Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.818/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_818/2015

Urteil vom 8. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokat Markus Mattle,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchter Mord, Mittäterschaft; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 6. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Y.________ wird vorgeworfen, am 31. Oktober 2012 spätabends zusammen mit
X.________ (Parallelverfahren 6B_848/2015) in das Haus von A.________
eingedrungen zu sein in der Annahme, dieses sei leer. Als sie die sich entgegen
der Erwartungen im Schlafzimmer befindliche A.________ bemerkten, hätten sie
diese genötigt, ihnen den Standort des sich im Haus befindlichen Safes zu
nennen und den Schlüssel dazu auszuhändigen. Zu diesem Zweck habe X.________
A.________ mit den Fäusten und einem Werkzeug ins Gesicht und auf den Körper
geschlagen. Während Y.________ A.________ mit im Zimmer aufgefundenen Krawatten
an Händen und Füssen gefesselt bzw. dies versucht habe, habe X.________ sie
gewürgt und ihr Gesicht wiederholt in die Matratze und das Kissen gedrückt.
Dadurch sei die Sauerstoffzufuhr von A.________ zeitweise unterbrochen und sie
in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden. Nach Herausgabe des Schlüssels
zum Safe hätten Y.________ und X.________ A.________ in den Keller geschleppt
und Gegenstände im Wert von rund Fr. 100'000.-- aus dem Tresor entwendet.
Danach hätten sie A.________ im Keller zurückgelassen und seien geflohen.

B.
Das Strafgericht das Kantons Basel-Stadt sprach Y.________ mit Urteil vom 30.
Oktober 2013 des versuchten Mordes, des Raubes, der Sachbeschädigung, des
Hausfriedensbruchs sowie der Hehlerei schuldig. Es bestrafte ihn unter
Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit einer Freiheitsstrafe von
8 ½ Jahren. Zudem verpflichtete es ihn, unter solidarischer Haftung mit
X.________, A.________ eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- zu leisten.
Auf Berufung von Y.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 6. Mai 2015 das erstinstanzliche
Urteil im Schuldpunkt und erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren.

C.
Y.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des
Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz, eventuell an die erste Instanz, zurückzuweisen. Er ersucht
sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Rechtsschrift u.a. die Begehren und deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten. Das Rechtsbegehren, wonach
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben sei, genügt für sich allein den
gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung reicht
ein kassatorisches Begehren aus, soweit sich aus der Begründung ergibt, was mit
der Beschwerde angestrebt wird (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; Urteil 6B_738/
2014 vom 25. Februar 2015 E. 1 mit Hinweisen). Diese Anforderungen sind im
vorliegenden Fall erfüllt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt
sich, dass er sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes aufgrund
mittäterschaftlichen Handelns wendet. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und
beanstandet die diesbezügliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

2.2. Unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil würdigt die Vorinstanz
ausführlich und sorgfältig die Aussagen des Beschwerdeführers, des
Mitbeschuldigten X.________ und der Beschwerdegegnerin 2. Weiter berücksichtigt
sie das rechtsmedizinische Gutachten zu den Verletzungen der Beschwerdegegnerin
2. Die Vorinstanz legt dar, es sei dem Beschwerdeführer und X.________ auch mit
Blick auf die Vorgehensweise beim Einbruch zu glauben, dass die Tötung der
Beschwerdegegnerin 2 nicht ihr primäres Ziel gewesen sei respektive sie gar
nicht mit deren Anwesenheit gerechnet hätten. Sie hätten sich indes sofort auf
die neue Situation eingestellt und diese zu ihren Gunsten ausgenützt, indem sie
die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam attackierten und misshandelten. Zweck der
Gewaltanwendung sei nicht primär gewesen, die Beschwerdegegnerin 2 vom Schreien
abzuhalten, sondern sie dadurch zur Herausgabe der Wertsachen zu zwingen.

