Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.657/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_657/2015

Urteil vom 1. Juni 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Anklageprinzip, willkürliche
Beweiswürdigung; Prozessentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 20. Mai
2015.

Sachverhalt:

A.
Gemäss Anklage schloss die A.________ (nachfolgend A.________) mit dem
Konsortium B.________ (nachfolgend Konsortium B.________) einen Werkvertrag,
der die Lieferung und Montage der technischen Ausstattung eines Autobahntunnels
in der Slowakischen Republik beinhaltete. Auftraggeberin bzw. Investorin dieses
Tunnels war die Slowakische Strassenverwaltung (nachfolgend SSC), welche die
Aufgabe der Verwaltung der Autobahnen und Strassen in der Slowakischen Republik
ausübte. Etwa im Juli 2001 genehmigte die SSC die Vertragsvergabe an das
Konsortium B.________ durch die A.________ als Generalunternehmerin. Die
C.________GmbH, vertreten durch X.________ als einzelzeichnungsberechtiger
Geschäftsführer, und die D.________AG hatten sich als Konsortium
zusammengeschlossen, um die im Werkvertrag bezeichneten Leistungen zu
erbringen. Im Rahmen der Erstellung des Tunnels stellte die A.________ der SSC
die Kosten laufend in Rechnung, so auch die durch das Konsortium, vertreten
durch X.________, in Rechnung gestellten Aufwände. Die SSC prüfte die
Rechnungen und bezahlte sie, damit die A.________ ihrerseits die Subunternehmer
bezahlen konnte.
X.________ habe als einziger Geschäftsführer der C.________GmbH ab deren Konto,
unter anderem am 3. Juni 2002 die Zahlung von Fr. 1.67 Mio. zu Gunsten des
liechtensteinischen E.________ (nachfolgend E.________) bei der F.________AG
veranlasst, dessen wirtschaftlich Berechtigter im Zeitpunkt der Zahlung
G.________ gewesen sei, der Direktor der Wirtschaftsabteilung der SSC.
X.________ habe gewusst, dass dieser keinen rechtmässigen Anspruch auf die
Zahlung gehabt habe. Durch die Veranlassung der gesetzeswidrigen und nicht
geschuldeten Vermögensdisposition (Bezahlung von Bestechungsgeldern) zu Lasten
der C.________GmbH habe X.________ die ihm als Geschäftsführer zukommenden
Vermögensfürsorge- und Sorgfaltspflichten verletzt, so die Pflicht zur
Befolgung des Gesetzes. Dabei habe er die Verursachung eines Vermögensschadens
in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zum Nachteil der
C.________GmbH in Kauf genommen, da die Bezahlung von Bestechungsgeldern ihren
Ausschluss aus Submissionsverfahren und die Beeinträchtigung des geschäftlichen
Ansehens zur Folge haben und, aufgrund der Zweckbestimmung des bezahlten
Geldes, den Verlust der Rückforderungsmöglichkeit bewirken könne. X.________
sei zudem weder willens noch in der Lage gewesen, für diese Vermögenswerte aus
eigenen Mitteln Ersatz zu leisten.

