Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.669/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_669/2015

Urteil vom 30. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 1. Juni 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Am 24. Mai 2013 reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige namentlich wegen
Amtsgeheimnisverletzung gegen die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons
Zürich, IV-Stelle, bzw. gegen deren Mitarbeiter ein. Mit Verfügung vom 8.
September 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die
Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen die SVA des Kantons Zürich bzw. deren
Mitarbeiter. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. September 2014 Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Strafuntersuchung
gegen die verantwortlichen/handelnden Vertreter der SVA des Kantons Zürich
aufzunehmen und durchzuführen bzw. es seien diese zu verurteilen/zu bestrafen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 1.
Juni 2015 ab.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 1. Juni
2015 aufzuheben, und die zuständige kantonale Behörde zur Aufnahme/Durchführung
einer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung zu verpflichten.

2. 
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes (HG) vom 14. September 1969 (LS
170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung
amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem
Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Die
Staatshaftung ist eine ausschliessliche. Zivilrechtliche Ansprüche sind
ausgeschlossen. Das HG gilt auch für Organisationen des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und
Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen,
soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben (§ 3 HG). Unter die
Kategorie der Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit fallen die selbstständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalten wie zum Beispiel die SVA des Kantons Zürich (vgl. JAAG/RÜSSLI,
Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 4. Aufl. 2012, § 31, S. 268,
Rz. 3110). Die verantwortlichen/handelnden Vertreter der SVA des Kantons Zürich
haben vorliegend in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gehandelt. Der erhobene
strafrechtliche Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung kann allenfalls
Staatshaftungsansprüche betreffen, sich indessen nicht auf Zivilansprüche im
Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Die Beschwerdeführerin
ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

3. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben