Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.694/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_694/2015 Urteil vom 16. September 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verfahrenseinstellung (Diebstahl), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2015 eine Frist angesetzt bis zum 24. August 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 21. August 2015 ersuchte er darum, die Frist um zwei Wochen zu erstrecken. Antragsgemäss wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2015 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zu Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 8. September 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 7. September 2015 teilte der Beschwerdeführer einige angebliche Fakten mit, die das Bundesgericht seiner Ansicht nach kennen sollte. Den Kostenvorschuss zahlte er indessen auch innert der Nachfrist nicht ein. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. September 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben