Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.760/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_760/2015

Urteil vom 8. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Stationäre Massnahmen; Gutachten; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 28. April 2015.

Sachverhalt:

A.

 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach X.________ am 28. April 2015 der
versuchten vorsätzlichen Tötung in Notwehrexzess, der Drohung, der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von
346 Tagen, sowie zu einer Busse von 200 Franken. Es ordnete in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids des Strafgerichts Basel-Landschaft gemäss Art. 19
Abs. 3, Art. 56a, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 60 StGB eine stationäre
Psychotherapie und eine stationäre alkoholspezifische Behandlung an. Der
Vollzug der Strafe wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten der
angeordneten Massnahmen aufgeschoben.

B.

 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Anträge, es sei in
Abänderung des Entscheids der Vorinstanz von der angeordneten stationären
Massnahme abzusehen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Auflage, ein Obergutachten einzuholen.

 Das Kantonsgericht beantragt unter Hinweis auf sein Urteil die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lasse völlig ausser
Acht, dass der psychiatrische Gutachter ihn lediglich während insgesamt einer
Stunde und 45 Minuten persönlich untersucht habe. Das Gutachten vom 30.
September 2013, auf welches sich die Vorinstanz stütze, beruhe zum grössten
Teil nicht auf eigenen Untersuchungen durch den Experten, sondern zum Hauptteil
auf den vorhandenen Akten. Es bestünden keine fundierten Anhaltspunkte für eine
Alkoholabhängigkeit. Gleichwohl komme der Gutachter zum Ergebnis, dass es
zumindest Hinweise auf eine erhebliche Gewöhnung an Alkohol gebe. Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass bezüglich seiner Alkoholkonsumgewohnheiten
ein Gutachten aus dem Jahr 1989 beigezogen worden sei, worin aber ebenfalls
nicht von einer Akoholabhängigkeit die Rede sei. Er macht geltend, es liege
keine aktuelle ausreichende Begutachtung vor. Das Gutachten vom 30. September
2013 sei nicht nachvollziehbar. Daher sei die stationäre Massnahme zu Unrecht
gestützt auf das Gutachten angeordnet worden.

1.2. Die Vorinstanz hat in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids  zwei
 stationäre Massnahmen angeordnet, nämlich eine stationäre Psychotherapie
gemäss Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 StGB und eine stationäre alkoholspezifische
Behandlung gemäss Art. 60 StGB. Das ist rechtlich möglich, wie sich aus Art.
56a StGB ergibt: Sind mehrere Massnahmen notwendig, so kann das Gericht diese
zusammen anordnen. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass zwei
Massnahmen angeordnet worden sind. Er beantragt in seiner Beschwerde, dass von
der angeordneten Massnahme abzusehen sei, und er kritisiert in der
Beschwerdebegründung einzig die vorinstanzlichen Ausführungen zur Frage der
Alkoholabhängigkeit beziehungsweise Alkoholgewöhnung, was allein die
Rechtmässigkeit der stationären alkoholspezifischen Behandlung gemäss Art. 60
StGB berührt. Es ist somit im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Anordnung einer stationären Psychotherapie gemäss Art. 59
StGB nicht anficht; jedenfalls fehlt es insoweit an einer Beschwerdebegründung.

1.3. Der leitende Arzt Forensik der Psychiatrie Baselland, Dr. med. A.________,
erstellte im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten betreffend den Beschwerdeführer, das vom 30. September 2013 datiert
(kant. Akten p. 155 ff.). Der Experte nahm nach eigenen Angaben am 4. Juni 2013
im Gefängnis eine erste psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vor,
die eine Stunde und 30 Minuten dauerte. Eine zweite psychiatrische Untersuchung
vom 6. September 2013 wurde vom Beschwerdeführer nach 15 Minuten abrupt
abgebrochen.

 Die Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte gemäss den Angaben des
Experten "unter erschwerten Bedingungen". In der ersten Untersuchung sei der
Beschwerdeführer sehr unkooperativ und gegenüber dem Experten aggressiv
gewesen. Er habe nur sehr lückenhafte Angaben gemacht. In der zweiten, nach 15
Minuten abgebrochenen Untersuchung sei der Beschwerdeführer sehr angespannt und
gereizt gewesen. Er habe die Untersuchung als "Alibi-Übung" bezeichnet
(Gutachten S. 48, kant. Akten p. 249).

 Ob unter derartigen Umständen eine den Anforderungen entsprechende
Begutachtung des Beschwerdeführers möglich war, hat in erster Linie der
Sachverständige selbst einzuschätzen (siehe BGE 127 I 54 E. 2f betreffend
Erstattung eines Aktengutachtens). Der Experte erachtet eine sorgfältige
Begutachtung trotz der von ihm so bezeichneten erschwerten Bedingungen
offensichtlich als möglich. Soweit der Beschwerdeführer Mängel des Gutachtens
behauptet, stehen diese ersichtlich in keinem Zusammenhang zur Dauer der
persönlichen Untersuchung.

