Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.804/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_804/2015

Urteil vom 4. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
P. A.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 24. Juli 2015.

Sachverhalt:

A.
B.X.________ wurde am 30. Dezember 2014 vom Strafgerichtspräsidenten
Basel-Stadt in Beurteilung seiner Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 3.
Oktober 2014 der groben Verkehrsregelverletzung sowie der Nichtabgabe von
Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr.
130.-- verurteilt.
Auf seine Berufung hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt (Ausschuss) am 24. Juli 2015 das erstinstanzliche Urteil.

B.
B.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wird in den Urteilen der Vor- und Erstinstanz als
B.X.________ geführt. Im Briefkopf seiner Beschwerde nennt er sich P.
A.X.________. Die Beschwerde ist mit diesem Namenszug unterzeichnet. Es ist
anzunehmen, dass er persönlich den Vornamen "A.________" statt "B.________"
verwendet (und "P." für Pater).

2.
Die Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs.
1 Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Der Beschwerdeführer stellt keine
Rechtsbegehren. Das Begehren kann sich auch aus der Begründung ergeben (vgl.
BGE 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.1). In der
Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde
nicht.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe als pensionierter Priester
mehrmals wöchentlich den Gottesdienst zu zelebrieren und Tag und Nacht zur
Verfügung zu stehen, um das Sterbesakrament zu spenden. Er müsse Personen zur
Therapie fahren. Sein ganzer Tag sei mit vielen Autofahrten ausgefüllt. Da habe
er Knall auf Fall nicht mehr fahren dürfen, weil man Altersdefizit befürchte.
"Dabei sind die Gründe falsch, und ich bin unschuldig."

2.2. Der Beschwerdeführer verletzte am 2. Januar 2014 beim Rechtsabbiegen eine
Fussgängerin. Er hatte sie nicht gesehen oder aufgrund seiner persönlichen
Voraussetzungen nicht erkennen können. Die Strasse war beleuchtet und mit einem
gelb blinkenden Warnlicht ausgerüstet.
Der Beschwerdeführer bringt vor: "Zum Glück bin ich langsam abgebogen, weil ich
nach Velofahrern umschaute, und erst als ich Rufe hörte von der Schwester, die
ihre Schwester zurückziehen wollte, und ein Rumpeln spürte beim Anfahren am
Knie [der Schwester], merkte ich, dass etwas passiert ist." Damit bestätigt er
die Beurteilung.

2.3. Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz zudem seine Verurteilung
wegen Nichtabgabe von Ausweisen. Nach der Vorinstanz wurde ihm der
Führerausweis am 15. Juli 2014 vorsorglich entzogen, weil aufgrund von zwei
Vorfällen der Verdacht eines altersbedingten Leistungsabfalls bestand. Er wurde
am 15. Juli 2014 zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung und einer
Kontrollfahrt aufgeboten. Unbestritten habe er den Ausweis nicht abgegeben.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz bestätige zu Unrecht, dass er
den Führerausweis nicht abgegeben hatte.
Bereits die Erstinstanz führte aus, aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom
15. Juli 2014 hätte er den Ausweis innerhalb von drei Tagen der
Administrativmassnahmenbehörde retournieren müssen. Mit Schreiben vom 22. Juli
2014 sei er nochmals darauf hingewiesen worden, dass er nicht fahrberechtigt
sei. Er habe angegeben, gute Gründe zu haben (vgl. oben E. 2.1), den Ausweis
nicht einzureichen. Die vertrauensärztliche Untersuchung und Kontrollfahrt
hätten nicht allzuviel Zeit beansprucht. Er hätte den Ausweis wieder erhalten,
vorausgesetzt seine Fahreignung hätte sich bestätigt. Er hätte die öffentlichen
Verkehrsmittel benützen und für alle übrigen Fahrten Ersatz organisieren
können. Sein ständiges Weiterfahren habe andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.
Somit hatte der Beschwerdeführer seinen Führerausweis nicht oder jedenfalls
nicht rechtzeitig abgegeben.

2.4. Die Vorinstanz hält ferner fest, eine Wiedererteilung des Führerausweises
sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dasselbe gelte für die später erfolgte
Beschlagnahme des Fahrzeugs, weil er einen abfahrenden Bus gestreift hatte.

3.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Urteil Bundesrecht verletzen
sollte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ihm sind die Gerichtskosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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