Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.811/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_811/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg E. Wilhelm,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergehen gegen das Ausländergesetz und gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 5. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 6. März 2012 zusammen mit ihrem Halbbruder A.________ und
dessen Bekannten B.________ in Basel unweit der schweizerisch-französischen
Grenze von der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. A.________ wies sich
gegenüber den Beamten mit einem gefälschten tschechischen Reisepass lautend auf
den Namen C.________ aus. Zur Durchführung einer Kleider- und Effektenkontrolle
wurden die drei Personen zum Grenzwachtposten Lysbüchel verbracht, an dem
A.________ zu Fuss die Flucht nach Frankreich gelang. Sein echter Ausweis wurde
im Rahmen der anschliessenden Leibesvisitation bei X.________ sichergestellt.
Sie führte zudem in ihrer Handtasche Fr. 61'400.- mit, die ihrem Halbbruder
gehören.

B.
Das Einzelgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 14. Februar
2014 wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des
rechtswidrigen Aufenthalts sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen unter Anrechnung von zwei Tagen
Untersuchungshaft.
Die auf den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
beschränkte Berufung von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 5. Juni 2015 ab und "bestätigte" das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der Förderung der
rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts
freizusprechen. Sie macht eine Entschädigung von Fr. 300.- pro Hafttag sowie
eine Genugtuung von Fr. 1'000.- geltend.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
Die Vorinstanz nehme eine einseitige Beweiswürdigung vor und berücksichtige die
sie entlastenden Argumente nicht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie
gutgläubigerweise von ihrem Halbbruder instrumentalisiert worden und von dessen
Flucht ebenso überrumpelt gewesen sei wie die Angehörigen der Kantonspolizei
und des Grenzwachtkorps. Sie habe die Originaldokumente ihres Halbbruders nicht
vorgängig in ihrer Unterwäsche versteckt, sondern in der ersten Verwirrung in
ihren Hosenbund geschoben, nachdem er ihr die Dokumente unmittelbar vor seiner
Flucht zugeworfen hätte. Entscheidend sei, dass sie der Mitarbeiterin des
Grenzwachtkorps die Dokumente freiwillig übergeben habe. Die Vorinstanz
verstosse zudem gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und verletze den
Untersuchungsgrundsatz, da sie die Zeugen D.________ (Grenzwachtkorps) und
E.________ (Kantonspolizei) an der Berufungsverhandlung nicht einvernommen hat.

1.2.

1.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III
115 E. 2 S. 116; Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1; je mit
Hinweisen).

1.2.2. Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge
willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264
E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG)
und überpüft diesbezügliche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht
und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2
S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228 je mit Hinweisen). Auf rein appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV
249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Auf die Rügen an der Sachverhaltsfeststellung des Einzelgerichts
(erstinstanzliches Urteil) ist nicht einzutreten, denn dessen Beweiswürdigung
ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
Soweit die Beschwerdeführerin "zum Sachverhalt" auf ihre schriftliche
Berufungsbegründung verweist, ist dies unzulässig. Die tatsächlichen und
rechtlichen Vorbringen müssen aus der Beschwerde selber hervorgehen (vgl. zum
Verweis auf die Berufungsbegründung: BGE 140 III 86 E. 2 S. 89).

