Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.802/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_802/2015

Urteil vom 9. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 StPO),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof,
vom 15. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ trat am 1. Oktober 1996 die Stelle als Chefapothekerin am
Kantonsspital Freiburg an. Am 11. August 1997 eröffnete sie bei der Postfinance
ein Postkonto, welches die Bezeichnung "R&D&Formation" (für "Research&
Development&Formation") trug und über welches sie einzelzeichnungsberechtigt
war. In der Zeit von Juni 1998 bis April 2006 wurden Gelder im Gesamtbetrag von
Fr. 164'784.35 auf das Konto überwiesen und Zahlungen von total Fr. 159'321.45
ab dem Konto getätigt. Das Konto wurde hauptsächlich aus Zahlungen von
Pharmaunternehmen gespiesen. Grundlage hiefür bildeten in der Regel
Vereinbarungen, die X.________ - ohne Absprache mit der Direktion des Spitals -
im Namen der Spitalapotheke mit den Pharmaunternehmen abgeschlossen hatte. Die
Zahlungen ab dem fraglichen Konto bestanden zu einem erheblichen Teil in
Aufwendungen für Aus- und Weiterbildung sowie Informatik. Zudem tätigte
X.________ ab dem Konto Zahlungen im Betrag von insgesamt Fr. 10'612.-- als
Pikettentschädigungen an sich selbst und Zahlungen von total Fr. 2'500.-- als
Lohnausgleich bzw. Spesenentschädigungen an eine Mitarbeiterin.

A.b. Das Bezirksstrafgericht der Saane verurteilte X.________ am 20. November
2009 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB),
begangen in der Zeit vom 20. November 2002 bis April 2006, zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Es stellte fest, dass die
X.________ zur Last gelegten ungetreuen Geschäftsbesorgungen, angeblich
begangen vor dem 20. November 2002, verjährt sind. Von den Vorwürfen der
ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der qualifizierten Veruntreuung (Art.
138 Ziff. 2 StGB), des Sich bestechen lassens (Art. 322 ^quarter StGB), der
Vorteilsannahme (Art. 322 ^sexies StGB) sowie der Übertretung gegen das
Heilmittelgesetz (Art. 87 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 33 Abs. 2 HMG) sprach es
X.________ frei.

A.c. Das Kantonsgericht Freiburg erklärte X.________ am 16. September 2011 in
teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft der ungetreuen
Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen im Jahr
2003, sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne
von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, begangen in der Zeit von Ende 1996 bis April
2006, schuldig. Im Strafpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Die
Berufungen von X.________ und Swissmedic wies es ab.

A.d. Das Bundesgericht wies die von X.________ und Swissmedic dagegen erhobenen
Beschwerden in Strafsachen am 3. Juli bzw. 11. Dezember 2012 ab (Urteile 6B_766
/2011 und 6B_771/2011, teilweise publ. in: BGE 139 IV 62).

B.
Mit Urteil vom 15. Juni 2015 hiess das Kantonsgericht Freiburg das
Entschädigungsgesuch von X.________ vom 15. September 2010 teilweise gut. Es
sprach ihr eine vom Amt für Justiz des Kantons Freiburg auszuzahlende
Entschädigung von Fr. 9'235.30 zu, welche es mit den ihr für das erst- und
zweitinstanzliche Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten verrechnete.
Zudem verpflichtete es den Bund (vertreten durch Swissmedic), X.________ eine
Pauschalentschädigung von Fr. 11'709.90 zu bezahlen.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, der Entscheid vom 15. Juni 2015 sei aufzuheben, die
Entschädigung sei im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen und es sei
betreffend des Anwaltshonorars auf eine Verrechnung zu verzichten. Subsidiär
sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Die
Vorinstanz entschied über das Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom
15. September 2010 als oberste, aber einzige kantonale Instanz. Dagegen ist die
Beschwerde in Strafsachen zulässig (vgl. Urteile 6B_428/2011 vom 21. November
2011 E. 1.3; 6B_365/2011 vom 22. September 2011 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 137
IV 352).

2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
(vgl. Art. 113 ff. BGG) der Beschwerdeführerin besteht daher kein Raum (Urteile
6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1).

3.

3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit
anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen
und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383;
133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind
zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; siehe für Entschädigungsbegehren
im Strafverfahren auch Urteil 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 1.1 mit
Hinweis). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der
Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene
Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

3.2. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 650'000.-- geltend, davon Fr. 500'000.-- für
wirtschaftliche Einbussen, Fr. 50'000.-- für erlittene seelische Unbill und Fr.
100'000.-- für ihre Verteidigungskosten. Ihre Beschwerde richtet sich gegen die
teilweise Verweigerung der Entschädigung sowie der Genugtuung. Damit liegt ein
genügend substanziiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn die Beschwerdeführerin
ihre Anträge in der Beschwerde in Strafsachen nicht beziffert und lediglich
eine "Neufestsetzung der Entschädigung in Sinne der Erwägungen" beantragt.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung.

