Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.832/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_832/2015

Urteil vom 25. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Philippe Häner,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter Mord; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach Y.________ und X.________ am
12. Februar 2014 des versuchten Mordes, des bandenmässigen Raubes, des banden-
und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des
mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es verurteilte sie zu einer
Freiheitsstrafe von 16 bzw. 11 Jahren und dem Grundsatz nach unter
solidarischer Haftung zur Zahlung von Schadenersatz sowie Genugtuung an
A.________.
Dagegen erhoben beide Verurteilte Berufung, X.________ beschränkt auf den
Schuldspruch wegen versuchten Mordes und die Strafzumessung. Das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. Mai 2015 das
erstinstanzliche Urteil.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes erachtet das
Appellationsgericht zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erstellt:
Y.________ und X.________ verfolgten am späteren Nachmittag des 10. Juni 2013
A.________ bis zu deren Wohnungstür. Sie baten sie um ein Glas Wasser,
woraufhin A.________ sie in ihre Wohnung einliess. Dort schlug Y.________ sie
mehrmals brutal mit dem Ellenbogen gegen den Kopfbereich, so dass sie
bewusstlos wurde und zu Boden fiel, wo sie stark blutend liegen blieb. In der
Folge nahmen Y.________ und X.________ ihr den Schmuck ab und durchsuchten die
Wohnung nach weiteren Wertsachen. Sie fesselten und knebelten A.________.
Daraufhin verliessen sie die Wohnung und liessen A.________ bewusstlos in ihrem
eigenen Blut liegend zurück. Diese erlitt durch die Schläge schwere
Verletzungen. Sowohl aufgrund der Blutungen in die Schädelhöhle als auch
angesichts des Umstands, dass sie bewusstlos in ihrem Blut lag, bestand
unmittelbare Lebensgefahr. Die potentielle Erstickungsgefahr erkannten
Y.________ und X.________; sie hielten das Ableben von A.________ für sehr
wahrscheinlich. A.________ wurde 15 Minuten später von ihrem Lebenspartner
gefunden und überlebte.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das
appellationsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, sie sei vom Vorwurf des
versuchten Mordes freizusprechen und wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB
schuldig zu erklären. Sie sei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu
verurteilen. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig fest, würdige die Beweise in Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" willkürlich und verletze Bundesrecht, indem sie
annehme, die Beschwerdeführerin habe mit Eventualvorsatz hinsichtlich der
Tötung des Opfers gehandelt.

1.2. Mit Hinweis auf die erstinstanzliche Beweiswürdigung erachtet die
Vorinstanz als erstellt, dass der zu beurteilende Vorfall nach dem gleichen
Muster abgelaufen sei, wie die beiden vorangehenden Überfälle auf andere Opfer.
Beim ersten Übergriff habe die Beschwerdeführerin selbst unter Gewaltanwendung
versucht, dem damaligen Opfer die Kette abzureissen, beim zweiten Vorfall habe
ihr Komplize das betagte Opfer von hinten mit einer mit Sand gefüllten Socke
niederzuschlagen versucht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er gegenüber dem
dritten Opfer keine Gewalt hätte anwenden sollen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin aus eigener Erfahrung um die Brutalität ihres Partners
gewusst. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass er bereits früher brutale
Raubüberfälle auf ältere Frauen verübt habe. Daraus schliesst die Vorinstanz,
das Vorgehen des Komplizen (die Schläge gegen den Kopf des Opfers) habe dem
gemeinsamen Tatplan entsprochen (Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 20,
26 f.).
Nach den massiven Schlägen hätten die Beschwerdeführerin und ihr Partner, so
die Vorinstanz, das Opfer gefesselt sowie geknebelt. Es sei allgemein bekannt,
dass Kopfverletzungen, wie sie das Opfer erlitten habe, tödliche Folgen haben
könnten. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen würde, dass sie
die Schläge nicht gesehen habe, habe sie deren unmittelbaren Folgen
wahrgenommen. Sie habe angegeben, das Opfer habe nach den Schlägen mit dem
Gesicht in einer Blutlache gelegen. Ihre spätere Korrektur, sie habe von einem
Blutfleck gesprochen, sei eine Schutzbehauptung. Auch ihr Hinweis an der
Berufungsverhandlung, sie habe ausgesagt, der Atem des Opfers sei gewesen, als
ob es geschlafen habe, sie habe den Atem als schnarchend bezeichnet, sei nicht
geeignet, ihre frühere Aussage, das Opfer sei wie im Schlaf gewesen - und
folglich bewusstlos - zu relativieren. Da das Opfer in der von der
Beschwerdeführerin beschriebenen Position aufgefunden worden sei, sei davon
auszugehen, dass es sich nicht mehr bewegt habe, mithin bewusstlos gewesen sei.
Damit bestünden keine erheblichen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin
und ihr Partner das Opfer bewusstlos in seinem eigenen Blut liegend
zurückgelassen hätten. Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten habe für das
Opfer in dieser Situation Erstickungsgefahr bestanden. Dass die
Beschwerdeführerin diese erkannt habe, erhelle indirekt aus ihrer Aussage, sie
habe ihren Partner auf das Blut angesprochen. Folglich habe das bewusstlose,
gefesselte und geknebelte Opfer keine Chance gehabt, den drohenden Tod
abzuwehren. Die Beschwerdeführerin und ihr Komplize hätten es in einer
Situation zurückgelassen, die eine rechtzeitige Rettung unwahrscheinlich habe
erscheinen lassen. Es liege folglich nahe, dass sie das Ableben des Opfers für
sehr wahrscheinlich gehalten hätten (Urteil S. 10 ff.).

1.3.

1.3.1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist als Mord zu qualifizieren, wenn
der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich sein Beweggrund, der Zweck
der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB).
Für die Annahme eines Mordversuchs genügt eventualvorsätzliches Handeln des
Täters (BGE 112 IV 65 E. 3b S. 65 f.; Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E.
3.1; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.4 betreffend Art. 111 StGB).
Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum
Zwecke des Raubes (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14). Es genügt, dass die Tötung im
Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Insoweit ist unerheblich, ob der
Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat
und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des
Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2 S. 188; Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014
E. 3.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1).

1.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der
Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger
Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des
Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht
darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der
Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft,
ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs
ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.;
je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen
und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137
IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen
teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang
relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird,
aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht
kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im
Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9
E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer
gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).

1.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE
139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16
E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden.
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140
III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in
der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel
im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit
Hinweisen).

1.4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass
die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig feststellt.

1.4.1. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin
einwendet, die Vorinstanz werte ihre Aussage anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung, wonach sie keine Blutlache, sondern eine Blutspur bzw. einen
Blutfleck neben dem Kopf des Opfers gesehen habe, willkürlich als
Schutzbehauptung. Indem sie einzig ihre bereits im kantonalen Verfahren
geäusserte Ansicht wiederholt, beim im Einvernahmeprotokoll vom 10. Juli 2013
vermerkten Wort "Blutlache" handle es sich um einen Übersetzungsfehler,
verfällt sie in eine unzulässige appellatorische Kritik. Die Vorinstanz erwägt
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Komplizen nach der Tat kaum
auf das Blut angesprochen hätte, wenn es sich nur um einen Fleck gehandelt
hätte (Urteil S. 10). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
auseinander.

1.4.2. An der Sache vorbei geht die Rüge, die Vorinstanz stelle willkürlich
fest, die Beschwerdeführerin habe die durch die Gewalteinwirkung ihres Partners
entstandenen lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers gewollt. Dies geht aus
dem vorinstanzlichen Urteil nicht hervor. Vielmehr geht die Vorinstanz davon
aus, die Schläge des Komplizen seien der Beschwerdeführerin anzurechnen bzw.
vom gemeinsamen Tatplan erfasst gewesen (Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil
S. 26). Inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar ist, zeigt die
Beschwerdeführerin mit ihren teilweise appellatorischen Einwänden nicht auf. Es
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, der Vorfall sei nach
dem gleichen Muster abgelaufen, wie die beiden vorgängigen Überfälle auf
betagte Opfer. Zumindest ein Schlag von hinten mit einer mit Sand gefüllten
Socke auf den Kopf einer 73-jährigen Frau ist mit einem Ellenbogenschlag gegen
den Kopf vergleichbar. Dass sich dieses Opfer wehren konnte, weshalb es nicht
schwer verletzt wurde, ändert an der Intensität des Schlags nichts. Da die
Beschwerdeführerin ihren Partner selbst als gewalttätig erlebte und sie wusste,
dass er wegen brutaler Raubüberfälle auf ältere Frauen bekannt war
(erstinstanzliches Urteil S. 19 f.), verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür,
wenn sie daraus schliesst, die Gewaltanwendung sei vom gemeinsamen Tatplan
getragen gewesen.

