Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.742/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_742/2015

Urteil vom 27. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung, Amtsmissbrauch usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer erstattete gegen Beamte der Kantonspolizei Bern sowie
gegen drei Staatsanwälte Strafanzeige wegen Nötigung, Hausfriedensbruchs und
Amtsmissbrauchs. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das
Verfahren am 30. März 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Juli 2015 ab, soweit es
darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss
vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen.

2. 
Zum Antrag auf Löschung bzw. Vernichtung einer DNA-Probe kann sich das
Bundesgericht nicht äussern. Diese Massnahme war nicht Gegenstand des
Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. Beschluss S. 3 E. 2.2).

3. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis).

Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter im
Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1
haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist
ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen die Beschuldigten
steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist er zum vorliegenden
Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 11) ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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