Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.680/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_680/2015

Urteil vom 12. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Mai 2015.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

 X.________ reichte am 4. Februar 2014 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs gegen
die am Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 24.
Februar 2011 mitwirkenden Richter und Richterinnen ein. Die Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau nahm die Strafsache mit Verfügung vom 27. Juni 2014 nicht an die
Hand, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 30. Juni 2014
genehmigt wurde. Dagegen erhob X.________ am 14. August 2014 Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Aargau mit den Anträgen, die Strafsache sei an die Hand
zu nehmen und es sei eine neutrale, unvoreingenommene und unabhängige Prüfung
der Beschwerde zu gewährleisten. Am 15. Oktober 2014 beantragte er überdies den
Aus-stand der Verfahrensleiterin des Obergerichts und die Sistierung des
Verfahrens. Am 21. Mai 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer, sowohl das das Beschwerdeverfahren betreffende
Ausstandsgesuch als auch die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
X.________ gelangt am 30. Juni 2015 mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2015 sei
aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
festzustellen, dass die Nichtanhandnahme der Strafanzeige nicht rechtmässig
sei, und es sei festzustellen, dass die bislang mit der Strafanzeige befassten
Behörden nicht über die für die Prüfung derselben notwendige Unabhängigkeit und
Neutralität verfügten. Eventualiter sei festzustellen, das die bislang mit der
Strafanzeige befassten Behörden nicht über die für die Prüfung derselben
notwendige Unabhängigkeit und Neutralität verfügten. Mit Eingabe vom 29. August
2015 ersucht er darum, dass Verfahren sei zu sistieren, bis endgültig darüber
entschieden sei, ob das bundesgerichtliche Urteil 6B_256/2011 vom 31. August
2011 einen Straftatbestand erfülle. In seinen Eingaben vom 10. und 14.
September 2015 erinnert er an sein Sistierungsgesuch.

2.

 Der Fall ist spruchreif, weshalb eine Sistierung nicht in Betracht kommt.

3.

 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde
in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer kann gegen die angeblich fehlbaren Richter und
Richterinnen des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, keine
Zivilforderungen geltend machen. Gemäss § 2 Abs. 1 des
Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Aargau sind der Staat und die Gemeinden
pflichtig, für Schaden Ersatz zu leisten, der Dritten durch Amtspersonen in
Ausübung ihres Dienstes widerrechtlich zugefügt wird. Sie haben auch
Genugtuungsleistungen zu übernehmen, wenn deren Voraussetzungen gegeben sind
(Abs. 2). Das direkte Klagerecht der Dritten gegen die fehlbaren Amtspersonen
ist ausgeschlossen (Abs. 3). Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche
geltend machen kann, hat er kein Beschwerderecht in der Sache.

4.

 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des
kantonalen Verfahrens kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte
rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK
zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet.
Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der
Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle
Prüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV
41 E. 1.4).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das obergerichtliche Urteil vom 24.
Februar 2011 sei fehlerhaft, zielen auf eine materielle Überprüfung der
Nichtanhandnahme bzw. im Ergebnis auf die nachträgliche Abänderung eines
rechtskräftigen Urteils. Darauf ist nicht einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV geltend
macht, beruft er sich hingegen auf ein Parteirecht, dessen Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt. Nach der genannten Verfassungsbestimmung
hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der
Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch deshalb als verletzt an, weil
"Gerichtskollegen am gleichen Gericht über eine Strafanzeige gegen andere
Gerichtskollegen" befinden (Beschwerde, S. 5). Das Vorbringen erweist sich als
unbegründet. Materiell ist kein Ausstandsgrund erkennbar. Die Neutralität und
Unparteilichkeit wird durch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern
objektiv nicht in Frage gestellt (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; siehe auch
BGE 133 I 1 E. 6.6 S. 9 ff.; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 56 StPO). Ein Ausstandsgrund
könnte dann gegeben sein, wenn konkrete Umstände auf mangelnde
Unvoreingenommheit schliessen liessen. Solche Umstände sind vorliegend jedoch
weder dargetan noch ersichtlich.

5.

 Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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