B.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 9. Januar 2015 und 20. Mai
2015 (neben dem nicht angefochtenen Schuldspruch des Steuerbetrugs) wegen
qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bezug auf die Zahlung an
E.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer
Probezeit von zwei Jahren. Auf die Anklage wegen Steuerbetrugs nach kantonalem
Recht trat es nicht ein. In weiteren Anklagepunkten sprach es X.________ frei
bzw. stellte das Verfahren ein (wegen Bestechung fremder Amtsträger ausgenommen
der Zahlung an E.________). Es setzte zu Lasten von E.________ und zu Gunsten
der Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 1.454 Mio. fest. Zur Deckung
dieser Ersatzforderung wurde die durch die Bundesanwaltschaft verfügte Sperrung
der Bankverbindung einstweilen aufrecht erhalten. Es auferlegte X.________ die
Verfahrenskosten und sprach ihm eine Entschädigung für die Kosten der
Verteidigung von Fr. 72'000.-- inkl. MWST zu.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf
der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Er sei mit
einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal sechs Monaten zu bestrafen, bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Die durch die Bundesanwaltschaft verfügte
Sperrung der Bankverbindung sei umgehend aufzuheben und die Gelder seien an ihn
zurück zu erstatten. Es sei Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und der Stundenansatz von Fr. 230.-- auf Fr. 300.-- anzuheben.
Demzufolge sei die Entschädigung auf Fr. 82'500.-- Honorar, zuzüglich Fr.
5'000.-- Auslagen sowie 8 % MWST in der Höhe von Fr. 7'000.--, gesamthaft auf
Fr. 94'500.-- festzusetzen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer moniert, seine Ehefrau sei während des gesamten Verfahrens
nicht auf ihre Verfahrensrechte (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO) hingewiesen worden,
obwohl sie - als Gesellschafterin der C.________GmbH - auch als Geschädigte
betrachtet werden müsse (Beschwerde S. 14 Ziff. 12). Inwiefern der
Beschwerdeführer diesbezüglich beschwert sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Auf die Beschwerde ist weiter nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer
beantragt, eventualiter sei das Konkursamt Uster anzuweisen, die Zusprechung
der Ersatzforderung von Fr. 1.454 Mio. im Rahmen eines Nachkonkurses nach Art.
269 SchKG einzufordern (Beschwerde S. 2 f. Ziff. 5 und S. 14 f. Ziff. 13). Es
handelt sich um ein neues, im vorangehenden Verfahren nicht vorgebrachtes
Begehren, das unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung vor. Er macht im
Wesentlichen geltend, es sei nicht rechtsgenügend erstellt, dass er in das
Vermögen der C.________GmbH eingegriffen habe und dass dieser dadurch ein
Schaden entstanden sei. Es bestünden erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel, dass die C.________GmbH die Verfügung über die überwiesenen Fr. 1.67
Mio. verloren habe. Zumindest könne nicht ausgeschlossen werden, dass
G.________ sich verpflichtet habe, die Vermögenswerte immer der C.________GmbH
zur Verfügung zu halten. Schliesslich liege auch kein Schaden vor (Beschwerde
S. 5-12 Ziff. 2-8).

2.2.

2.2.1. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages
oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu
verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei
unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am
Vermögen geschädigt wird.
Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter in der Stellung eines
Geschäftsführers treuwidrig eine Schutzpflicht zur Wahrung fremder
Vermögensinteressen verletzt hat und es dadurch zu einer Schädigung des
anvertrauten Vermögens gekommen ist. Ein Vermögensschaden liegt nach der
Rechtsprechung vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven,
Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung
der Aktiven oder wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in
seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 zur
ungetreuen Geschäftsführung gemäss Art. 159 Abs. 1 aStGB).

2.2.2. Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage, ob die Vorinstanz ihrem Urteil
einen korrekten Rechtsbegriff des Schadens zu Grunde legt und den Schaden nach
zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet. Dagegen beschlagen Feststellungen zu
Bestand und Umfang eines Schadens grundsätzlich vom kantonalen Gericht
abschliessend zu beurteilende Tatfragen (BGE 132 III 359 E. 4; 564 E. 6.2; je
mit Hinweisen).

2.2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit
Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je
mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem
Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime
wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7 mit
Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.).

