Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.642/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_642/2015

Urteil vom 17. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410
Liestal,
2. X._______,
vertreten durch Advokat Toni Thüring,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher Versuch der vorsätzlichen Tötung; mehrfache Gefährdung des Lebens;
Beweiswürdigung; Kosten- und Entschädigungsfolgen,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 26. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 9. August 2000 fuhr X._______ in einem Motorfahrzeug auf der kantonalen
Autobahn in Richtung Delemont. Er fiel durch seine Fahrweise den beiden
Polizeibeamten A._______ und B.________ auf, die in einem zivilen
Polizeifahrzeug unterwegs waren. Die polizeiliche Aufforderung anzuhalten,
befolgte X._______ nicht. Nach einer Verfolgungsjagd konnte er schliesslich zum
Anhalten gezwungen werden. X._______ weigerte sich, aus dem Fahrzeug
auszusteigen. Die beiden Polizeibeamten versuchten daher, ihn aus dem Wagen zu
zerren. Der Beamte B.________ packte X._______ am Hals beziehungsweise am
Oberkörper und drückte ihn seitlich nach links, um ihn aus dem Wagen zu kippen.
Der Beamte A._______ versuchte, die Hände von X._______ vom Lenkrad zu lösen.
Dabei fiel die Dienstwaffe von A._______ aus dem Holster in den Fussraum der
Fahrerseite des Personenwagens. X._______ ergriff die Waffe mit der linken Hand
und legte den Zeigefinger an den Abzug. Der Polizeibeamte A._______ packte mit
seiner rechten Hand die linke Hand von X._______, um diesem die Waffe zu
entwinden. Beim Gerangel lösten sich zwischen 16:05:45 Uhr und 16:05:48 Uhr,
also innerhalb von drei Sekunden, drei Schüsse, wobei die ersten beiden Schüsse
innert einer Sekunde fielen. Die ersten beiden Schüsse schlugen im Fussraum des
Fahrzeugs ein. Der dritte Schuss schlug auf dem Erdboden vor der geöffneten
linken Wagentür ein. In der Folge gelang es dem Polizeibeamten A._______,
X._______ die Waffe zu entwinden.

A.b. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhob gegen X._______
wegen der Schussabgaben Anklage wegen mehrfachen Versuchs der vorsätzlichen
Tötung, eventualiter mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung,
eventualiter mehrfacher Gefährdung des Lebens.

B. 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach X._______ am 25. Februar
2014 wegen der mehrfachen Schussabgaben der mehrfachen Gefährdung des Lebens
schuldig. Es sprach ihn im Weiteren der Sachbeschädigung, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen groben
Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der
mehrfachen, teils versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des mehrfachen
Fahrens ohne Führerweis oder trotz Entzugs des Führerausweises sowie des
Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Es bestrafte ihn mit einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung von
sieben Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von fünf Jahren. Von der
Anklage unter anderem der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung und der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sprach es ihn frei. Es
entschied, es werde über die von A._______ gegen X._______ geltend gemachte
Zivilforderung erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des von X._______ gegen
A._______ angestrengten Strafverfahrens unter anderem wegen einfacher
Körperverletzung und Amtsmissbrauch entscheiden.

A._______ erklärte als Privatkläger Berufung unter anderem mit dem Antrag,
X._______ sei der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der
mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.

Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte am 26. Januar 2015 das
erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt. Es hiess die Berufung von
A._______ im Zivilpunkt teilweise gut und verpflichtete das Strafgericht, über
die von A._______ gegen X._______ geltend gemachte Zivilforderung sofort und
nicht erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des von X._______ gegen A._______
angestrengten Strafverfahrens unter anderem wegen einfacher Körperverletzung
und Amtsmissbrauch zu entscheiden.

C. 
A._______ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, X._______ sei in
Abänderung des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung, eventualiter wegen mehrfacher versuchter (schwerer)
Körperverletzung zu verurteilen. Zudem stellt er verschiedene Anträge im
Kosten- und im Entschädigungspunkt.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt,
wer (a.) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und (b.) ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat,
insbesondere (Ziff. 5) die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid
sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

