag, bleibt
für die rechtliche Qualifikation der HIV-Infektion ohne Belang (vgl. BGE 141 IV
97 E. 2.4.1). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zutreffend ausführt, kann es nicht von der effektiven
Betroffenheit bzw. dem subjektiven Empfinden des Einzelnen abhängen, ob die
Infektion den Tatbestand der schweren oder der einfachen Körperverletzung
erfüllt. Etwas anderes lässt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
auch nicht aus dem Rückweisungsentscheid 6B_337/2012 (bzw. BGE 139 IV 214)
ableiten. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen in BGE 141 IV 97
verwiesen werden. Dass die Vorinstanz die HIV-Ansteckung im vorliegenden Fall
als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB qualifiziert,
ist somit nicht zu bestanden.

2.

2.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschwerdeführer wegen schwerer
Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB und Verbreitens einer menschlichen
Krankheit gemäss Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Beschwerdeführer ist damit nicht
einverstanden. Der Verletzungserfolg hinsichtlich der schweren Körperverletzung
sei gemäss dem Gutachten und den Arztberichten nicht gravierend. Es sei deshalb
eine mildere Strafe auszusprechen. Im Rahmen seiner Verurteilung wegen Art. 231
Ziff. 1 Abs. 1 StGB sei von einer Bestrafung in Anwendung von Art. 8 StPO
abzusehen. Im Übrigen habe die Vorinstanz den Strafmilderungsgrund von Art. 48
lit. e StGB schlicht nicht berücksichtigt. Sie hätte diesen
Strafmilderungsgrund von Amtes wegen berücksichtigen müssen. Insgesamt würde
sich eine Strafe von 200 Tagessätzen à Fr. 10.-- als angemessen erweisen.

2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 und 5.5 mit Hinweisen). Darauf
kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der
Strafzumessung über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde in Strafsachen hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht darzulegen,
inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung Recht verletzt habe.

2.3.1. Die Vorinstanz bezeichnet das Ausmass des objektiven Taterfolgs
hinsichtlich der schweren Körperverletzung als beträchtlich. Sie weist darauf
hin, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit einer unheilbaren
Krankheit angesteckt hat. Der Schaden, den er verursacht habe, sei
beträchtlich. Der Beschwerdegegner müsse sich einer lebenslangen medikamentösen
Therapie mit erheblichen Nebenwirkungen unterziehen. Auch die Auswirkungen auf
die psychische Gesundheit des Beschwerdegegners seien beachtlich. Die
Gewissheit, mit dieser schweren Krankheit angesteckt zu sein, stelle eine
grosse Belastung für den Infizierten dar. Seine Lebensqualität sei dadurch
massgeblich herabgesetzt. Die Folgen der Ansteckung seien für den
Beschwerdegegner gravierend, berücksichtige man, dass er trotz seines guten
allgemeinen Gesundheitszustands und einer erfolgreichen HIV-Therapie damit
leben müsse. Nicht nur die praktischen Nachteile im Berufs- und Privatleben,
sondern auch die Tatsache, dass HIV-Positive nach wie vor einer nicht
unbedeutenden Diskriminierung ausgesetzt seien, wirkten sich negativ auf diesen
aus, was sich insbesondere in psychischer Hinsicht äussere. Die Erwägungen der
Vorinstanz zum objektiven Verletzungs- bzw. Taterfolg sind entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu bestanden. Eine
Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer die
Verletzungsfolgen gestützt auf die eigene Interpretation der gutachterlichen
und ärztlichen Ausführungen als nicht gravierend beurteilt, ist nicht geeignet,
eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz darzutun.

2.3.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Opportunitätsprinzip und macht
insofern sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen der Verurteilung
wegen Verbreitens einer menschlichen Krankheit nach Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1
StGB zu Unrecht nicht von einer Bestrafung abgesehen. Der Einwand ist
unbehelflich. Die Nichtanwendung von Art. 52 StGB bzw. Art. 8 StPO verletzt
kein Bundesrecht, da die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers im
Rahmen von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der objektiven
und subjektiven Tatschwere ohne Bundesrechtsverletzung als nicht mehr leicht
bezeichnet. Voraussetzung für eine Strafbefreiung gemäss Art. 52 StGB bzw. Art.
8 StPO ist indes die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit
Hinweisen).

2.3.3. Gestützt darauf, dass seit der Tatbegehung mehr als zwei Drittel der
Verjährungsfrist verstrichen sind und sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit
wohlverhalten hat, wendet die Vorinstanz Art. 48 lit. e StGB an und gesteht dem
Beschwerdeführer unter diesem Titel eine erhebliche Strafreduktion zu
(Entscheid, S. 29). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den
Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB schlicht nicht berücksichtigt,
geht insofern an der Sache vorbei. Soweit er mit seinem Einwand zum Ausdruck
bringen will, aufgrund des Strafmilderungsgrundes hätte die ihm auferlegte
Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens zugemessen werden müssen, geht er
sinngemäss von der unzutreffenden Annahme aus, der ordentliche Strafrahmen
werde durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe automatisch erweitert.
Dem ist nicht so. Der ordentliche Strafrahmen ist zur Bemessung der Strafe nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn
aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte
Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (Urteile 6B_853/2014
vom 9. Februar 2015 E. 4.2 und 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.1; BGE 136
IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