2.3. Die Vorinstanz hält fest, es stelle sich in Bezug auf einen Eingriff in
das Vermögen die Frage, ob die C.________GmbH über die Mittel, welche diese auf
ein Bankkonto von E.________ überwiesen habe, weiterhin verfügt habe, weil der
Empfänger verpflichtet gewesen sei, sie der C.________GmbH jederzeit zur
Verfügung zu halten, ob mit anderen Worten ein Treuhandverhältnis bestanden
habe. Die Verwalterin von E.________ habe sich bei der Kontoeröffnung nur
Kollektivunterschrift, G.________ und dem Beschwerdeführer aber
Einzelunterschrift eingeräumt. Ihre Kompetenz, E.________ alleine zu vertreten,
hätte sie jederzeit einsetzen können, um diese Vollmachten zu widerrufen. Ein
Treuhandverhältnis könne trotzdem angenommen werden, wenn die Verwalterin von
E.________ ihrerseits verpflichtet gewesen sei, das Konto im ausschliesslichen
Interesse der C.________GmbH oder des Beschwerdeführers als dessen Organ zu
verwalten. Allerdings seien ausser der wirtschaftlichen Berechtigung keine
anderen Treuhandverhältnisse hinsichtlich des Trusts erwiesen: Den Unterlagen
lasse sich entnehmen, dass E.________ am 5. April 2002 im Auftrag des
Beschwerdeführers gegründet worden sei. Die Verwalterin von E.________ habe am
3. Mai 2002 auf einer Notiz den "Kunden" als Geschäftsführer und
"Alleinaktionär (...) einer schweizerischen GmbH" umschrieben. Der
Beschwerdeführer selbst habe im Gründungsauftrag G.________ als wirtschaftlich
Berechtigten bezeichnet. Die C.________GmbH hätte also nur über die Mittel
weiterhin verfügen können, wenn G.________ sie treuhänderisch für sie gehalten
hätte. Das verneine dieser aber. In seiner Befragung habe er sich nicht mehr an
die Gründung von E.________ erinnern können. Er habe erklärt, er wisse auch
nicht, ob er alleiniger Inhaber gewesen sei, jedenfalls habe er E.________ an
H.________ verkauft. Darauf angesprochen, dass das Konto von E.________ zum
grössten Teil für Überweisungen auf sein eigenes Konto und auf eines von
I.________ verwendet worden sei, habe G.________ erklärt, dies sei aufgrund
eines Kredits von E.________ an ihn sowie I.________ geschehen (Urteil S. 28 f.
E. 4.1).
Die Vorinstanz stellt weiter fest, beim Verkauf von E.________ an H.________
handle es sich um eine nachträgliche Konstruktion. Gemäss den beschlagnahmten
Dokumenten vom 26. April 2002 soll G.________ die Rechte an E.________ auf
H.________ übertragen haben, was er der Verwalterin aber erst mehr als vier
Jahre später mitgeteilt habe. Ausserdem habe sich die wirtschaftliche
Berechtigung für das Konto von E.________ bis Ende 2008 nicht geändert.
Demzufolge sei dieses Geld G.________ unverändert zur Verfügung gestanden.
Jedenfalls sei er als Treuhänder der C.________GmbH bezüglich der an E.________
transferierten Mittel von Fr. 1.67 Mio. auszuschliessen, wenn nicht einmal er
selbst sich als solchen gesehen habe. Ob der Eigennutzen an dieser Zahlung in
einem Darlehen oder in Anderem gelegen habe, sei in diesem Zusammenhang
irrelevant. Jedenfalls sei mit ihr in das Vermögen der C.________GmbH
eingegriffen worden (Urteil S. 29 E. 4.1).
In Bezug auf den Schaden erwägt die Vorinstanz, hinsichtlich der Zahlung an
E.________ sei kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung entstanden.
Sie sei erfolgt, um einen angeblichen Honoraranspruch von H.________ zu
erfüllen, den dieser für verschiedene Dienstleistungen gehabt haben soll. Dies
erscheine konstruiert. Namentlich sei schwer ersichtlich, weshalb H.________
über Jahre, d.h. zwischen 1997 und 2002, kein Honorar für seine Dienste