4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ermöglicht eine Überprüfung
des angefochtenen Entscheids und genügt den bundesrechtlichen Anforderungen von
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich
insofern als unbegründet.

4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39; vgl. zum
Begriff der Willkür bei der Beweiswürdigung: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129
I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S.
266 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz mit ihrer Rüge sinngemäss vor, sie
habe zu Unrecht nicht auf ihre Vorbringen abgestellt. Darauf ist nicht
einzutreten, da die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung weder
geltend macht noch begründet.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin moniert, unter Berücksichtigung des eingestellten
Vorwurfs der Urkundenfälschung sowie der Freisprüche erscheine die Verurteilung
wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht derart, als dass es sich
rechtfertige, den Verteidigungsaufwand lediglich zur Hälfte zu entschädigen.

5.2. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR
312.0) in Kraft getreten. Zu prüfen ist zunächst, ob sich die
Entschädigungsfrage nach der StPO oder dem früheren Strafprozessrecht des
Kantons Freiburg beurteilt. Vorliegend datiert das erstinstanzliche Urteil vom
20. November 2009. Sowohl das Untersuchungsverfahren als auch das erst- und
zweitinstanzliche Gerichtsverfahren (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO) richteten sich
daher nach dem früheren kantonalen Strafprozessrecht. Das Entschädigungsgesuch
reichte die Beschwerdeführerin am 15. September 2010 ein. Das Bundesgericht
ging im ähnlich gelagerten BGE 137 IV 352 E. 1.2 S. 354 f., der ebenfalls den
Kanton Freiburg betraf, davon aus, der Strafappellationshof habe zu Recht die
StPO für anwendbar erklärt. In seiner späteren Rechtsprechung kam es zwar -
ausser was die Verteidigungskosten anbelangt - darauf zurück (vgl. Urteile
6B_184/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 8.2; 6B_668/2012 vom 11. April 2013 E.
2.4.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 206; 6B_618/2011 vom 22. März 2012 E. 1.2;
6B_428/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2). Es akzeptierte allerdings auch, dass
aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens die Bestimmungen der StPO zur
Anwendung gelangen, wenn sich sowohl die kantonale Behörde als auch der
freigesprochene Beschuldigte darauf berufen und das neue Recht für diesen nicht
ungünstiger scheint (vgl. Urteil 6B_184/2013 vom 1. Oktober 2013 E. 8.2 mit
Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, mit der
Vorinstanz und der Beschwerdeführerin auf die StPO abzustellen.

5.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die für das Untersuchungs- und
erstinstanzliche Gerichtsverfahren geschuldete Parteientschädigung. Die
Vorinstanz nahm die diesbezüglichen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin
entsprechend des erstinstanzlichen Verfahrensausgangs zur Hälfte auf die
Staatskasse. Separat entschädigt wurden deren anwaltlichen Aufwendungen im
Verwaltungsstrafverfahren.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie
nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen
für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage
folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass
bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten
ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte
Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit
Hinweisen). Für die Frage, ob ein Teilfreispruch im Sinne von Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO erfolgt, sind - wie auch im Rahmen von Art. 426 Abs. 1 StPO (vgl.
Urteile 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015
E. 3.4.2 und 3.5 mit Hinweisen) - nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl
der angeklagten Tatbestände, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten
Lebenssachverhalte massgebend.

5.4. Das Kantonsgericht Freiburg auferlegte der Beschwerdeführerin die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Urteil vom 16. September 2011 zur Hälfte.
Die Vorinstanz verweist für die hälftige Entschädigung der Parteikosten auf den
Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit ist der angefochtene Entscheid
ausreichend begründet. Es ist daher an der Beschwerdeführerin darzulegen,
inwiefern die Vorinstanz mit der bloss hälftigen Entschädigung der
Anwaltskosten das ihr zustehende Ermessen verletzt oder Bundesrecht auf andere
Weise missachtet haben könnte. Dies zeigt die Beschwerdeführerin allerdings
nicht auf. Soweit sie ihre Rüge mit den Freisprüchen von den Vorwürfen der
ungetreuen Amtsführung, der qualifizierten Veruntreuung, des Sich bestechen
lassens und der Vorteilsannahme begründet, verkennt sie, dass für den Umfang
der Entschädigung nicht auf die rechtliche Würdigung, sondern die angeklagten
Lebenssachverhalte abzustellen ist. Ihre Rüge ist unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz werfe ihr eine
Verletzung der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht vor, dies obschon sie
nie aufgefordert worden sei, ihre Ansprüche zu beziffern oder zu
substanziieren. Zusätzliche Auskünfte seien nie eingefordert worden. Damit habe
die Vorinstanz die Offizialmaxime gemäss Art. 429 StPO verletzt.

