Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.750/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_750/2015

Urteil vom 16. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Datenschutzgesetzes usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 23. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2014 eine Strafanzeige gegen
Mitarbeiter einer Versicherung ein unter anderem wegen des Verdachts auf
Verletzung des Datenschutzgesetzes. Am 27. Januar 2015 nahm die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am
23. April 2015 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen,
die Strafuntersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der
Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann
darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seinen allfälligen
Zivilforderungen nicht. Dass er in der Strafanzeige unter anderem auf die Art.
47 und 49 OR hingewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 2), genügt nach dem
Gesagten als Begründung nicht. Da Zivilforderungen aufgrund des Falles auch
nicht klarerweise ersichtlich sind, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde
nicht legitimiert.

3.

 Der Beschwerdeführer verweist auf die sogenannte "Star-Praxis" des
Bundesgerichts (Beschwerde S. 4). Danach kann auch der in der Sache nicht
Legitimierte die Verletzung ihm zustehender Verfahrensgarantien rügen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 141 I 1 E. 1.2).
Eine solche Verfahrensgarantie, die verletzt worden sein soll, nennt der
Beschwerdeführer jedoch nicht. Seine Vorbringen laufen alle auf die Rüge
hinaus, die kantonalen Behörden hätten zu Unrecht kein Verfahren an die Hand
genommen. Mit dieser Frage kann sich das Bundesgericht nicht befassen.

4.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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