Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.646/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_646/2015

Urteil vom 23. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
HIrschengraben 15, 8021 Zürich.

Gegenstand
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe (Geldstrafe),

Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich, Zentrale
Inkassostelle der Gerichte, vom 15. Juni 2015 (ZI/00421344).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Die zentrale Inkassostelle der Gerichte am Obergericht des Kantons Zürich
teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2015 mit, man
beabsichtige, beim Vollzugszentrum Bachtel "die Anordnung zur Vollstreckung"
einer Ersatzfreiheitsstrafe einzureichen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans
Bundesgericht mit dem Vorbringen, er wolle "lieber nicht" bezahlen.

Es ist fraglich, ob es sich beim Schreiben vom 15. Juni 2015 überhaupt um einen
Entscheid handelt, der beim Bundesgericht angefochten werden kann. Dies kann
indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen
Grund mit der Beschwerde nicht befassen kann.

Aus einer Beschwerde muss sich ergeben, aus welchem Grund der angefochtene
Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verstossen soll. Das ungebührliche Vorbringen, die "Ober
Finanz-Lölis" wollten den Beschwerdeführer "bescheissen", ist
rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Mit
derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet
werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich,
Zentrale Inkassostelle der Gerichte, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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