6.2. Die StPO sieht - anders als das frühere Strafprozessrecht des Kantons
Freiburg - vor, dass mit einem freisprechenden Entscheid von Amtes wegen auch
über allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der freigesprochenen
Person zu befinden ist (vgl. Art. 81 Abs. 4 lit. b und Art. 429 Abs. 2 StPO;
BGE 139 IV 199 E. 5.4 S. 203; Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4).
Die Behörde muss der beschuldigten Person daher die Gelegenheit geben,
allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Sie muss
diese nach der Rechtsprechung vor ihrem Entscheid zur Frage der Entschädigung
und Genugtuung zumindest anhören und falls notwendig in Anwendung von Art. 429
Abs. 2 Satz 2 StPO auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen
(Urteile 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B_661/2013 vom 10. Juni 2014 E.
3.1; 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3 mit Hinweis). Die Beweislast für den
eingetretenen Schaden liegt jedoch beim Ansprecher (Urteile 6B_566/2015 vom 18.
November 2015 E. 2.4.3; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_666/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1).

6.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Diese erhielt von der
Vorinstanz die Gelegenheit, ihr Gesuch vom 15. September 2010 mit Eingabe vom
16. Oktober 2012 zu ergänzen. Sie konnte ihre Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche folglich nach der (kantonalen) Erledigung des
Strafverfahrens im Schuld- und Strafpunkt geltend machen. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO
keine Pflicht der Behörden, eine anwaltlich vertretene Person aufzufordern, ein
ungenügend begründetes Entschädigungsbegehren zu substanziieren und den nicht
näher substanziierten Schaden sowie Kausalzusammenhang zu belegen, zumal die
Vorinstanz darlegt, dass den Akten keine Hinweise für die behauptete
Entschädigungspflicht des Staates zufolge Verlusts des Lehrauftrags an der
Universität Freiburg oder für eine aktive persönlichkeitsverletzende
Informationspolitik der Strafbehörden zu entnehmen sind (angefochtener
Entscheid S. 13 und 15).

7. 

7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Art. 429 StPO statuiere eine
Kausalhaftung. Wesentlich sei nicht ein staatliches Verschulden, sondern die im
Zusammenhang mit zu Unrecht erhobenen Vorwürfen erlittene wirtschaftliche
Beeinträchtigung. "Selbst wenn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht
eigentliche Folge des Strafverfahrens gewesen wäre, seien die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses sowie das umfangreiche Strafverfahren die Folge der zu
Unrecht erhobenen Vorwürfe gewesen".

7.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Verwaltungsrat des
Kantonsspitals Freiburg habe am 7. Juli 2006 mit sofortiger Wirkung die
Dienstenthebung der Beschwerdeführerin verfügt und die Gehaltszahlungen per 31.
Juli 2006 eingestellt. Strafanzeige habe er jedoch erst am 3. August 2006
erstattet. Die Voraussetzungen für die fristlose Entlassung und den damit
verbundenen Verlust der Stelle seien bereits vor der Einreichung der
Strafanzeige erfüllt gewesen und in keiner Weise auf das Strafverfahren
zurückzuführen. Ursache der fristlosen Entlassung sei einzig die Existenz
"schwarzer Kassen" gewesen. Die Vorinstanz geht daher zutreffend davon aus, das
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren sei nicht kausal für
die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewesen (angefochtener
Entscheid E. 6b S. 12 f.).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat eine staatliche Entschädigung in
Anwendung von Art. 429 StPO zu erfolgen, weil die Kündigung, unabhängig von der
Eröffnung eines Strafverfahrens, mit strafrechtlichen Vorwürfen begründet
wurde. Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden, da der Staat gestützt auf
Art. 429 StPO lediglich für die Folgen des Strafverfahrens haftet. Im Übrigen
weist die Vorinstanz darauf hin, dass die fristlose Auflösung des
Dienstverhältnisses vom Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2014 (Verfahren
8D_5/2013) als rechtmässig erachtet wurde. Eine Entschädigung nach Art. 429
StPO für die Folgen der Auflösung des Dienstverhältnisses am Kantonsspital
Freiburg kommt auch deshalb nicht in Betracht.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe in Verletzung von
Art. 429 StPO nur geprüft, ob das vorgängige Arbeitsverhältnis als Folge des
Strafverfahrens aufgelöst worden sei. Fraglich sei hingegen, ob das
Strafverfahren eine neue, vergleichbare Anstellung verhindert habe oder nicht.

