Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.854/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_854/2015

Urteil vom 10. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 26. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 22. Juni 2013 in Zürich mit seinem Elektrofahrrad vom
General-Guisan-Quai herkommend stadtauswärts, um in den Mythenquai abzubiegen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wirft ihm vor, bei der Verzweigung
General-Guisan-Quai/General-Wille-Strasse infolge grober Unaufmerksamkeit das
Rotlicht oder zumindest Gelblicht der Lichtsignalanlage missachtet zu haben,
wobei er noch rechtzeitig ohne Gefahr hätte anhalten können. In der Folge sei
er mit einem von rechts auf der General-Wille-Strasse kommenden Personenwagen
kollidiert.

B.
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. September 2014
verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich X.________ am 26. Juni 2015
wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten
Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 800.--.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen und
die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens seien neu
festzulegen.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich das Urteil
des Obergerichts vom 26. Juni 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
(vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Kritik des Beschwerdeführers am
erstinstanzlichen Urteil ist daher nicht einzugehen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung
des Sachverhalts vor. Sie würdige die Beweismittel, insbesondere die Aussagen,
missbräuchlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.2. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, des
Personenwagenfahrers, mit welchem der Beschwerdeführer kollidierte, dessen
Beifahrerin und eines Fussgängers sowie die Amtsberichte der Stadt Zürich,
Dienstabteilung Verkehr. Gestützt darauf erachtet sie als erstellt, dass der
Personenwagenfahrer bei Grünlicht losgefahren sei. Da zwischen dem Umschalten
der Ampel für den Fahrstreifen Nr. 6 (jenem des Beschwerdeführers) auf
Gelblicht (vor Rotlicht) und dem Grünbeginn für den Fahrstreifen Nr. 3 (jenem
des Personenwagenfahrers) sechs Sekunden vergehen würden, müsse der
Beschwerdeführer den Haltebalken seines Fahrstreifens bei Gelb- oder Rotlicht
überquert haben. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, er habe das
Lichtsignal bei Gelblicht passiert, wobei er noch rechtzeitig und ohne Gefahr
für sich und andere hätte anhalten können (Urteil S. 6 ff.).

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305
E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141
IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt
in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im
Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen).

2.4.

2.4.1. Die Vorinstanz schliesst aus ihren Erkenntnissen, wonach der
Personenwagenfahrer erst bei Grünlicht losgefahren sei und dieser sowie der
Beschwerdeführer nicht zeitgleich Grünlicht gehabt haben können, dass der
Beschwerdeführer sein Lichtsignal bei Rotlicht bzw. Gelblicht (vor Rotlicht)
überquert habe. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, wäre dieser
Umkehrschluss nicht zulässig, wenn der Personenwagenfahrer gestartet wäre,
bevor sein Lichtsignal auf Grün wechselte. Demnach ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer darlegt, dass die vorinstanzliche Annahme, der
Personenwagenfahrer habe seinen Haltebalken bei Grünlicht überquert,
schlechterdings unhaltbar ist.

2.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Angaben des Fussgängers im informellen
Erstgespräch mit der Polizei, wonach er gesehen habe, dass der
Personenwagenfahrer eindeutig bei Grünlicht losgefahren sei, seien nicht
verwertbar, da er diese bei der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme
nicht bestätigt, sondern angegeben habe, er habe das Lichtsignal für die
Autofahrer nicht gesehen (Urteil S. 8 f.). Jedoch sei auf seine Aussagen
anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme abzustellen. Er habe
glaubhaft ausgesagt, als er den Fussgängerstreifen Nr. 8 benutzt habe, welcher
den Fahrstreifen Nr. 3 (jenen des Personenwagenfahrers) überquere, habe er noch
gesehen, wie das Fussgängerlichtsignal auf Rotlicht umgeschaltet habe. Als er
das Trottoir erreicht habe, sei es ein paar Sekunden gegangen, bis die
Fahrzeuge (auf der Fahrbahn Nr. 3) losgefahren seien. Es sei ein deutlicher
zeitlicher Abstand gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der vom
Fussgänger genannte deutliche zeitliche Abstand umfasse nicht nur die
gleichzeitige Rotphase der Fahrspur Nr. 3 und des Fussgängerübergangs Nr. 8 von
zwei Sekunden, sondern auch das ebenfalls zwei Sekunden dauernde Gelblicht (vor
Grünlicht) der Fahrspur Nr. 3 des Personenwagenfahrers. Damit sei dieser erst
bei Grünlicht losgefahren (Urteil S. 12 ff.).
Ob die Vorinstanz die informellen Angaben des Fussgängers gegenüber der Polizei
zu Recht als unverwertbar bezeichnet und bei ihrer Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt, kann offengelassen werden (vgl. Beschwerde S. 4 f). Der
Beschwerdeführer zeigt überzeugend auf, dass die Vorinstanz bereits aufgrund
der Aussagen des Fussgängers bei der Staatsanwaltschaft Zweifel an deren
Schlüssigkeit sowie Glaubhaftigkeit hätte haben müssen. So gab der Fussgänger
unter anderem an, das Fahrzeug auf der linken Fahrspur sei mit dem
Beschwerdeführer kollidiert, was unbestrittenermassen nicht zutrifft. Auf
Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich sagte er, er wisse überhaupt
nicht, ob das Auto (das mit dem Beschwerdeführer kollidierte) rot gewesen sei
(kantonale Akten, act. 4/5 S. 4, act. 7 S. 5). Der Beschwerdeführer wendet zu
Recht ein, dass diese Unsicherheiten des Fussgängers die Grenzen dessen
Wahrnehmungsfähigkeit aufzeigen. Unberücksichtigt lässt die Vorinstanz sodann
den offensichtlichen Widerspruch in den Aussagen des Fussgängers zum zeitlichen
Ablauf. So antwortete er auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie viel Zeit
seiner Einschätzung nach verstrichen sei, nachdem er den Fussgängerstreifen
überquert habe, bis das Fahrzeug des Personenwagenfahrers hinter ihm
losgefahren sei, er denke, es seien ungefähr zehn Sekunden gewesen. Auf die
klar auf einen anderen Zeitpunkt abzielende Frage des Beschwerdeführers, ob er
beurteilen könne, wann es geknallt habe, erwiderte der Fussgänger, er schätze,
es seien zehn Sekunden gewesen, es könnten auch acht gewesen sein; nur zwei
Sekunden seien es nicht gewesen, es habe schon eine gewisse Zeit, einige
Sekunden gedauert (kantonale Akten, act. 4/5 S. 5 f.). Obwohl die beiden Fragen
einen anderen Zeitpunkt betreffen, antwortete der Fussgänger praktisch
identisch.
Die Vorinstanz berücksichtigt die dargelegten Widersprüche und Zweifel an der
Schlüssigkeit der Aussagen des Fussgängers bei ihrer Beweiswürdigung nicht. Es
kann indessen offenbleiben, ob sie damit in Willkür verfällt. Das Bundesgericht
hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 309 mit Hinweisen). Wie
nachfolgend dargelegt wird, ist das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis nicht
unhaltbar.