1.1.1. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerdelegitimation damit, dass
er am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und "als Privatkläger zudem ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 4 BGG) " habe. Der
Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass er als Privatkläger eo ipsoein
rechtlich geschütztes Interesse habe. Er verweist auf Art. 81 Abs. 1 lit. b 
Ziff. 4BGG. Er übersieht offenbar, dass diese Bestimmung durch Anhang 1 Ziff.
II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 mit Wirkung seit 1. Januar
2011 aufgehoben wurde. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, der bis Ende
2010 Bestand hatte, war die Privatstrafklägerschaft zur Beschwerde berechtigt,
wenn sie nach dem kantonalen Recht die Anklage ohne Beteiligung des
öffentlichen Anklägers vertreten hatte. Diese Bestimmung wurde mit der
eidgenössischen Strafprozessordnung aufgehoben, da diese das sog.
Privatstrafklageverfahren nicht kennt (siehe die Botschaft des Bundesrates vom
21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085
ff., 1336). Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Fassung gemäss
Strafprozessordnung sollte zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert sein "die
Privatklägerschaft, soweit sie nach der Strafprozessordnung zur Ergreifung von
Rechtsmitteln legitimiert ist". Diese Bestimmung trat jedoch nie in Kraft. Sie
wurde vielmehr durch das Strafbehördenorganisationsgesetz geändert (siehe die
Botschaft des Bundesrates vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die
Organisation der Strafbehörden des Bundes, BBl 2008 8125 ff., 8182 f.), und
zwar in dem Sinne, dass die Privatklägerschaft nicht schon dann zur Beschwerde
in Strafsachen berechtigt ist, wenn sie nach der Strafprozessordnung zur
Ergreifung von Rechtsmitteln legitimiert ist, sondern nur dann, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken
kann (AS 2010 3267 ff., 3294).

Massgebend für die Beschwerdelegitimation ist im vorliegenden Fall somit Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des
Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Januar
2011, wonach zur Beschwerde in Strafsachen die Privatklägerschaft berechtigt
ist, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann.

1.1.2. Die Privatklägerschaft hat, unter Vorbehalt offensichtlich klarer Fälle,
in der Beschwerde in Strafsachen darzulegen, weshalb sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Fehlt es an
einer solchen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (siehe BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014 E. 5; BGE
137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6S.401/2000 vom 17. August 2000 E. 2).

Der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde somit darlegen müssen,
inwiefern der Umstand, dass entgegen seinem Antrag der Beschwerdegegner nicht
wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung beziehungsweise wegen
mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, sondern wegen mehrfacher
(vollendeter) Gefährdung des Lebens verurteilt wurde, sich auf die Beurteilung
der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche (auf Zahlung einer Genugtuung von
Fr. 5'000.-- und auf Ersatz der Anwaltskosten) auswirken kann. Die Beschwerde
enthält keine diesbezüglichen Ausführungen. Sie genügt daher den Anforderungen
an die Begründung der Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft im
Schuldpunkt nicht. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht
einzutreten.

1.2. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich beim
angefochtenen Entscheid um einen Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder um einen
Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) handelt beziehungsweise ob auf die Beschwerde
im Schuldpunkt auch deshalb nicht einzutreten ist, weil es an einem tauglichen
Anfechtungsobjekt fehlt.

1.3. Im Übrigen wäre die Beschwerde in diesem Punkt aus nachstehenden Gründen
abzuweisen, wenn darauf eingetreten würde.

1.3.1. Die Vorinstanz kommt nach eingehenden Erwägungen in Übereinstimmung mit
der ersten Instanz zum Schluss, dem Beschwerdegegner könne nicht nachgewiesen
werden, er habe eine Tötung oder Verletzung des Beschwerdeführers für den Fall
des Eintritts dieses Erfolgs in Kauf genommen. Der Beschwerdegegner hielt die
Pistole in der linken Hand, den Zeigefinger am Abzug. Der Beschwerdeführer
packte die linke Hand des Beschwerdegegners, um diesem die Waffe zu entwinden.
In dieser Phase des Geschehens fielen innerhalb von drei Sekunden drei Schüsse,
die im Fussraum des Fahrzeugs auf der Fahrerseite beziehungsweise auf dem
Erdboden vor der geöffneten linken Wagentür einschlugen. Nach dem dritten
Schuss konnte der Beschwerdeführer die Pistole aus der Hand des
Beschwerdegegners drehen. Gemäss dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes
der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juni 2010 konnte anhand der Spuren nicht eruiert
werden, ob der Beschwerdegegner die Schüsse absichtlich oder unabsichtlich
ausgelöst hatte. Es sei aber wahrscheinlich, dass es beim Versuch, einer Person
eine geladene Waffe zu entwinden, insbesondere wenn sie diese am Abzug halte,
zu einer Schussauslösung komme, zumal dafür nicht viel Kraftaufwand nötig sei.