8.2. Auf den Einwand ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin nicht
behauptet, sie habe Entsprechendes bereits im kantonalen Verfahren geltend
gemacht und die Vorinstanz sei darauf zu Unrecht nicht eingegangen. Die
Beschwerdeführerin legt zudem in keiner Weise dar, weshalb die gegen sie zu
Unrecht erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe, die schliesslich zu einem
Freispruch führten, kausal für ihre Schwierigkeiten bei der Suche nach einer
neuen Anstellung waren. Naheliegend ist, dass deren arbeitsrechtlichen
Verfehlungen sowie die (rechtskräftigen) Schuldsprüche die Stellensuche nach
der fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses am Kantonsspital Freiburg
erschwert haben. Dafür hat der Staat gestützt auf Art. 429 StPO jedoch nicht
einzustehen.

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Entschädigung für Anwaltskosten
dürfe nicht mit den von ihr zu tragenden erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten verrechnet werden. Die Parteikostenentschädigung sei
zweckgebunden und solle in Analogie zu Art. 138 Abs. 2 StPO (recte wohl: Art.
135 Abs. 2 StPO) direkt an den Anwalt erfolgen.

9.2. Art. 442 Abs. 4 StPO sieht vor, dass die Strafbehörden ihre Forderungen
aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen
Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen können. Die Verrechnung nach
Art. 442 Abs. 4 StPO kommt gemäss der bundesrätlichen Botschaft namentlich in
Betracht, wenn die beschuldigte Person teilweise freigesprochen wird und ihr
deshalb Anspruch auf Ersatz der privaten Verteidigungskosten zusteht, sie auf
Grund von Schuldsprüchen in andern Punkten aber gleichzeitig Verfahrenskosten
zu tragen hat (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1334). Die von der Beschwerdeführerin beanstandete
Verrechnung verletzt daher kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung ist es dem
Staat lediglich verwehrt, Genugtuungsansprüche (Art. 429 Abs. 1 lit. c und Art.
431 Abs. 1 StPO) mit der Forderung aus Verfahrenskosten zu verrechnen (vgl. BGE
140 I 246 E. 2.6.1 S. 251; 139 IV 243 E. 5 S. 244 f.).
Unbegründet ist zudem der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen
über die unentgeltliche Rechtspflege. Der amtliche Verteidiger wird auch bei
einem Freispruch nach den Regeln von Art. 135 StPO entschädigt. Der
freigesprochene Angeschuldigte, dem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde, kann deshalb keine Entschädigung für seine Verteidigung verlangen (BGE
138 IV 205 E. 1 S. 206 f.). Bei nicht bedürftigen Beschuldigten, die eine
Wahlverteidigung bestellt haben, wird davon ausgegangen, dass sie unabhängig
von der vom Staat wegen eines Teilfreispruchs zu bezahlenden Entschädigung in
der Lage sind, ihre Anwaltskosten zu begleichen.
Nicht gefolgt werden kann schliesslich der von der Beschwerdeführerin zitierten
Lehre, wonach die Entschädigung für die private Verteidigung immer an den
Anwalt zu bezahlen ist (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 429 StPO).
Eine solche systematische Ausrichtung der Parteikostenentschädigung an den
privaten Verteidiger - dessen Honoraransprüche im Zeitpunkt der Entschädigung
möglicherweise bereits beglichen sind - ist in der StPO nicht vorgesehen.

10.

10.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach die mediale Abdeckung der Angelegenheit nicht durch die
Strafverfolgungsbehörden zu verantworten und die Dauer des Verfahrens
angesichts der Parallelität zwischen Straf- und Strafverwaltungsuntersuchung
nicht übermässig gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne damit die Natur der
Entschädigung. Art. 429 StPO verankere eine staatliche Kausalhaftung. Der
Entschädigungsanspruch bestehe unabhängig von einem allfälligen Verschulden der
Behörden.