1.3.2. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen vermögen weder Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung zu
begründen. Sie erweisen sich als appellatorisch oder gehen an der Sache vorbei.
Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu schildern, wie sich das Geschehen
nach ihrer Ansicht abgespielt haben soll, ohne sich mit den vorinstanzlichen
Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen. Sie wiederholt teilweise
wortwörtlich ihre im kantonalen Verfahren vertretene und von der Vorinstanz
verworfene Sichtweise ohne darzulegen, dass und inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung unhaltbar sein soll und sich ein anderes
Beweisergebnis geradezu aufdrängt (vgl. zur wortwörtlichen Wiederholung der
Berufungsbegründung in der bundesgerichtlichen Beschwerde: BGE 134 II 244 E.
2.3 S. 247). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine
Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht
vornimmt. Selbst wenn man der widersprüchlichen und zum Teil abenteuerlich
anmutenden Schilderung der Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Rügen
punktuell folgen wollte, könnte dies das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht
in Frage stellen oder gar als unhaltbar erscheinen lassen. Zum einen ist selbst
nach Ansicht der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines Teils der gerügten
Beweiswürdigung "nicht einmal ansatzweise zu erkennen", inwiefern diese für die
Würdigung ihrer Aussagen und somit den Verfahrensausgang eine Rolle spielen
könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG); zum anderen ficht sie die der
Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung zum Grossteil nicht
an. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer
angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige
Bedeutung zu (vgl. BGE 138 IV 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.3.3. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum die Vorinstanz die Zeugen
D.________ und E.________ zur Berufungsverhandlung hätte vorladen müssen bzw.
sollen. Sie übersieht, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen des
Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens beruht (Art. 389 Abs. 1
StPO) und dass Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts grundsätzlich nur
wiederholt werden, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die
Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen
unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Dass von den beiden Zeugen
andere oder weitergehende Angaben im Hinblick auf die Beweiswürdigung und die
Sachverhaltsfeststellung zu erwarten gewesen wären, behauptet die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Aussagen der beiden Zeugen, die Beschwerdeführerin habe die Originaldokumente
ihres Halbbruders im Büstenhalter (D.________) bzw. in der Unterwäsche
(E.________) gehabt, widersprüchlich sein sollen. Die Beschwerdeführerin zeigt
auch nicht auf, inwieweit ein allfälliger Widerspruch die vorinstanzliche
Feststellung, sie habe die Papiere vorgängig versteckt, als willkürlich
erscheinen lassen könnte. Sie äussert sich nicht zur Begründung, mit der die
Vorinstanz ihre Schilderung, ihr Halbbruder habe ihr die Dokumente unmittelbar
vor seiner Flucht zugeworfen, verwirft. Zudem stellte die Beschwerdeführerin -
soweit ersichtlich - keinen Beweisantrag auf Einvernahme der beiden Zeugen,
weshalb die Rüge der vermeintlich unvollständigen Beweiserhebung vor
Bundesgericht nicht zu hören ist (vgl. BGE 138 IV 161 E. 2.5.3; Urteil 6B_310/
2014 vom 23. November 2015 E. 3.4.4 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 116 Abs.
1 lit. a AuG i.V.m. Art. 22 StGB. Die Norm sei im Hinblick auf ihren
unbestimmten Wortlaut und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot eng
auszulegen. Die Vorinstanz verkenne die Reichweite des Tatbestandsmerkmals
"Vorbereiten der rechtswidrigen Ausreise", indem sie "unterwegs sein in
Grenznähe" als strafbare Vorbereitungshandlung ansähe. Damit finde eine zu
weite Vorverlagerung der Strafbarkeit statt. Es sei zwischen straflosen
Vorbereitungshandlungen und strafbarem Versuchsbeginn zu unterscheiden. Ein
Versuchsbeginn der Förderung der rechtswidrigen Ausreise hätte vorliegend erst
unmittelbar vor dem Grenzübertritt angenommen werden können. Die Vorschrift sei
darauf ausgerichtet, die Schlepperkriminalität einzudämmen, und fände auf den
in Rede stehenden Sachverhalt ohnehin keine Anwendung. Der Grenzübertritt
zwischen Staaten des Schengen-Abkommens werde nicht von Art. 116 Abs. 1 lit. a
AuG erfasst.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Halbbruder der Beschwerdeführerin habe
offensichtlich den Plan gehabt, die Landesgrenze nach Frankreich zu überqueren,
da er in der Schweiz polizeilich ausgeschrieben war, weshalb der Tatbestand der
versuchten rechtswidrigen Ausreise gemäss Art. 115 AuG vorliege.
Erleichterungs- oder Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit.
a AuG umfassten eine Vielzahl von Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin habe die
Ausreise ihres Halbbruders erleichtert, indem sie dessen echte Ausweispapiere
auf sich trug, während er einen gefälschten Ausweis zur Identitätskontrolle
besass. Da sich A.________ jedoch durch Flucht der Passkontrolle entzog, sei
der Tatablauf nicht wie geplant vollendet worden, weshalb die
Beschwerdeführerin sich nur der versuchten Tatbegehung schuldig gemacht habe.
Der subjektive Tatbestand könne vorliegend bejaht werden, da die
Beschwerdeführerin über den groben Tatablauf informiert gewesen sei. Aber auch
bei wohlwollender Annahme des von der Beschwerdeführerin behaupteten
Sachverhalts hätte sie ihrem Halbbruder die Ausreise dadurch ermöglicht, dass
sie ihm half, bis an die Grenze zu gelangen, ohne im Rahmen einer
Polizeikontrolle die wahre Identität preiszugeben und möglicherweise eine
Verhaftung zu riskieren.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG wird bestraft, wer im In- oder Ausland
einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise
oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten
hilft. Der Tatbestand erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden
den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen Ausländer erschweren oder die
Möglichkeit des Zugriffs auf diese einschränken.