1.3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer
Kritik an der Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt,
und ist, soweit Rechtsfragen betreffend, unbegründet. Der Vorsatz der
Gefährdung des Lebens unterscheidet sich vom Eventualvorsatz auf Tötung oder
Körperverletzung darin, dass der Täter darauf vertraut, der Tötungs- oder
Verletzungserfolg werde nicht eintreten, die Gefahr werde sich mithin nicht
verwirklichen. Sicheres Wissen um die nahe Möglichkeit des Todes ist nicht
identisch mit sicherem Wissen um den Eintritt des Erfolgs. Sicheres Wissen um
die Gefahr für das Leben kann sowohl mit Eventualvorsatz als auch mit bewusster
Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen ( STRATENWERTH/JENNY/
BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, 7. Aufl. 2010, § 4 N. 12). Aus dem direkten
Vorsatz der Gefährdung des Lebens kann nach den zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid (S. 31) nicht kurzerhand auf Eventualvorsatz der
Verletzung oder Tötung geschlossen werden. Wollte man anders entscheiden, wäre
Art. 129 StGB betreffend Gefährdung des Lebens weitgehend überflüssig.

Der Beschwerdegegner schuf dadurch, dass er die Waffe in die linke Hand nahm,
den Zeigefinger am Abzug hielt und die Waffe auch nicht losliess, als der
Beschwerdeführer sie ihm zu entwinden suchte, zweifellos mit Wissen und Willen
die Gefahr, dass sich im Gerangel um die Waffe daraus Schüsse lösen konnten,
welche den einen oder andern Polizeibeamten oder den Beschwerdegegner selbst
verletzten oder töteten. In der Zeit, in welcher die drei Schüsse fielen, war
die Pistole nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern, offenbar zufolge von
dessen Intervention, nach unten gerichtet. Daher konnte der Beschwerdegegner im
Zeitpunkt der Schussabgaben nicht den Eventualvorsatz auf Verletzung oder
Tötung des Beschwerdeführers gehabt haben, selbst wenn er den einen oder
anderen Schuss willentlich abgegeben haben sollte.

1.3.3. Die Vorinstanz lässt mit der ersten Instanz offen, ob der
Beschwerdegegner den Polizeibeamten gedroht habe, sie umzubringen. Der
Polizeibeamte B.________ konnte sich in der gerichtlichen Einvernahme nicht
mehr an eine solche Äusserung des Beschwerdegegners erinnern. Wie die erste
Instanz willkürfrei festhält, fallen solche Äusserungen im Rahmen heftiger
emotionaler Auseinandersetzungen nicht selten. Sie sind nicht ernst gemeint.
Der Beschwerdegegner brachte durch die allfällige Äusserung wie überhaupt durch
sein Verhalten zum Ausdruck, dass er gegenüber den Polizeibeamten keinerlei
Respekt hatte und nicht bereit war, deren Anweisungen zu befolgen.

2.
Auf die Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
des Beschwerdeführers ist einzutreten, soweit diese damit begründet werden,
dass der Beschwerdeführer im Schuldpunkt unterlegen ist. Denn daran wird sich
ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens im Zivilpunkt nichts mehr ändern, zumal
die Beschwerde im Schuldpunkt abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde.

2.1.

2.1.1. Betreffend die Kostenfolgen erwog die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer im Hauptpunkt, nämlich mit dem Antrag auf Verurteilung des
Beschwerdegegners wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter
versuchter schwerer Körperverletzung statt wegen Gefährdung des Lebens,
unterlegen und mit seiner Berufung nur im Zivilpunkt (teilweise) durchgedrungen
ist. Da die Beurteilung des Hauptpunktes anspruchsvoller und zeitaufwändiger
als die Behandlung des Zivilpunktes gewesen sei, rechtfertige es sich, die
Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- und die Auslagen von Fr. 200.--, total Fr.
20'200.--, im Umfang von drei Vierteln dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im
Umfang von einem Viertel auf die Staatskasse zu nehmen.

2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO
dürften ihm, wenn überhaupt, höchstens 50 % der Gerichtskosten auferlegt
werden. Im Zivilpunkt habe er vollumfänglich obsiegt. Dieser Punkt sei für ihn
genauso wichtig wie die Frage der Verurteilung des Beschwerdegegners.