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E.
7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und
substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S.
228 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 5; je mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern Beweiswürdigung und
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen.
Soweit seine Ausführungen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen
genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag er damit keine
Willkür aufzuzeigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt,
der Beschwerdeführer und X.________ hätten die Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam
misshandelt, um sie zur Herausgabe der Wertsachen zu zwingen. Die Vorinstanz
hält klar fest, die Gewaltanwendung sei dabei grundsätzlich von X.________
ausgegangen, wobei der Beschwerdeführer diesen durch Fesselung der
Beschwerdegegnerin 2 bzw. den Versuch dazu unterstützt habe. Ihre Erwägung,
wonach die beiden Täter das Opfer immer stärker misshandelten und dessen
Gesicht immer länger in die Matratze respektive das Kissen drückten, stützt die
Vorinstanz auf die tatnächsten Aussagen der Beteiligten. Sie legt dar, weshalb
sie die ersten Aussagen des Opfers glaubhafter erachtet als jene an der
Hauptverhandlung. Gleiches gilt für die Angaben von X.________, dessen spätere,
das Ausmass der Gewaltanwendung relativierenden Aussagen sie willkürfrei als
nicht glaubhaft würdigt. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass auch
der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt hin einräumte, der Druck auf
die Beschwerdegegnerin 2 sei stetig erhöht worden, um an die Wertsachen zu
gelangen. Nicht willkürlich ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer durch die Fesselung der Beschwerdegegnerin 2 massgeblich dazu
beigetragen habe, sie zum Widerstand unfähig zu machen. Die Vorinstanz erwägt,
zwar habe die Fesselung die Gewalttaten von X.________ nicht erst ermöglicht,
aber doch erleichtert. Wenn sie insbesondere aufgrund der ersten Aussagen des
Opfers, die sie als präziser einstuft, zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer
habe in einem koordinierten Vorgehen mit X.________ an den Fesseln des Opfers
gezerrt, während Letzterer dem Opfer wiederholt das Gesicht in die Matratze
respektive das Kissen drückte, ist dies jedenfalls nicht unhaltbar. Dasselbe
gilt für die Annahme, der Beschwerdeführer habe genau mitbekommen, was
X.________ der Beschwerdegegnerin 2 angetan hat und um deren Lebensgefahr
gewusst. Dass es in dem Zimmer dunkel war, lässt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig erscheinen. Sie stützt sich
insbesondere auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der unter anderem
angab, in einem Moment selbst gedacht zu haben, die Beschwerdegegnerin 2
verliere das Bewusstsein sowie dass X.________ sie einfach zu lange gehalten
habe. Inwiefern die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer auf Vorhalt hin
erfolgten Bestätigungen des Sachverhalts willkürlich gewürdigt haben soll,
zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, eventualvorsätzlich gehandelt und
den Tod der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen zu haben.

3.2.

3.2.1. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art.
12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).

3.2.2. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere
Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die
festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter
Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit
Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche
nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen,
denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der
tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem
gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den
Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit
Hinweisen).

3.2.3. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters
auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als
so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt,
desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133
IV 222 E. 5.3 S. 226). Allerdings kann nicht unbesehen aus dem Wissen des
Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme
geschlossen werden. Sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um
die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit sicherem Wissen um den
Erfolgseintritt und kann sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz als auch
bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. Ein
Tötungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen
Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht
realisieren. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement
weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; zur Verneinung des
Eventualvorsatzes vgl. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4). Solche
Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in
keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5; Urteil
6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.2.4).