10.2. Die Medienberichterstattung und die angeblich lange Verfahrensdauer
können mangels eines behaupteten Schadens höchstens zur Zusprechung einer
Genugtuung führen. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse, welche die
Beschwerdeführerin darlegen und beweisen muss (vgl. BGE 135 IV 43 E. 4.1 S. 47;
Urteile 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2; 6B_437/2014 vom 29. Dezember
2014 E. 3). Vorliegend wäre eine allfällige Vorverurteilung der
Beschwerdeführerin in der Medienberichterstattung und eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots angesichts des bloss teilweisen Freispruchs in erster
Linie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa
S. 104 für die Medienberichterstattung sowie BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170 für die
Verletzung des Beschleunigungsgebots). Für die Zusprechung einer Genugtuung
nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO besteht insofern kein Anlass. Die
Beschwerdeführerin legt zudem nicht dar, die Vorinstanz habe ihr gestützt auf
die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen zu Unrecht eine Genugtuung
verweigert. Eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung ist weder dargetan
noch ersichtlich. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.

11.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Verteidigungsaufwand
in Abweichung von der Honorarvereinbarung mit lediglich Fr. 270.--/Stunde
entschädigt. Damit verletze sie Art. 429 StPO.

11.1. Art. 124 Abs. 1 des Justizgesetzes des Kantons Freiburg vom 31. Mai 2010
(JG/FR; Version in Kraft seit dem 1. Juli 2015) verpflichtet den Staatsrat,
durch Verordnung den Tarif für die von der Strafrechtspflege gewährten
Entschädigungen gemäss Art. 429 ff. StPO festzulegen. Gemäss Art. 75a Abs. 2
des Justizreglements des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 30. November 2010
(JR/FR; Version in Kraft seit dem 1. Juli 2015) werden die als
Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare und Anwaltsauslagen nach einem
Stundentarif von Fr. 250.-- festgesetzt (Satz 1). In Fällen, die eine besondere
Komplexität aufweisen oder besondere Fachkenntnisse erfordern, kann der
Stundenansatz jedoch bis auf Fr. 350.-- angehoben werden (Satz 2).
Vor dem 1. Juli 2015 sah der freiburgische Gesetzgeber demgegenüber keinen
Anwaltstarif für die Entschädigung im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO
vor (vgl. angefochtener Entscheid E. 5a/bb S. 11). Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Entschädigung im Sinne von Art.
429 Abs. 1 lit. a StPO in solchen Fällen auf den üblichen Stundenansatz von
Anwälten im Kanton, wo das Verfahren stattfand, abzustellen (vgl. Urteile
6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.5; 6B_392/2013 vom 4. November 2013 E.
2.3). Die Frage nach dem üblichen Stundenansatz ist eine Tatfrage, die das
Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1
BGG; Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.5). Es gelten die erhöhten
Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 4.2).

11.2. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist folglich nicht der
effektiv vereinbarte, sondern der im Kanton Freiburg übliche Stundenansatz von
Anwälten erheblich. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus,
ein Stundenansatz von Fr. 250.-- bzw. Fr. 270.-- entspreche im Kanton Freiburg
dem üblichen Tarif (angefochtener Entscheid E. 5a/bb S. 11). Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz damit
in Willkür verfallen sein könnte.

12. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör, da der angefochtene Entscheid in verschiedener Hinsicht ungenügend
begründet sei.

12.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt,
die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich
diese mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139
IV 179 E. 2.2 E. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweis).

12.2. Der vorinstanzliche Entscheid genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin begründet
die Vorinstanz die Kürzung des geltend gemachten Verteidigungsaufwands von Fr.
100'000.--. Sie argumentiert namentlich, mittels Kostennote seien lediglich Fr.
61'117.60 belegt. In der Kostenliste seien Arbeiten zudem teilweise doppelt
verrechnet worden. Auch seien darin die anlässlich des Berufungsverfahrens
erbrachten Arbeiten enthalten, für welche die Beschwerdeführerin bereits mit
Urteil vom 16. September 2011 teilweise entschädigt worden sei (angefochtener
Entscheid S. 10).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann weiter darin erblickt werden, dass
die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen für die Verrechnung der
Parteientschädigung mit den Verfahrenskosten nicht ausdrücklich nennt (vgl.
Beschwerde S. 12 f.). Mit einem einfachen Blick ins Gesetz war für die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar, worauf sich
die Verrechnung abstützt.
Die Beschwerdeführerin verkennt schliesslich, dass die Vorinstanz nicht
verpflichtet war, die für die geltend gemachte wirtschaftliche Einbusse von Fr.
500'000.-- möglicherweise bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären
(vgl. Urteil 6B_666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; siehe auch oben E. 6.2
und 8.2). Unbegründet ist daher auch der Einwand der Beschwerdeführerin, aus
dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, inwiefern sie "der von Amtes
wegen zu erhebenden Schadenermittlung entgegengewirkt hätte" (vgl. Beschwerde
S. 13).

13.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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