beansprucht haben soll, obwohl der Vertrag die Vergütung eines jeden einzelnen
vorgesehen habe. Jedenfalls seien auf dem Schweizer Konto der C.________GmbH ab
anfangs Dezember 2001 bis zur fraglichen Überweisung stets mehr Mittel gelegen,
als zum Ausgleich der Zahlung erforderlich gewesen wären. Die an E.________,
nach ihrer angeblichen Übernahme durch H.________, seitens der C.________GmbH
geleistete Zahlung entspreche dem Saldo der Rechnung, welche E.________ am 30.
Mai 2002 an C.________GmbH gerichtet und die nach Aussage der Geschäftsführerin
möglicherweise H.________ verfasst habe. Das sei 20 Tage nach Abtretung aller
Rechte der J.________Ltd. (nachfolgend J.________) aus einem Vertrag zwischen
dieser und der C.________GmbH gewesen, der seinerseits vom gleichen Monat
datiere. Bemerkenswert sei, dass Letzterer als Vergütung eine Beteiligung von
20 % auf allen Leistungen an die C.________GmbH aus dem Tunnelprojekt
vorgesehen habe, als Zahlungsziel jedoch 15 Werktage ab Rechnungsstellung der
J.________ fixiert habe. Nun sei die Faktura von E.________ zwar als
Saldorechnung abgefasst für die Periode von Juni 2001 bis Mai 2002, und die
Berechnung basiere auf angeblichen Einkünften der C.________GmbH über Fr. 11.67
Mio. Die als Teilleistung pro 2002 vermerkte Zahlung sei am 8. Januar 2002
erfolgt, auf der Grundlage der ersten von drei undatierten Rechnungen der
J.________ an die C.________GmbH, die allerdings nicht 20 %, sondern nur 15 %
der eingegangenen Leistungen entspreche. Auffallenderweise entspreche der
Rechnungsbetrag von Fr. 664'000.-- 15 % von Fr. 4'426'667.--, wogegen auf dem
Konto der C.________GmbH ab der slowakischen Bankverbindung des Konsortiums
B.________ nur Fr. 2.17 Mio. eingegangen seien. Eine vernünftige Erklärung,
weshalb im Vertrag zwischen der C.________GmbH und J.________ eine Beteiligung
von 20 % abgemacht, aber in den drei von ihr ausgestellten Rechnungen bloss 15
% berechnet worden seien und weshalb die C.________GmbH bereits 16 Monaten vor
Vertragsschluss geleistet habe, sei nicht ersichtlich. Schliesslich sei kein
innerer Zusammenhang zwischen den angeblichen Honoraransprüchen von H.________
gegenüber dem Beschwerdeführer und der Höhe des Saldos eines
Vergütungsanspruchs der J.________ gegenüber der C.________GmbH ersichtlich.
Dabei komme es nicht darauf an, ob E.________ selbst Gläubiger einer
Honorarverpflichtung gewesen sei oder ob H.________ die C.________GmbH
angewiesen habe, einen ihr gegenüber bestehenden Anspruch durch Zahlung an
E.________ zu tilgen (Art. 468 Abs. 2 OR). Nach alledem würden keine Anzeichen
vorliegen, dass die C.________GmbH mit der Zahlung vom 3. Juni 2002 über Fr.
1.67 Mio. an E.________ eine effektiv bestehende Schuld erfüllt habe. Als
Gegenwert zu diesem Vermögensabgang sei ihr vor allem kein Kondiktionsanspruch
erwachsen: Dieser setze einen Irrtum über das Bestehen einer entsprechenden
Verpflichtung voraus (Art. 63 Abs. 1 OR). Ein solcher liege nicht vor, da der
Beschwerdeführer über alle Informationen verfügt habe, die darüber entschieden,
ob H.________ etwas zugute habe oder nicht. Für die von G.________ genannte
Grundlage eines Darlehensvertrags würden sich keine Beweise ergeben. Er würde
auch nicht die Zahlung der C.________GmbH an E.________ von Fr. 1.67 Mio.
stützen, sondern höchstens die Weitergabe eines Teils dieser Summe an ihn und
I.________. Folglich sei der C.________GmbH auch kein obligatorischer Anspruch
im Gegenwert der Hingabe entstanden (Urteil S. 29 f. E. 4.2).

