Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.723/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_723/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Premium-Mitgliedschaft auf einem
Partnervermittlungsportal reichte der Beschwerdeführer gegen die Leiterin
Kundenservice und eine andere Person eine Strafanzeige ein. Am 12. Februar 2015
nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren wegen
Betrugs, Drohung und Nötigung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 16. Juni 2015 ab, soweit es
darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht seien vollumfänglich
abzuschreiben. Sofern auf die Gerichtskosten nicht verzichtet werde, sei die
Strafklage an die Hand zu nehmen, und es seien die tatsächlichen Ereignisse zu
klären.

2.

 Aus welchem Grund die Vorinstanz hätte auf Gerichtskosten verzichten sollen,
obwohl der Beschwerdeführer unterlag, ist der Beschwerde vor Bundesgericht
nicht zu entnehmen. Insoweit genügt sie den Begründungsanforderungen von Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

 Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und
zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine
solche geltend gemacht hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem
angefochtenen Entscheid. Da er zu keiner Zeit gestützt auf das Verhalten der
Beschuldigten eine Vermögensdisposition getätigt hat (angefochtener Beschluss
S. 3 E. 3.3), ist denn auch nicht ersichtlich, um welche Zivilforderung es
gehen könnte. Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht
legitimiert.

4.

 Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der
Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht näher ausführt und
nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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