Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.766/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_766/2015

Urteil vom 27. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Geringfügiges Vermögensdelikt, Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
26. Juni 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 Das Kreisgericht Rorschach verurteilte den Beschwerdeführer am 4. Februar 2015
wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Der Entscheid wurde ihm am 4. Februar 2015
mündlich eröffnet und am 5. Februar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt.

 Nachdem der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 die Berufung angemeldet
hatte, versandte das Kreisgericht den begründeten Entscheid am 14. April 2015.
Er ging am 15. April 2015 beim Beschwerdeführer ein. Eine Berufungserklärung
reichte dieser nicht ein.

 Am 8. Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer ans Kantonsgericht St. Gallen
und beantragte, die Frist zur Erklärung der Berufung betreffend den Entscheid
des Kreisgerichts Rorschach vom 4. Februar 2015 sei wiederherzustellen. Das
Kantonsgericht wies das Gesuch am 26. Juni 2015 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
Entscheid vom 9. Juli (recte 26. Juni) 2015 sei aufzuheben und das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Berufungserklärung gutzuheissen.

2.

 Soweit sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen seiner Eingabe nicht mit der
Frage der Wiederherstellung der Frist befasst, sind die Ausführungen
unzulässig.

3.

 In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. Entscheid S. 5 lit. c). Auch vor Bundesgericht anerkennt
der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass er den Entscheid des Kreisgerichts
nicht zu Ende gelesen und die Rechtsmittelbelehrung deshalb nicht zur Kenntnis
genommen hat (Beschwerde S. 2 Ziff. 6b). Er macht jedoch geltend, dass dies im
Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz keine Nachlässigkeit darstelle. Er habe
sich durch das Nichtlesen des begründeten Entscheids "der Peinigung entziehen
wollen, welche aus unwahren Angaben aus dem Entscheid des Kreisgerichts
hervorgeht" (Beschwerde S. 2/3 lit. 6c). Damit ist er nicht zu hören. Selbst
wer mit einem Urteil und dessen Erwägungen nicht einverstanden ist, hat es,
wenn er dagegen Berufung erheben will, mindestens soweit zur Kenntnis zu
nehmen, dass er in der Lage ist, die gesetzlich vorgeschriebene
Berufungserklärung gemäss der Vorschrift von Art. 399 Abs. 3 StPO zu erstellen
und einzureichen. Die Behauptung, dies würde eine unzumutbare "Peinigung" bzw.
eine "erniedrigende Behandlung und Bestrafung" darstellen, ist nicht
nachvollziehbar. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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