Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.702/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_702/2015 Urteil vom 22. Juli 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans, Beschwerdegegner. Gegenstand Nötigung etc., Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 26. März 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Nidwalden stellte am 26. März 2015 fest, der Beschwerdeführer habe die Tatbestände der versuchten einfachen Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen unnötigen Abgebens von Warnsignalen erfüllt, sei indessen wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das Gericht ordnete eine ambulante Behandlung an. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem einen Freispruch. 2. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm die Fahrberechtigung und verschiedene Gegenstände auszuhändigen, sind die Begehren unzulässig, da die beiden Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden. 3. Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich in seiner kaum verständlichen Eingabe mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gegenstandslos. 4. Infolge des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juli 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben