Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.744/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_744/2015

Urteil vom 17. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung (mehrfacher Hausfriedensbruch, grobe Verletzung von
Verkehrsrelgen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
7. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Nachdem der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Kreisgerichts Rheintal
Berufung eingereicht hatte, lud ihn das Kantonsgericht St. Gallen auf den 23.
April 2015 zur Verhandlung vor. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer um
eine Verschiebung des Termins, da er angeblich erst Ende Mai von einem
Auslandsaufenthalt zurückkehre. Am 13. März 2015 forderte ihn das Gericht auf,
innert sieben Tage entsprechende Belege einzureichen. Er wurde darauf
aufmerksam gemacht, dass der Termin bestehen bleibe, solange er vom Gericht
nicht abgesagt werde. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht
vernehmen und blieb der Verhandlung fern. Am 23. April 2015 schrieb das Gericht
das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt ab.

 Am 13. Mai 2015 gelangte der Beschwerdeführer mit einem
Wiederherstellungsgesuch an das Kantonsgericht. Er brachte in Bezug auf seine
Säumnis vor, er habe den Termin aufgrund einer Flugplanänderung nicht
wahrnehmen können. Das Kantonsgericht trat mit Entscheid vom 7. Juli 2015 auf
das Gesuch nicht ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe,
dass ihn an seinem Fernbleiben von der Verhandlung kein Verschulden trifft.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Gutheissung seines
Wiederherstellungsgesuches an.

2.

 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe nur fragwürdige
Unterlagen eingereicht und es im Übrigen unterlassen, seinen Ticketanbieter um
einen aussagekräftigen Beleg zu ersuchen (vgl. Entscheid S. 4 lit. b). In der
Eingabe vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen
der Vorinstanz nicht, und daraus ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, aus
welchen Unterlagen sich ergeben könnte, dass seine Behauptungen wahr sind. Er
schildert nur die Sachlage aus seiner Sicht, womit eine Beschwerde vor
Bundesgericht nicht begründet werden kann. Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht
belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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