Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.711/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_711/2015

Urteil vom 28. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer erstattete am 26. November 2014 Strafanzeige gegen
Unbekannt wegen "Mind Control". Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund
diverser Ereignisse vermute er, dass in seinem Körper Transistoren (Sender) der
Marke "Delgado Transistor" verbaut worden seien. Dies habe bei Zahnarztbesuchen
oder bei Übernachtungen in Hotels im Ausland (Deutschland, Holland oder
Russland) geschehen können. An die implantierten Sender würden Signale gesendet
und so Gedankenkontrolle ausgeübt. Er wolle sich daher einer
Magnetresonanztomografie (MRT) unterziehen, bei welcher auch der
Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Aargau anwesend sein sollte.
Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 27. November 2014 eine
Nichtanhandnahmeverfügung, welche die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau
am 5. Dezember 2014 genehmigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 11. Juni 2015 ab.
Der Beschwerdeführer erhebt am 7. Juli 2015 Beschwerde in Strafsachen. Er
beantragt sinngemäss, das Strafverfahren sei an die Hand zu nehmen. In seiner
Eingabe vom 18. Juli 2015 äussert er sich zur Organisation der
Beweismittelsicherung und verlangt eine flächendeckende Vorratsspeicherung
aller Netze in den Kantonen Aargau und Zürich.

2. 
Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert
ist, weil er die Beschwerde offensichtlich materiell nicht hinreichend
begründet.

3. 
Die Vorinstanz stellt fest, weder aus der Strafanzeige noch aus der
Beschwerdeschrift oder den übrigen Eingaben ergebe sich ein begründeter
Anfangsverdacht für eine Straftat gegenüber dem Beschwerdeführer oder der
Bevölkerung (Entscheid S. 4 Ziff. 3.3). Vor Bundesgericht macht dieser geltend,
die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz könnten den Fall objektiv nicht
beurteilen und Schädigungen gegenüber ihm nicht mit absoluter Sicherheit
ausschliessen, da sie über kein technisches Verständnis verfügten. Die an ihm
ausgeübten Repressionen seien grausam. Mittels Hirnwäsche durch Funksysteme,
Bestrahlung, Krankheiten, nicht konforme Lebensmittel oder Amalganfüllungen
werde versucht, ihn in den Suizid zu treiben oder Herzinfarkte und Hirnschläge
herbeizuführen (Beschwerde vom 7. Juli 2015, Ziff. 1 und 3). Die Hirnwäsche
werde täglich an ihm ausgeführt (Beschwerde vom 18. Juli 2015). Auch wenn der
Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Eingriffen überzeugt
ist, ergeben sich für deren Vorliegen keine objektiven Anhaltspunkte. Seinen
Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf
ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen und
die Vorinstanz die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte,
vermag er nicht aufzuzeigen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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