Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.643/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_643/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifiziete Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür,
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 13. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 13.
Januar 2015 im Berufungsverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil
vom 13. Januar 2015 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch und eventualiter
eine Herabsetzung der Strafe an.

2. 
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können vor
Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt
vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere
Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1; 137
IV 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen,
und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik,
wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition
vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

Der Beschwerdeführer bemängelt den Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausging.
Indessen beschränkt er sich auf unzulässige appellatorische Kritik, aus der
nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben
umschriebenen Sinn verfallen wäre.

So macht der Beschwerdeführer z.B. geltend, im Gegensatz zur Annahme der
Vorinstanz habe er nie etwas zugegeben, sondern immer betont, dass er sich
nicht strafbar gemacht habe. Gegebenenfalls sei er "falsch verstanden" worden
(Beschwerde S. 3). Indessen stützt sich die Vorinstanz an der von ihm
bemängelten Stelle auf seine eigene Aussage, wonach es klar sei, dass es bei
den Gesprächen um Drogenhandel gehe, und er seine Landsleute ja auch ermuntert
habe, "dies nicht zu machen" (Urteil S. 25). Inwieweit man diese klare Aussage
falsch verstehen könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.

An einer anderen Stelle zitiert die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der auf
den Vorhalt der Polizei, er wisse genau, was eine Person verkauft habe,
antwortete, "es ist das gleiche was sie meinen". Daraus schloss die Vorinstanz,
dass er um die Herkunft des Geldes gewusst habe (Urteil S. 26). Demgegenüber
vermag die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eigentlich erklären
wollen, dass es ihm "einfach egal" sei, was der Polizist für eine Meinung habe
(Beschwerde S. 3), nicht zu überzeugen. Mit derartigen Vorbringen kann eine
Willkürrüge nicht begründet werden.

3. 
In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe wichtige Sachen nicht beachtet und falsch verstanden und
übertrieben (Beschwerde S. 2). Zum einen sei er nicht der Chef der Drogengruppe
gewesen. Und zum anderen gehe die Vorinstanz einerseits beim Schuldpunkt von
einem Geständnis aus und lege ihm anderseits beim Strafpunkt zur Last, kein
Geständnis abgelegt zu haben, was unlogisch sei (Beschwerde S. 4).

Die Vorbringen gehen an der Sache vorbei. Zum einen hat die Vorinstanz bei der
Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine
hohe Stellung innerhalb der Bande hatte (Urteil S. 40). Zum anderen hat sie
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe regelmässig erst nach Vorhalt einer
erdrückenden Beweislage ein taktisch motiviertes Geständnis abgelegt, wobei er
seine Aussagen im Nachhinein wiederholt widerrufen habe. Von einem Geständnis,
welches auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lasse,
könne keine Rede sein (Urteil S. 40). Beim von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit die
ausgesprochene Strafe gegen das Recht verstossen könnte.

4. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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