Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.647/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_647/2015

Urteil vom 2. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410
Liestal.

Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen drei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2015 (490 15 61, 62 und 64).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Der Beschwerdeführer ersuchte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 17. und
25. März 2015 um Erlass früher auferlegter Verfahrenskosten von insgesamt Fr.
2'180.-- mit der Begründung, er sei momentan nicht in der Lage, diese zu
bezahlen. Mit Verfügungen vom 26. März und 8. April 2015 wurde er aufgefordert,
innert Frist das beiliegende Formular "Gesuch um Kostenerlass" vollständig
ausgefüllt und mit allen erforderlichen Beilagen versehen dem Gericht
einzureichen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Dem kam der
Beschwerdeführer nur insoweit nach, als er das Formular einreichte, ohne dass
er indessen die erforderlichen Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen
beigelegt hätte. Dieser Obliegenheit kam er auch nach einer zweiten
Aufforderung nicht nach. Das Kantonsgericht trat in der Folge mit drei
Entscheiden vom 18. Mai 2015 auf die Kostenerlassgesuche nicht ein (490 15 61,
62 und 64).

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Gutheissung der Gesuche an.

2.

 Sachgerecht macht der Beschwerdeführer nur geltend, er habe seine finanzielle
Situation offengelegt und alle von ihm verlangten Dokumente eingereicht. Woraus
sich das ergeben soll, sagt er indessen nicht. Folglich ist aus der Beschwerde
nicht ersichtlich, dass und inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, er habe
es unterlassen, seine behauptete Bedürftigkeit nachzuweisen, offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltlicher Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Eine Reduktion
der Gerichtskosten kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer auch vor
Bundesgericht nicht nachweist, dass er bedürftig ist (vgl. die Beilagen in act.
5). Aus dem Umstand, dass er in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hat
und durch das Kantonsgericht mehrmals gemahnt wurde und dass er vom 9. Februar
bis 6. April 2015 krank gewesen sein soll, folgt nichts Aussagekräftiges zu
seinen finanziellen Verhältnissen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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