2.3.4. Die Vorinstanz würdigt auch die weiteren für die Strafzumessung
wesentlichen Gesichtspunkte. Dass sie sich von rechtlich nicht massgebenden
Kriterien hätte leiten lassen oder wesentliche Faktoren ausser Acht gelassen
hätte, ist weder erkennbar noch dargetan. Eine Ermessensverletzung ist nicht
ersichtlich. Die Erwägungen der Vorinstanz sind plausibel. Die bedingte Strafe
von 24 Monaten ist nachvollziehbar begründet. Die vorinstanzliche
Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer hält die dem Beschwerdegegner zugesprochene
Genugtuung von Fr. 35'000.-- für qualifiziert ungerecht und unverhältnismässig.
Dessen anfängliche psychische Probleme seien nicht Folge der HIV-Ansteckung,
sondern Folge der Trennung und des Beziehungsschmerzes. Dies löse aus
strafrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Genugtuung aus. Überdies sei es dem
Beschwerdegegner mithilfe der Medikamente möglich, ein nahezu beschwerdefreies
und normales Leben zu führen. Das HI-Virus sei im Blut nicht nachweisbar.
Beruflich und privat sei er bestens integriert. Er benötige keine Therapie und
könne ein angstfreies Sexualleben führen. Eine Genugtuung von maximal Fr.
5'000.-- sei angemessen.

3.2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Körperverletzung unter Würdigung
der besonderen Umstände der verletzten Person eine angemessene Geldsumme als
Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene
seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und
Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die
Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen,
einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten, sowie der Aussicht auf
Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (Urteil 6B_768/2014
vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).
Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit
und beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesgericht überprüft die
Rechtsfrage der Ermessensausübung durch den Sachrichter mit Zurückhaltung. Es
schreitet nur ein, wenn dieser grundlos von anerkannten Bemessungsgrundsätzen
abweicht, sich von nicht massgeblichen Faktoren leiten lässt oder sich das
Ergebnis als offensichtlich unbillig erweist (vgl. Urteil 6B_768/2014 vom 24.
März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97; siehe auch BGE 133 III 257 E.
3.2 S. 272; Urteil 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE
134 III 97).

3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzlich
zugesprochene Genugtuung sind unbegründet. Der pauschale Einwand, die
Genugtuung in der Höhe von Fr. 35'000.-- sei übermässig hoch und
unverhältnismässig, ist von vornherein ungeeignet, eine Ermessensverletzung der
Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei der
Festsetzung der Genugtuungshöhe nicht nur eine richtige, sondern in einer
gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, dem Gebot der Billigkeit
entsprechenden Lösungen gibt. Eine Ermessensüberschreitung ist vorliegend nicht
dargelegt und angesichts der grundsätzlichen Folgen, welche eine Ansteckung mit
dem HI-Virus nach sich zieht, auch nicht erkennbar. Bereits der Umstand, mit
einer unheilbaren Krankheit infiziert und auf eine lebenslange medikamentöse
Behandlung angewiesen zu sein sowie die Tatsache, dass der Verlauf der
Krankheit trotz einer günstigen Prognose und einer gut verlaufenden Therapie
nicht vollends voraussehbar ist und der Infizierte Zeit seines Lebens davon
begleitet wird, rechtfertigt eine beachtliche Genugtuung. Die Vorinstanz stützt
sich bei ihrer differenzierten Beurteilung insbesondere auf die Ausführungen in
den Arztberichten vom 22. Februar 2014 und 20. Februar 2015. Sie räumt ein,
dass der Beschwerdegegner durch die HIV-Infektion in seiner körperlichen
Gesundheit nur in beschränktem Masse beeinträchtigt ist, die Ärzte seinen
körperlichen Allgemeinzustand als gut bezeichneten und das HI-Virus nicht mehr
nachweisbar ist. Sie berücksichtigt auch, dass der Beschwerdegegner beschränkt
mitverantwortlich für die Ansteckung ist, er sich erst über ein Jahr nach der
Trennung vom Beschwerdeführer einem HIV-Test unterzog und mit der
Haart-Behandlung nicht frühestmöglich, sondern erst mit einer Verzögerung von
fast drei Jahren begann (obwohl der Test im Oktober 2004 positiv ausfiel). Sie
weist jedoch auch darauf hin, dass der Beschwerdegegner psychisch unter den
Folgen der HIV-Erkrankung leidet (wobei sie anerkennt, dass ihn nicht die
HIV-Ansteckung zur Strafanzeige veranlasste) und er zudem Zeit seines Lebens
auf eine strikte medikamentöse Behandlung angewiesen sein werde, was zu einer
spürbaren und konkreten Einbusse der Lebensqualität führe. Der Wechsel der
Medikamente, welche der behandelnde Arzt beim Beschwerdegegner vorgenommen
habe, zeige, dass gravierende Nebenfolgen der Behandlung wie die Lipodystrophie
durchaus möglich seien, und beim Beschwerdegegner aus Furcht vor solchen die
Behandlung bereits einmal habe verändert werden müssen. Unter Berücksichtigung
aller massgeblichen Gesichtspunkte spricht die Vorinstanz dem Beschwerdegegner
ohne Ermessensverletzung und damit bundesrechtskonform eine Genugtuung von Fr.
35'000.-- zu.

4.
Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Kostenverlegung und
Entschädigungsregelung an. Die Kosten für das erstinstanzliche und die beiden
Berufungsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm eine
Prozessentschädigung von Fr. 46'446.-- zuzusprechen. Das Verfahren dauere
bereits 6 ½ Jahre. Der geltend gemachte Aufwand von 152 Stunden sei angemessen.
Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Kosten- und Entschädigungsregelung
befasst sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Aus der Beschwerde lässt sich
mithin nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die beanstandete vorinstanzliche
Kosten- und Entschädigungsregelung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG
verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art.
42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

5.
Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er
hat für das bundesgerichtliche Verfahren um "amtliche Verteidigung" ersucht,
was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG
entgegenzunehmen ist. Das Gesuch ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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