1.4. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine schwere
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen, emotional
instabilen und dissozialen Zügen (ICD-10 F61.0; Gutachten S. 50, 53, 55, kant.
Akten p. 253, 259, 263).

 Zur Problematik der Alkoholabhängigkeit hielt der Experte fest, es liege nur
das Kriterium "Toleranzentwicklung" vor, das sich auch unter Berücksichtigung
des vom Beschwerdeführer anlässlich der ihm zur Last gelegten Tat erreichten
hohen Promillewerts von deutlich über 2 o/oo zeige. Weitere Kriterien könnten
insbesondere in Anbetracht der nur sehr spärlichen Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum nicht als ausreichend gesichert
angenommen werden. Daher könne die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit derzeit
nicht gestellt werden (Gutachten S. 55 f., kant. Akten p. 263 f.). Beim
Beschwerdeführer liege aber ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10:
F10.1) vor (Gutachten S. 56 f., kant. Akten p. 265 f.). Die für die Tatzeit
festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung einerseits und der schädliche
Alkoholmissbrauch andererseits stehen laut Gutachten mit der inkriminierten Tat
im Zusammenhang und bestehen weiterhin. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer
in der Zukunft nach Art und Umfang ähnliche Taten begehen könnte, sei hoch. Für
die festgestellten Störungen gebe es eine Behandlung, und dadurch könne der
Gefahr weiterer Straftaten begegnet werden. Es komme nur eine stationäre
Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung in Betracht, wie etwa die
Forensisch-Psychiatrische Abteilung der JVA Pöschwies oder allenfalls das
Massnahmenzentrum St. Johannsen beziehungsweise das Therapiezentrum Schachen.
Die Behandlung bestünde in einer integrierten forensisch-psychiatrischen und
deliktorientierten Therapie, einschliesslich einzel- und gruppentherapeutischer
Angebote. Ziel sei, die deliktfördernde Einstellung des Beschwerdeführers
positiv zu beeinflussen und alternative Handlungsstrategien für künftige
Konfliktsituationen zu erarbeiten. Ein weiteres Ziel sei eine dauerhafte und
tragfähige Alkoholabstinenz. Der Experte erachtete die Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als
zweckmässig. Von einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB ist im
Gutachten nicht die Rede (Gutachten S. 66 ff., kant. Akten p. 285 ff.).

1.5. Die erste Instanz kam nach ausführlicher Wiedergabe des Gutachtens
(erstinstanzlicher Entscheid S. 46 ff., 56 f.) zum Ergebnis, dass der
Beschwerdeführer zweifellos eine kombinierte Behandlung benötige, da das
Zusammenwirken der Persönlichkeitsstörung mit dem Alkoholkonsum zu Situationen
führe, in welchen er höchst gefährlich werde. Für die Sicherheit der
Allgemeinheit sei es wesentlich, dass die beiden Problemkreise
(Persönlichkeitsstörung und Alkohol) behandelt würden. Es sei auch im Interesse
des Beschwerdeführers selbst, dass er nicht mehr in eine solche Situation
komme. Angesichts der nach wie vor bestehenden hohen Rückfallgefahr und der
eindeutigen Massnahmenbedürftigkeit ordnete die erste Instanz gemäss Art. 19
Abs. 3, Art. 59 und Art. 60 StGB eine stationäre Psychotherapie und eine
stationäre alkoholspezifische Behandlung an (erstinstanzliches Urteil S. 58).

 Die Vorinstanz geht unter Berufung auf das Gutachten davon aus, dass der
Beschwerdeführer an einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung leidet,
zusätzlich ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt, die Rückfallgefahr
hoch und die Massnahmenbedürftigkeit klar gegeben ist, wobei nur eine
Behandlung im stationären Rahmen in Frage kommt (angefochtener Entscheid S.
29). In Anbetracht dieser Umstände und der zu bejahenden minimalen
Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers sind nach der Auffassung der
Vorinstanz die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im
Sinne von Art. 59 StGB sowie einer suchtspezifischen Behandlung im Sinne von
Art. 60 StGB erfüllt (angefochtener Entscheid S. 31).

1.6. Die Anordnung einer Massnahme zur Suchtbehandlung setzt nach Art. 60 Abs.
1 StGB voraus, dass der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig
ist. Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von Alkohol lässt sich indessen
gemäss den Ausführungen des Gutachters auf der Grundlage der vorhandenen Daten
nicht diagnostizieren. Diagnostiziert werden lediglich ein schädlicher Gebrauch
von Alkohol unterhalb einer Abhängigkeitsstörung sowie eine
Toleranzentwicklung.