2.3.2. Der Schuldspruch wegen versuchter Förderung der rechtswidrigen Ausreise
verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Rügen der Beschwerdeführerin gehen an
der Sache vorbei, soweit sie den Begründungsanforderungen genügen (vgl.
vorstehend E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich erneut darauf,
ihre im kantonalen Verfahren vertretene Rechtsauffassung zu wiederholen, ohne
im Einzelnen auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen. Dass die
Vorinstanz den Schuldspruch auf Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG stützt, ist nicht zu
beanstanden. Auch wenn der Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen ist, dass
die Vorschrift in erster Linie der Bekämpfung der Schlepperkriminalität dient
(Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 S. 3822 Ziff. 2.15), schliesst dies ihre Anwendung auf
Einzelpersonen nicht aus (BGE 130 IV 77 E. 2.2; Urteil 6B_584/2010 vom 2.
Dezember 2010 E. 3.2).
Ob der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Begleiter in unmittelbarer
Nähe der Grenze aufgegriffen wurden, aufgrund räumlicher und zeitlicher Nähe
des geplanten Grenzübertritts bereits als Versuchsbeginn zur rechtswidrigen
Ausreise zu qualifizieren ist, kann offenbleiben. Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG ausdrücklich auch
Vorbereitungshandlungen zur rechtswidrigen Ausreise unter Strafe stellt.
Inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzen soll, indem sie das Verhalten
der Beschwerdeführerin neben dem Versuchsbeginn zur rechtswidrigen Ausreise
auch als tatbestandliche Vorbereitungshandlung qualifiziert, zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch ANDREAS
ZÜND, in: Migrationsrecht, Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], 4. Aufl. 2015, N.
2 zu Art. 116 AuG). Die Beschwerdeführerin fuhr ihren in der Schweiz zur
Fahndung ausgeschriebenen Halbbruder direkt an die schweizerisch-französische
Grenze. Sie versteckte dessen Originalausweispapiere, damit er sich im Falle
einer Polizeikontrolle mit gefälschten Papieren ausweisen konnte, um seine
Verhaftung zu vermeiden. Ob vorliegend auch ein Schuldspruch wegen vollendeter
(Vorbereitungshandlung) und nicht nur versuchter (Hilfeleistung) Tatbegehung
hätte erfolgen können, braucht nicht entschieden zu werden.

3.
Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Berufung grundsätzlich ein
reformatorisches Rechtsmittel ist (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3), dessen
Urteilsdispositiv den formellen Anforderungen von Art. 81 Abs. 4 StPO genügen
muss (vgl. hierzu: Urteil 6B_480/2015 vom 9. November 2015 E. 2.3 mit
Hinweisen).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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