2.4.

2.4.1. Auf die Bemerkungen des Beschwerdeführers zur Verwalterin von E.________
ist nicht einzugehen. Er bringt selber zum Ausdruck, weitere Ausführungen
erübrigten sich, da sie nie als Treuhänderin der C.________GmbH fungiert habe
(Beschwerde S. 7 Ziff. 4.3).

2.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, G.________ habe nicht verneint, dass er
die Mittel für die C.________GmbH treuhänderisch verwaltet habe und es könne
daraus nicht abgeleitet werden, dass er sich selber nicht als Treuhänder
gesehen habe. Vielmehr habe er sich ausdrücklich gegenteilig dazu geäussert
(Beschwerde S. 7 Ziff. 4.3).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt,
G.________ könne als Treuhänder der C.________GmbH bezüglich der an E.________
transferierten Mittel ausgeschlossen werden, da nicht einmal er selbst sich als
solcher gesehen habe (vgl. seine Befragung vom 18. Dezember 2007, Vorakten BA
19.2.1050 und BA 19.2.1054 ff.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
hat sich G.________ nicht gegenteilig geäussert. Dem von ihm angeführten Beleg
lässt sich nichts dergleichen entnehmen (vorinstanzliche Akten TPF 149.640.004
ff.). In der Einvernahme vom 10. Februar 2015 erklärte G.________, an den
Vermögenswerten von E.________ nicht wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Am
folgenden Tag ergänzte er, er habe die Berechtigung im Jahr 2002 treuhänderisch
an H.________ übertragen, was bankenmässig erst im Jahre 2009 vollzogen worden
sei. Mit der vorinstanzlichen Feststellung, beim Verkauf von E.________ an
H.________ handle es sich um ein nachträgliches Konstrukt, setzt sich der
Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Auf die Beschwerde ist
insofern nicht einzutreten (z.B. Beschwerde S. 7 Ziff. 4.3 am Ende oder S. 8
Mitte).

2.4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen habe es sich bei der an E.________ überwiesenen Summe nicht um
strafbar erworbenes Geld gehandelt. Dieses Geld habe mit demjenigen, das die
C.________GmbH aus dem Tunnelprojekt erhalten habe, nichts zu tun (Beschwerde
S. 7 f. Ziff. 4.4). Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz
führt in diesem Zusammenhang aus, bei den Fr. 1.67 Mio., die der
Beschwerdeführer zum Schaden der C.________GmbH an E.________ überwiesen habe,
handle es sich um den unmittelbaren deliktischen Vorteil der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung. Mit anderen Worten sei dieser Vermögenswert
durch eine Straftat erlangt worden (Urteil S. 52 E. 9.3.2).

2.4.4. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Beschwerdeführers in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht
nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist z.B. der Fall, soweit der
Beschwerdeführer ausführt, E.________ sei für geplante Investitionstätigkeiten
in Osteuropa gegründet worden. Nachdem sich die Investitionen nicht
realisierten, hätte das Geld wieder dem ursprünglich wirtschaftlich
Berechtigten - und damit ihm - rückübertragen werden müssen (Beschwerde S. 7
ff. Ziff. 4.4 und S. 9 f. Ziff. 5.2 und S. 11 Ziff. 7.2). Mithin ist sein auf
diese Argumentation gestützter Hinweis unbehelflich, wonach kein Schaden
vorliege, weil eine solche Anzahlung als eine Leistung aus nicht verwirklichtem
Grund zu betrachten sei, weshalb eine Rückforderung nach Art. 66 OR möglich sei
(Beschwerde S. 10 Ziff. 5.2).

2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein
sollte. Auch eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie den
Begründungsanforderungen zu genügen vermag.

2.6. Der Beschwerdeführer wendet ein, es liege kein strafrechtlich relevanter
Schaden vor, da er als Einzelzeichnungsberechtigter des Kontos von E.________
das Geld jederzeit hätte rückübertragen können (Beschwerde S. 10 Ziff. 5.2).
Die Vorinstanz hält fest, der liechtensteinische E.________ Trust sei durch
K.________ verwaltet worden. Die Initiative zur Gründung sei vom
Beschwerdeführer ausgegangen. Die Verwalterin habe das Konto angemeldet.
Zeichnungsberechtigt sollten sie selbst, der Beschwerdeführer und G.________
sein - die beiden letzten einzeln, die Verwalterin jedoch nur kollektiv, obwohl
sie gesellschaftlich einzeln gezeichnet habe (Urteil S. 13 f. E. 2.1). Die
Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Verwalterin hätte ihre Kompetenz,
E.________ alleine zu vertreten, jederzeit einsetzen können, um die
Konto-Vollmachten zu widerrufen und damit dem Beschwerdeführer den direkten
Zugriff auf das Konto zu verwehren (Urteil S. 28 E. 4.1).
Die Vorinstanz geht zu Recht von einem Vermögensschaden aus. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer, neben dem wirtschaftlich Berechtigten, auch alleine über
das Empfängerkonto verfügen konnte, vermag nichts daran zu ändern, dass er mit
der Zahlung der C.________GmbH an E.________ keine effektiv bestehende Schuld
erfüllte. Daher kann offenbleiben, wie es sich mit dem möglichen Widerruf der
Einzelberechtigung für das Bankkonto von E.________ durch die Verwalterin von
E.________ und dem diesbezüglich anwendbaren Recht verhält (vgl. Urteile 4A_329
/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3 und 2C_409/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.1 f.;
je mit Hinweisen).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips und seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe den Vorwurf der
qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung daran aufgehängt, dass es sich bei
der Zahlung von Fr. 1.67 Mio. an E.________ um Bestechungsgelder gehandelt
habe. Die Vorinstanz begründe diesen Vorwurf indes nicht mit der Zahlung von
Bestechungsgeldern, sondern damit, dass kein Treuhandverhältnis bestanden habe.
Zu diesem abgeänderten Anklagesachverhalt habe er nie Stellung beziehen und
somit seine Verteidigungsrechte auch nicht angemessen ausüben können
(Beschwerde S. 5 Ziff. 2 und S. 13 f. Ziff. 11).

3.2. In der Anklageschrift vom 27. Juni 2014 wird dem Beschwerdeführer in Bezug
auf die Zahlung an E.________ zusammengefasst vorgeworfen, er habe als
Geschäftsführer der C.________GmbH ab deren Konto nachfolgende Zahlungen [zu
Gunsten von...] veranlasst, um diesen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
auf welchen kein Anspruch bestanden habe: [...] am (Valuta) 03.06.2002, CHF
1'670'000 zu Gunsten von Konto Nr...., lautend auf E.________,...,
wirtschaftlich Berechtigter G.________. Die vorgenannten Zahlungen habe der
Beschwerdeführer, wie oben ausgeführt (Anklageziffer 1.1), als
Bestechungszahlungen an bzw. zu Gunsten von... und G.________ entrichtet. Dabei
habe er gewusst, dass diese keinen rechtmässigen Anspruch auf diese Zahlungen
hatten. Durch das Versprechen bzw. die Veranlassung der genannten
gesetzeswidrigen und von der C.________GmbH nicht geschuldeten
Vermögensdispositionen (Bezahlung von Bestechungsgeldern) zu Lasten der
C.________GmbH habe der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich die ihm
als Geschäftsführer zukommende Vermögensfürsorgepflicht und die ihm zukommenden
Sorgfaltspflichten, so die Pflicht zur Befolgung des Gesetzes, verletzt. Dabei
habe er die Verursachung eines Vermögensschadens zum Nachteil der
C.________GmbH zumindest in Kauf genommen, da - wie er gewusst habe oder
zumindest habe annehmen müssen - die Bezahlung von Bestechungsgeldern den
Ausschluss der C.________GmbH aus Submissionsverfahren und die Beeinträchtigung
des geschäftlichen Ansehens zur Folge haben könne und, aufgrund der
Zweckbestimmung der bezahlten Gelder, den Verlust der Rückforderungsmöglichkeit
nach Obligationenrecht zum Nachteil der C.________GmbH bewirken könne. Der
Beschwerdeführer sei zudem im Zeitpunkt der genannten gesetzeswidrigen
Vermögensdispositionen zum Nachteil der C.________GmbH und auch nachher nicht
willens und nicht in der Lage gewesen, für die abdisponierten Vermögenswerte
aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten (Vorakten BA 149 100 009 ff.).

3.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E.
1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss
unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen
können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der
Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter
Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird,
damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht
Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen
konfrontiert zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2,
nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; BGE 103 Ia 6 E. 1b; je mit Hinweisen).

3.4. Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, als Zweck der
inkriminierten Zahlungen bezeichne die Beschwerdegegnerin die Bestechung. Sie
werfe dem Beschwerdeführer vor, dadurch das Vermögen der C.________GmbH in
dreifacher Hinsicht gefährdet zu haben: durch den drohenden Ausschluss aus
Submissionsverfahren, durch die Beeinträchtigung des geschäftlichen Ansehens
des Unternehmens und durch den Verlust des Rückforderungsrechts. Die ersten
beiden Alternativen machten keine buchhalterische Rückstellung nötig. Zu prüfen
bleibe die dritte in der Anklageschrift genannte Variante, wobei die
"Rückforderung" nicht auf die ungerechtfertigte Bereicherung beschränkt sei
(Urteil S. 25 f. E. 3.4.2.). Es trifft zu, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer
rechtlichen Würdigung, namentlich bei der Frage, ob ein Eingriff in das
Vermögen bzw. ein Schaden gegeben ist, losgelöst vom angeklagten Zweck der
Bestechung der fraglichen Zahlung prüft, ob ein Treuhandverhältnis vorlag
(Urteil S. 28 ff. E. 4.1 f.). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt aber
nicht vor. Massgebend ist, dass sowohl die Vorinstanz als auch die Anklägerin
von einer Zahlung ausgehen, mit welcher in das Vermögen der C.________GmbH
eingegriffen wurde, ohne dass der Empfänger einen rechtmässigen Anspruch darauf
gehabt hätte. Die Vorinstanz ist damit nicht vom Sachverhalt, wie er in der
Anklageschrift umschrieben ist, abgewichen und hat ihrem Urteil keinen anderen
Sachverhalt zugrunde gelegt. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sein sollte, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, ist nicht
ersichtlich.

