Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.646/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_646/2015 Urteil vom 23. Juni 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, HIrschengraben 15, 8021 Zürich. Gegenstand Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe), Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, vom 15. Juni 2015 (ZI/00421344). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mit, man beabsichtige, beim Vollzugszentrum Bachtel "die Anordnung zur Vollstreckung" einer Ersatzfreiheitsstrafe einzureichen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht mit dem Vorbringen, er wolle "lieber nicht" bezahlen. Es ist fraglich, ob es sich beim Schreiben vom 15. Juni 2015 überhaupt um einen Entscheid handelt, der beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund mit der Beschwerde nicht befassen kann. Aus einer Beschwerde muss sich ergeben, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Das ungebührliche Vorbringen, die "Ober Finanz-Lölis" wollten den Beschwerdeführer "bescheissen", ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Juni 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben