Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.702/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_702/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nötigung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Strafabteilung, vom 26. März 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Das Obergericht des Kantons Nidwalden stellte am 26. März 2015 fest, der
Beschwerdeführer habe die Tatbestände der versuchten einfachen
Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung, Nötigung, versuchten Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des mehrfachen unnötigen Abgebens von
Warnsignalen erfüllt, sei indessen wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Das
Gericht ordnete eine ambulante Behandlung an.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem
einen Freispruch.

2.

 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm die Fahrberechtigung und
verschiedene Gegenstände auszuhändigen, sind die Begehren unzulässig, da die
beiden Punkte nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden.

3.

 Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich
in seiner kaum verständlichen Eingabe mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids nicht auseinander. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen
Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb
darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

 Bei diesem Ausgang wird sein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung
gegenstandslos.

4.

 Infolge des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers kann auf eine
Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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