Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.831/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_831/2015

Urteil vom 19. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 28.
Juli 2015 (BS 14/023/MFU).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Am 30. Dezember 2013 meldete der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Obwalden,
dass sich am 20. Dezember 2013 mehrere Personen gewaltsam Zugang zu seinem
Wohnhaus verschafft und daraus Gegenstände entwendet hätten. Zudem sei es zu
Sachbeschädigungen gekommen. Konkret stellte er gegen zwei Personen
Strafantrag.

 Am 11. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Obwalden das
Strafverfahren wegen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht
des Kantons Obwalden am 28. Juli 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Beschluss vom 28. Juli 2015 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich
der Beschwerdegegner 2 strafbar gemacht habe.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der
Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann
darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE
141 IV 1 E. 1 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage seiner Legitimation nicht.
Insbesondere sagt er nicht, auf welche Zivilforderung der angefochtene
Entscheid sich auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht klarerweise aus
dem angeklagten Sachverhalt. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zum
vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.

3.

 Die Person, die einen Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 6 BGG).

 Im kantonalen Verfahren war und vor Bundesgericht ist strittig, ob der
Beschwerdeführer oder seine Mieter zum Tatzeitpunkt Träger des Hausrechts waren
bzw. wem die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrags wegen
Hausfriedensbruchs durch Drittpersonen zukam.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann in diesem Punkt auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 10/11 E. 6.5).
Bleiben die Mieter nach Ablauf des Mietvertrags in der Wohnung, so hat der
Vermieter in den gemieteten Räumen zu diesem Zeitpunkt faktisch immer noch
keine durch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs geschützte Privat- und
Geheimsphäre (Urteil 1B_510/2012 vom 16. November 2012 E. 2.3). Folglich ist er
auch nicht berechtigt, gegen eine Person, die sich widerrechtlich in den Räumen
aufhält, einen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen.

 Da es nach dem Gesagten im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist, ob im
Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch ein Mietverhältnis bestand, erübrigt es
sich, das Verfahren gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers bis zum Abschluss
des hängigen Zivilverfahrens zwischen ihm und seinen Mietern zu sistieren.

4.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist
keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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