Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.670/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_670/2015

Urteil vom 8. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 15. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2015 eine Frist angesetzt
bis zum 14. Juli 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit
rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Überdies wurde sie zusätzlich mit
gewöhnlicher Post versandt.

Am 1. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, er sei bis
21. August 2015 abwesend.

Aus diesem Grund wurde ihm erst mit Verfügung vom 21. August 2015 die
gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung
des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 1. September 2015, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer
am 24. August 2015 in Empfang.

Mit Schreiben vom 2. September 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesgericht, die Kosten des Verfahrens möglichst gering zu halten oder
gänzlich abzuschreiben. Dieses Schreiben ist einerseits verspätet und kann
deshalb nicht berücksichtigt werden. Aber auch materiell ist es nicht zu hören,
weil offensichtlich kein Grund dafür vorliegt, ausnahmsweise in Anwendung von
Art. 66 Abs. 1 BGG von einer Kostenauflage abzusehen. Anzumerken ist, dass der
Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht nachweist, dass er zur Bezahlung des
Kostenvorschusses nicht in der Lage ist.

Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht
einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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