2.4.3. Die Vorinstanz befindet die Aussagen des Personenwagenfahrers als
kohärent, schlüssig und glaubhaft. Er habe zurückhaltend ausgesagt, seine Worte
mit Vorsicht gewählt und angegeben, wenn er etwas nicht mehr gewusst habe. Er
habe nicht übertrieben und die Geschehnisse auch nicht in einem für ihn
günstigen Licht dargestellt. Er habe gleichbleibend ausgesagt, er sei
losgefahren, seine Frau habe den Beschwerdeführer zuerst wahrgenommen und es
sei unmittelbar danach zur Kollision gekommen. Die Vorinstanz erwägt, seine
Aussage, wonach er nicht mehr sagen könne, welche Farbe die Ampel aufgewiesen
habe, als er losgefahren sei, sei vor dem Hintergrund zu würdigen, dass er
jeweils bei Gelblicht die Bremse löse, um bei Grünlicht Gas zu geben (Urteil S.
10 f.).
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz erwähne massgebende Aussagen
des Personenwagenfahrers nicht. Es trifft zu, dass dieser bei der Polizei
zunächst angab, er könne nicht mehr genau sagen, welche Farbe die
Lichtsignalanlage gezeigt habe, als er diese passiert habe; es sei möglich,
dass sie auf Orangelicht gestanden sei (kantonale Akten, act. 4/1 S. 1). Zudem
führte er bei der Staatsanwaltschaft aus, er könne nicht beantworten, ob er
schon über den Haltebalken hinaus gewesen sei, als das Lichtsignal auf
Grünlicht umgeschaltet habe (kantonale Akten, act. 4/3 S. 4). Daraus könnte in
der Tat auf eine gewisse Unsicherheit des Personenwagenfahrers geschlossen
werden. Jedoch übersieht der Beschwerdeführer, dass jener in beiden
Einvernahmen wiederholt angab, er sei bei Grünlicht losgefahren. So führte er
bei der Polizei zur Begründung seiner Annahme, dem Personenwagen, der vor dem
Beschwerdeführer in zügigem Tempo die Kreuzung überquert habe, folgten keine
weiteren Fahrzeuge, aus, dass er (der Personenwagenfahrer) schliesslich
Grünlicht gehabt habe (kantonale Akten, act. 4/1 S. 2). In seiner schriftlichen
Schilderung des Vorfalls hielt er fest, nachdem das Signal von Rot- auf
Grünlicht gewechselt habe, sei er losgefahren (kantonale Akten, act. 4/2). Auch
bei der Staatsanwaltschaft gab er mehrfach an, er sei bei Grünlicht losgefahren
(kantonale Akten, act. 4/3 S. 2 ff., 6). Nicht zu beanstanden ist, wenn die
Vorinstanz erwägt, die Aussage des Personenwagenfahrers, wonach er nicht mehr
sagen könne, welche Farbe das Lichtsignal aufgewiesen habe, sei zusammen mit
seiner Ergänzung zu würdigen, er erstelle beim Wechsel von Rot- zu Orangelicht
Fahrbereitschaft und fahre bei Grünlicht los (kantonale Akten, act. 4/1 S. 3).
Dabei mag es sich zwar um die Beschreibung seines gewohnten Verhaltens handeln,
diese relativiert jedoch seine vorgenannte Angabe erheblich, zumal er den
Hinweis bei der Staatsanwaltschaft wiederholte (kantonale Akten, act. 4/3 S.
4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Würdigung
der Aussagen des Personenwagenfahrers in Willkür verfällt. Entgegen seinem
Einwand stehen diese mit der vorinstanzlichen Feststellung, der
Personenwagenfahrer sei bei Grünlicht losgefahren, nicht in Widerspruch.

2.4.4. Die Aussagen der Beifahrerin bewertet die Vorinstanz als
widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb sie ebenfalls darauf
abstellt. Diese habe konstant angegeben, ihr Mann sei bei Grünlicht
losgefahren. Als gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Aussagen der
Beifahrerin wertet die Vorinstanz ihren wiederholten Hinweis, das Fahrzeug auf
dem Fahrstreifen links neben ihnen sei gleichzeitig losgefahren. Dies werde
nicht nur vom Personenwagenfahrer sowie vom Fussgänger bestätigt, sondern
stimme auch mit den Angaben des Amtsberichts überein, wonach die beiden
Fahrstreifen Nr. 3 parallel geschaltet seien und der Grünlichtbeginn immer
gleichzeitig erfolge (Urteil S. 11 f.).
Wiederum zeigt der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen
Aussagewürdigung auf. Die Beifahrerin hat mehrfach und konstant angegeben, ihr
Mann sei bei Grünlicht losgefahren (kantonale Akten, act. 1 S. 4, act. 4/4 S. 3
ff., 7 f.). Ihre Aussage, sie könne nicht sagen, dass sie bewusst auf das
Lichtsignal geschaut habe, erklärt die Vorinstanz nachvollziehbar. Die
Beifahrerin kann das Grünlicht auch wahrgenommen haben, ohne das Lichtsignal
ununterbrochen zu fokussieren. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser
vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass
die Beifahrerin zunächst angab, sie und der Personenwagenfahrer seien auf dem
linken Fahrstreifen gewesen bzw. ergänzte, sie wisse dies nicht so genau
(kantonale Akten, act. 4/4 S. 4), ändert nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer
Schilderungen.

2.4.5. Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz,
diese erschienen auf den ersten Blick nicht unglaubhaft. Er sage konstant und
widerspruchsfrei aus, dass er das Lichtsignal bei Grünlicht passiert habe. Bei
näherer Betrachtung seien seine Aussagen jedoch nicht schlüssig und vermöchten
nicht zu überzeugen. Gegen seine Angabe, er sei sehr langsam bzw. langsam über
die Kreuzung gefahren, sprächen sowohl die an den Fahrzeugen entstandenen
Schäden als auch seine Aussage, er habe keine Möglichkeit gehabt, dem
Personenwagen auszuweichen, als er ihn gesehen habe. Gemäss dem Privatgutachten
des Beschwerdeführers habe seine Kollisionsgeschwindigkeit 15 bis 20 km/h
betragen. Angesichts seiner Aussage, er habe vor der Kollision noch abgebremst,
müsste seine Zufahrgeschwindigkeit gar noch höher gewesen sei. Zudem sei er mit
einem Elektrofahrrad unterwegs gewesen, dessen Unterstützungsfunktion er in der
Regel auf der zweiten Stufe in Betrieb habe. Damit bestünden an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht ausser Acht zu
lassende Zweifel (Urteil S. 10).
Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung vorbringt, überzeugt nicht.
Einzig mit dem Einwand, bei seiner Angabe, er sei langsam gefahren, handle es
sich um eine Schätzung, die keinen Zweifel am materiellen Gehalt seiner Aussage
zu wecken vermöge, und der Behauptung, seine Schilderungen seien glaubhaft,
vermag er nicht aufzuzeigen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen
schlechterdings unhaltbar sind.

2.4.6. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche
Beweiswürdigung sind teilweise berechtigt. Insgesamt betrachtet ist es jedoch
nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz als erstellt erachtet, der
Personenwagenfahrer sei bei Grünlicht losgefahren. Dies darf sie willkürfrei
aus den Aussagen des Personenwagenfahrers und der Beifahrerin schliessen, die
beide konstant angaben, der Personenwagenfahrer sei bei Grün- und nicht schon
bei Gelblicht losgefahren. Die Vorinstanz hätte bereits gestützt auf diese
Aussagen und ohne Berücksichtigung der Schilderungen des Fussgängers zum
gleichen Beweisergebnis gelangen dürfen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn
sie daraus schliesst, der Beschwerdeführer müsse sein Lichtsignal bei Gelb-
oder Rotlicht passiert haben, und zu seinen Gunsten von Gelblicht ausgeht,
wobei er noch rechtzeitig ohne Gefahr für sich sowie andere hätte anhalten
können. Demnach ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht
willkürlich, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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