1.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, gemäss den Feststellungen der
Gutachterin sei im Körper des Opfers Blut in die Lunge geflossen, was bei
Bewusstlosigkeit der Hauptgrund für die Erstickungsgefahr dargestellt habe.
Zudem sei gemäss den gutachterlichen Ausführungen durch Blutungen im
Schädelinnern der Druck im Schädel angestiegen, was nach einer gewissen Zeit zu
Atemstillstand hätte führen können. Dies seien die eigentlichen Risiken
gewesen, die zum Tod des Opfers hätten führen können. Damit setzt die
Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Beweiswürdigung wiederum nur ihre
eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne diese zu belegen. Weder dem
rechtsmedizinischen Gutachten noch den Aussagen der Gutachterin an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die inneren Blutungen
Hauptgrund für die Erstickungsgefahr gewesen seien oder dass ein Atemstillstand
aufgrund des Drucks im Schädel die eigentlichen Risiken dargestellt hätten.
Vielmehr ergibt sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, worauf sich die
Vorinstanz willkürfrei stützt, dass aufgrund der Situation am Ereignisort für
das Opfer - neben den Blutungen in die Schädelhöhle - auch durch Einatmung von
blutigem Sekret Lebensgefahr bestanden habe (kantonale Akten, act. 1242). Die
Sachverständige führte aus, bewusstlos im Blut liegend atme das Opfer Blut ein.
Zum andern laufe im Innern Blut in die Lunge. Bewusstlos könne man nicht
schlucken oder husten. Damit komme es wie beim Ertrinken zum Ersticken
(kantonale Akten, act. 1663). Daraus kann nicht geschlossen werden, die inneren
Blutungen seien der Hauptgrund für die Erstickungsgefahr gewesen. Jedenfalls
verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie gestützt auf das
rechtsmedizinische Gutachten als erstellt erachtet, das bewusstlose Opfer hätte
aufgrund seiner Lage durch das Einatmen des eigenen Blutes ersticken können.

1.4.4. Es ist schliesslich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz angesichts
der erstellten Umstände sowie aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin ihren Komplizen auf das Blut ansprach, schliesst, diese habe
die Erstickungsgefahr des bewusstlosen, gefesselten, geknebelten und mit dem
Gesicht in einer Blutlache liegenden Opfers erkannt. Der nicht weiter belegte
Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe ausgesagt, beim Umwickeln des Kopfes
des Opfers mit Klebeband darauf geachtet zu haben, dass die Atemwege frei
seien, ändert daran nichts.

1.5. Die Beschwerdeführerin argumentiert, selbst wenn sie die erhöhte
Erstickungsgefahr erkannt hätte, wäre erst die Schwelle zum Tatbestand des
lebensgefährlichen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB überschritten gewesen.
Der Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz
dadurch, dass der Täter bei der Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des
Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die
Gefahr könne durch sein eigenes Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person
abgewendet werden. Bleibt dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich
verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor
(Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1.3; 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E.
2.4; 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin und ihr Komplize hinterliessen das bewusstlose Opfer
gefesselt und geknebelt in seinem Blut liegend. Gemäss Auskunft der Gutachterin
wäre das Todesrisiko sehr hoch gewesen, wenn das Opfer nicht gefunden worden
wäre (kantonale Akten, act. 1663). Da dieses bewusstlos war, kann nicht
angenommen werden, es hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten abwenden können.
Indem die Beschwerdeführerin und ihr Partner das Opfer in dieser Situation
zurückliessen, konnten sie das Risiko nicht kalkulieren. Sie wussten nicht, ob
das Opfer bald aufgefunden würde. Damit gaben sie das Geschehen preis und
konnten nicht auf einen glimpflichen Ausgang vertrauen. Das Opfer überlebte
wohl einzig deshalb, weil sein Lebenspartner eine Viertelstunde später nach
Hause kam (Urteil S. 11; kantonale Akten, act. 1663). Der Nichteintritt des
Erfolgs hing überwiegend von seinem bzw. dem Eingreifen der Rettungskräfte,
mithin von Glück und Zufall ab (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 6 f.). Mit Blick
auf die Tatumstände darf die Vorinstanz als erstellt erachten, die
Beschwerdeführerin habe den Tod des Opfers für wahrscheinlich gehalten. Die
Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf allfällige
Todesfolgen mit Eventualvorsatz gehandelt, ist nicht zu beanstanden.

2.
Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin, sie sei zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren zu verurteilen, ist mangels Begründung nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Opfer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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