3.3. Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich
gehandelt, verletzt kein Bundesrecht. Der Eventualvorsatz auf Tötung
unterscheidet sich vom Gefährdungsvorsatz dadurch, dass der Täter bei der
Lebensgefährdung darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten.
Dies setzt voraus, dass er davon ausgeht, die Gefahr könne durch sein eigenes
Verhalten oder dasjenige der gefährdeten Person abgewendet werden. Bleibt dem
Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt
(versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteil 6B_617/2013 vom 4. April
2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der
versuchten eventualvorsätzlichen Tötung bei einem Täter, der seine Tochter
derart lange und massiv mit einer Hand würgte, bis das Opfer nach Luft
schnappte und befürchtete, in Ohnmacht zu fallen (Urteil 6S.180/2003 vom 24.
Juli 2003), sowie bei einem Täter, der seiner Tochter eine Seilschlinge um den
Hals legte und sie in die Höhe zog, bis sie bewusstlos wurde (Urteil 6B_655/
2012 vom 15. Februar 2013).
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 2 sei durch die Gewaltanwendung
in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden und verweist hierzu auf das
erstinstanzliche Urteil und das rechtsmedizinische Gutachten. Letzteres hält
fest, die festgestellten Verletzungsspuren am Hals in Verbindung mit den
diagnostizierten Stauungsblutungen der Lidbindehäute, der Gesichtshaut und der
Hinterohrregion belegten eine komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals,
wobei von einer zeitweisen Durchblutungsstörung des Gehirns ausgegangen werden
könne. Daraus lasse sich eine unmittelbare Lebensgefahr ableiten. Die
Vorinstanz führt aus, X.________ habe das an Armen und Beinen gefesselte Opfer
mehrfach und immer länger mit dem Gesicht ins Kissen respektive die Matratze
gedrückt und es auch am Hals gehalten. Noch dazu habe er sich auf dessen Rücken
gesetzt und es mit Fäusten und einem Werkzeug massiv traktiert. Dies sei in
einem dunklen Zimmer gegenüber einer 68-jährigen, zierlichen Frau erfolgt, die
aus dem Schlaf gerissen worden und den Angreifern körperlich und
situationsbedingt komplett unterlegen gewesen sei. Ihre Schlussfolgerung, unter
diesen Umständen habe X.________ in keiner Weise voraussagen können, ob die
Dauer und Intensität seiner Handlungen zum Tod des Opfers führen würden oder
nicht, ist zutreffend. Wie sie richtig ausführt, blieb es letztlich dem Zufall
überlassen, ob der Tod eintritt oder nicht, zumal bereits der Umstand, dass
X.________ sich auf dem Rücken des Opfers befand, eine Kompression des
Brustkorbs hätte bewirken können. Entgegen seinem Vorbringen konnte der
Beschwerdeführer in dieser Situation einen möglicherweise tödlichen Verlauf
voraussehen. Der von ihm befürchtete Bewusstseinsverlust beinhaltete nicht
bloss die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung oder Lebensgefahr,
vielmehr musste der Beschwerdeführer nach dem Vorstehenden auch mit dem Tod des
Opfers rechnen. Soweit er vorbringt, er habe aufgrund der Dunkelheit die
Intensität der Gewaltausübung gar nicht wahrnehmen können, entfernt er sich vom
willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhalt (vorne E. 2.4). Da er sich die
Handlungen von X.________ anrechnen lassen muss (vgl. nachfolgend E. 4), kann
sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der nahen Möglichkeit des
Todes des Opfers interpretiert werden.
Die Rüge ist unbegründet. Die rechtliche Qualifikation seiner Tat als
versuchter Mord beanstandet der Beschwerdeführer nicht.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet seine Mittäterschaft. Er und X.________
seien davon ausgegangen, in ein leeres Haus einzudringen. Es habe keine
Absprachen gegeben für den Fall, dass man darin jemanden antreffen sollte.
X.________ habe das schlafende Opfer zuerst bemerkt und sich sofort darauf
gestürzt, während er spontan die Flucht habe ergreifen wollen. Er sei nur auf
Aufforderung von X.________ vor Ort geblieben und habe sich in der Folge
weitgehend passiv verhalten. Er sei deshalb höchstens wegen Gehilfenschaft zu
verurteilen.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe keineswegs nur in
untergeordneter Weise an der Tat mitgewirkt. Er sei an der Entschlussfassung
und Planung, der Tatausführung sowie am Verkauf und Aufteilen der Beute
massgeblich beteiligt gewesen. Er müsse sich die von X.________ gegen die
Beschwerdegegnerin 2 verübte Gewaltanwendung anrechnen lassen, da diese dem
gemeinsamen Ziel gedient habe, an die Wertsachen zu gelangen. Zudem habe er
X.________ durch die Fesselung des Opfers aktiv unterstützt und die Tatbegehung
psychisch in ganz entscheidender Weise mitgetragen. Es handle sich auch nicht
um einen Exzess. Der Beschwerdeführer hätte gemäss der Vorinstanz aussteigen
können, als sie die Beschwerdegegnerin 2 im Schlafzimmer entdeckten. Sie hätten
ihren ursprünglichen Plan indes angepasst, weshalb sich der Beschwerdeführer
die Handlungen von X.________ anrechnen lassen müsse.

4.3. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung
oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit
anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei
kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles
und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit
ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein
genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss
vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch
tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an
der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag.
Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist
nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter
zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66).
Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a S.
136 mit Hinweisen). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder
unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom
24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Das Inkaufnehmen durch Billigen oder
Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten,
aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom
17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).

4.4. Die Vorinstanz stellt auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
wesentlichen Kriterien der Mittäterschaft ab. Insbesondere zeigt sie das
planmässige Zusammenwirken und die Aufgabenteilung zwischen dem
Beschwerdeführer und X.________ auf. Die Tat wurde gemäss ihren willkürfreien
Sachverhaltsfeststellungen gemeinsam geplant, durchgeführt und die Beute nach
Abzug eines Anteils für den ebenfalls beteiligten Z.________ hälftig geteilt.
Letzterer hat gemäss der Vorinstanz die Beteiligung des Beschwerdeführers als
zumindest gleichwertig geschildert und sah in ihm den Leader bei den
Vorbereitungshandlungen. Der Beschwerdeführer habe sodann tatkräftig an der
Versilberung der Beute mitgewirkt. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die
geschilderte gemeinsame Vorgehensweise und Aufgabenteilung von
mittäterschaftlichem Handeln ausgeht, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Soweit
der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht ohnehin vom verbindlich
festgestellten Sachverhalt abweicht, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern
sein Tatbeitrag lediglich untergeordneter Natur gewesen sein soll.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer
hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine
angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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