Die Rüge ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die
Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz
1 StPO). Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im andern unterliegt, so ist
für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender
Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte
notwendig machte. Die Beurteilung des Schuldpunktes erforderte offensichtlich
einen deutlich grösseren Aufwand als die Behandlung des Zivilpunktes. Dass
dieser für den Beschwerdeführer angeblich ebenso wichtig ist, ist unerheblich.
Zudem hat der Beschwerdeführer im Zivilpunkt entgegen seiner Behauptung nicht
vollumfänglich obsiegt. Seine Berufung wurde in diesem Punkt lediglich
teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des
Beschwerdeführers entgegen dessen Berufungsantrag nicht gutgeheissen, sondern
die Sache an die erste Instanz zurückgewiesen, damit diese umgehend über die
Forderung entscheide. Damit ist im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen
Urteils unter anderem offen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt eine Genugtuung
zugesprochen wird und ob diese gegebenenfalls entsprechend dem Begehren des
Beschwerdeführers Fr. 5'000.-- beträgt.

2.1.3. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner im kantonalen
Rechtsmittelverfahren unterlag, muss er ihm eine Entschädigung zahlen (BGE 139
IV 45 E. 1).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest. Der
Beschwerdeführer macht geltend, diese Gerichtsgebühr sei zu hoch. Sie verletze
das Äquivalenzprinzip. Die Gebühr von Fr. 20'000.-- für die Ergreifung des
ordentlichen Rechtsmittels der Berufung sei für ihn stossend, wenn
berücksichtigt werde, dass er als zweifacher Familienvater mit einem
monatlichen Lohn von Fr. 7'500.-- bis Fr. 8'500.-- in Kenntnis einer derart
hohen Urteilsgebühr das finanzielle Risiko der Ergreifung eines Rechtsmittels
unmöglich auf sich nehmen könnte.

2.2.2. Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben. Es gilt daher, das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip. Letzteres konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine
Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der
Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis
zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische,
auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe
angelegt werden dürfen (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 IV 225 E. 2.3 mit
Hinweisen; Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1).

2.2.3. Gemäss § 12 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die
Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT Systematische Gesetzessammlung
170.31) beträgt die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung
Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gerichtsgebühr Fr. 2'000.-- bis Fr.
30'000.--. Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag
vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach
dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner
die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1
GebT/BL). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten
rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem
Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren
bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes, in Ausnahmefällen bis auf die
in § 52 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte vorgesehene
Maximalgebühr (von Fr. 500'000.--) erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT/BL). § 4 GebT
/BL regelt die Ermässigung und den Verzicht auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten. In besonderen Fällen kann das zuständige Gericht bei der
Festsetzung der Gebühr die nachfolgend verankerten Mindestbeträge
unterschreiten oder von der Erhebung einer Gebühr absehen (§ 4 Abs. 2 GebT/BL).
Überdies kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage ganz oder
teilweise absehen, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des
Strafzweckes dies erfordern, die Einbringlichkeit von Verfahrenskosten von
Vornherein ausserhalb jeglicher Möglichkeit liegt oder ein Härtefall nach § 5
Absatz 2 dieser Verordnung gegeben ist (§ 4 Abs. 3 GebT/BL). § 5 GebT/BL regelt
den nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten. In Härtefällen können
bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten auf
begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden (§ 5
Abs. 1 GebT/BL). Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre
Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits
feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit
richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (§ 5 Abs. 2 GebT/BL). Zudem können
die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn
Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern (§ 5
Abs. 3 GebT/BL). Der nachträgliche Erlass von Verfahrenskosten ist
ausgeschlossen, wenn die unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit
verweigert wurde oder mit Sicherheit verweigert worden wäre (§ 5 Abs. 4 GebT/
BL).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Bestimmungen nicht auseinander. Er
legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Festsetzung der Gerichtsgebühr
auf Fr. 20'000.-- diese Bestimmungen willkürlich angewendet habe. Aus ihnen
ergibt sich nicht, dass die Höhe des Einkommens und die Familienverhältnisse
des zur Zahlung der Gerichtsgebühr Verpflichteten für die Bemessung der Gebühr
mit entscheidend sind. Solches ergibt sich jedenfalls in Bezug auf die
Privatklägerschaft auch nicht zwingend aus dem Äquivalenzprinzip. Die
Einkommensverhältnisse können für einen gänzlichen oder teilweisen
nachträglichen Erlass auferlegter Verfahrenskosten relevant sein. Darüber ist
vorliegend nicht zu befinden.

2.2.4. Mit der Bemessung der Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- hat die
Vorinstanz weder das Äquivalenzprinzip verletzt noch ihr Ermessen missbraucht
noch gegen das Willkürverbot verstossen.

3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da
ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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