 Die Vorinstanz ordnet gleichwohl in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheids gestützt auf das Gutachten neben der stationären Psychotherapie im
Sinne von Art. 59 StGB eine stationäre alkoholspezifische Behandlung gemäss
Art. 60 StGB an, welche nach dem Wortlaut der Bestimmung Abhängigkeit
voraussetzt. Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage der Abhängigkeit nicht im
Einzelnen auseinander. Sie begründet nicht, weshalb sie Abhängigkeit im Sinne
von Art. 60 StGB bejaht, obschon der Experte eine Abhängigkeit im
psychiatrischen Sinne aufgrund der ihm verfügbaren Daten als nicht bewiesen
erachtet. Fest stehen aufgrund des Gutachtens zurzeit einzig ein schändlicher
Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) und eine Alkoholtoleranz. Daraus allein
ergibt sich aber noch keine Alkoholabhängigkeit gemäss Art. 60 StGB. Eine
Alkoholabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Betroffene
regelmässig zu viel Alkohol konsumiert und diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag (siehe BGE
126 II 185 E. 2a, 361 E. 3a zum altrechtlichen Begriff der Trunksucht im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 lit. c aSVG; MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I,
3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 60 StGB; S CHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht
II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 170).

 Zweifellos neigt der Beschwerdeführer schon seit langer Zeit zu regelmässigem
und übermässigem Alkoholkonsum. Manches spricht dafür, dass er diese Neigung
durch seinen Willen nicht zu überwinden vermag; dies steht zurzeit jedoch nicht
fest. Auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen lässt
sich eine Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 60 StGB
nicht begründen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt teilweise
gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung der Alkoholabhängigkeit des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er gemäss dem
forensisch-toxikologischen Gutachten vom 15. Mai 2013 zur Zeit der Tat eine
Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 3,2 o/oo aufgewiesen habe. Er macht
geltend, grundsätzlich gelte im Strafrecht, dass bei einer
Blutalkoholkonzentration von bis zu 2 o/oo in der Regel von Schuldfähigkeit
auszugehen sei, bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 o/oo eine
Einschränkung der Schuldfähigkeit und bei einer Blutalkoholkonzentration von
über 3 o/oo sogar Schuldunfähigkeit anzunehmen sei. Gestützt darauf und die
vorhandenen Fakten, welche eine Gewöhnung an Alkohol im Gegensatz zur Annahme
des Gutachters eher als unwahrscheinlich erscheinen liessen, sei nicht
nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Schluss gelangen könne, der
Beschwerdeführer sei zur Zeit der Tat nur leicht vermindert schuldfähig
gewesen. Ganz im Gegenteil habe im Zeitpunkt der Tat aufgrund der
Alkoholeinwirkung im vorliegenden Masse eben keine Schuldfähigkeit vorgelegen.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde einzig, dass "von der
angeordneten stationären Massnahme abzusehen" (Beschwerde S. 2) beziehungsweise
dass das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt aufzuheben sei (Beschwerde S.
6). Der Beschwerdeführer stellt nicht den Antrag, dass er wegen
Schuldunfähigkeit freizusprechen sei. Er beantragt auch nicht, dass die
Vorinstanz die Strafe herabzusetzen habe, da entgegen der Einschätzung des
Gutachters, welcher sie folgt, nicht nur von einer Verminderung der
Schuldfähigkeit in leichtem Grade, sondern von einer Verminderung der
Schuldfähigkeit in schwerem Grade auszugehen sei. Die knappen Ausführungen in
der Beschwerdeschrift zur Schuldfähigkeit haben somit dem Anschein nach allein
den Zweck, die Behauptung der Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu untermauern.
Der Beschwerdeführer will zum Ausdruck bringen, das psychiatrische Gutachten
sei auch deshalb mangelhaft, weil es bei einer festgestellten
Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 3,2 o/oo entgegen den nach der Praxis
geltenden Vermutungen lediglich eine leichte Verminderung der
Steuerungsfähigkeit annehme. Die Frage, welchen Einfluss die
Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 3,2 o/oo auf die Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf die inkriminierte Tat hatte, ist indessen für
die einzig strittige Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine stationäre
Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet habe, ohne Bedeutung. Eine
solche Massnahme könnte auch angeordnet werden, wenn der Beschwerdeführer, wie
er behauptet, zur Zeit der Tat schuldunfähig gewesen wäre (siehe Art. 19 Abs. 3
StGB). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schuldfähigkeit gehen daher
an der Sache vorbei.

3. 

 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit er
obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist es
gutzuheissen, da die Beschwerde in den übrigen Punkten nicht von Vornherein
aussichtslos war. Somit sind keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, ist eine Entschädigung von Fr.
1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. Der Kanton Basel-Landschaft
hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. April 2015 aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit nicht gegenstandslos
geworden, gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Thomas Christen, wird eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. 
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat
Thomas Christen, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu zahlen.

6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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