4.
Die Anträge betreffend Strafzumessung und Einziehung begründet der
Beschwerdeführer einzig mit dem Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten
ungetreuen Geschäftsbesorgung (Beschwerde S. 12 Ziff. 9 und Ziff. 10). Darauf
ist nicht einzutreten.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Stundenansatz
seines erbetenen Verteidigers von Fr. 450.-- auf Fr. 230.-- für Arbeitszeit und
auf Fr. 200.-- für Reisezeit gekürzt habe. Es handle sich vorliegend nicht um
einen nicht ausserordentlich schwierigen Fall. Die Untersuchung habe mehr als
acht Jahre gedauert. Die Beschwerdegegnerin habe einen immensen Aufwand
betrieben und Personen im In- und Ausland einvernommen. Wenn der Fall so
einfach und klar sei, stelle sich die Frage, warum die Beschwerdegegnerin das
Verfahren nicht eingestellt habe. Gestützt auf einen Kostenentscheid des
Bezirksgerichts Zürich hätte sein Verteidiger einen Stundenansatz von Fr.
400.-- verlangen können. Jener Entscheid sei vergleichbar mit dem vorliegenden
Fall: Sein Anwalt sei erbetener Verteidiger eines Arztes gewesen, dem das
Spital kriminelle Handlungen vorgeworfen habe. Aus einem weiteren
Kostenentscheid ergebe sich, dass das Bezirksgericht Zürich von einem
durchschnittlichen Stundenansatz eines erbetenen Verteidigers von Fr. 350.--
ausgehe. Der Anwalt des Beschwerdeführers sei nicht amtlicher, sondern
erbetener Verteidiger. Der vorliegende Fall gehöre in die Kategorie der
aufwendigen, komplexen Fälle, da die Angelegenheit sonst spätestens innert
einem Jahr hätte erledigt werden können. Angesichts des gesamten erhobenen
Aktenmaterials könne nicht behauptet werden, es sei ein einfacher Fall. Der
Stundenansatz des erbetenen Verteidigers des Beschwerdeführers sei höchstens
auf Fr. 300.-- zu reduzieren (Beschwerde S. 15-17 Ziff. 14).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Berechnung der Entschädigung von Beschuldigten
richte sich nach Art. 10 ff. des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31.
August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in
Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Danach werde das Honorar nach dem
notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die
Verteidigung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR) und der Stundenansatz betrage
mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei
Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich betrage der Stundenansatz gemäss
ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für
Reisezeit. Der Beschwerdeführer sei teilweise freigesprochen bzw. das Verfahren
gegen ihn teilweise eingestellt worden. Somit sei die Leistung einer
Entschädigung zu prüfen. Der Beizug eines Rechtsbeistands sei notwendig und
damit grundsätzlich zu entschädigen. Was den vom Verteidiger betriebenen
Aufwand angehe, mache er für die Zeit vom 11. August 2006 bis 7. Januar 2015
einen Arbeitsaufwand von 434 Stunden à Fr. 450.-- geltend. Die Vorinstanz kommt
nach Würdigung der Umstände zum Schluss, der Aufwand des Verteidigers sei nach
richterlichem Ermessen zu schätzen. Sie veranschlagt den Stundenansatz mit Fr.
230.-- für Arbeitszeit (es handle sich nicht um einen ausserordentlich
schwierigen Fall) und Fr. 200.-- für Reisezeit (Urteil S. 58-60 E. 11).

5.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird
das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf
Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist,
ist zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von
diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197
E. 2.3.4 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher
Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der
erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des
Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine
Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil
6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).
Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es
auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der
vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher
Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen
ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der
Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei
sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur
ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die
Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom
Anwalt geleisteten Diensten steht (Urteile Urteile 6B_1105/2014 vom 11. Februar
2016 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2
mit Hinweis auf Urteil 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.4. Die Rüge gegen den von der Vorinstanz angewendeten Stundenansatz ist
unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. In Bezug auf den geltend gemachten
höheren Ansatz seines erbetenen Verteidigers argumentiert der Beschwerdeführer
mit Entscheiden und der Praxis des Bezirksgerichts Zürich. Gestützt auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts sind diese Vorbringen jedoch unbehelflich, da
sich gemäss einem kürzlich, nach einer öffentlichen Sitzung ergangenen
Entscheid die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, insbesondere der
anzuwendende Stundenansatz, nach dem Reglement bzw. dem üblichen Tarif des
Kantons am Ort des Prozesses richtet (Urteil 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E.
3.1.2, zur Publikation vorgesehen). Soweit der Beschwerdeführer ins Feld führt,
er sei nicht amtlich, sondern erbeten verteidigt gewesen, und er deshalb
sinngemäss einen höheren Stundenansatz beanspruchen will, scheint er zu
verkennen, dass bei der Vorinstanz für beide der gleiche Ansatz gilt (Art. 10
BStKR), was nicht zu beanstanden ist. Schliesslich vermögen seine weiteren
Vorbringen (Länge der Untersuchungsdauer, Umfang der Akten, etc.) die
vorinstanzliche Einschätzung eines im ordentlichen Schwierigkeitsbereich
liegenden Falles nicht umzustossen bzw. liegt diese ohne Weiteres innerhalb des
der Vorinstanz zustehenden Ermessensbereichs.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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