Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.633/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_633/2015

Urteil vom 12. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Bundi,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Nötigung;
therapeutische Massnahme; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 7. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 2. Oktober 2013 gegen X.________
Anklage wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Nötigung.
Sie wirft ihm vor, zwischen April 2010 und Juli 2013 seine damalige
Lebensgefährtin A.________ regelmässig verprügelt zu haben. Insgesamt sei es zu
25 bis 50 Übergriffen gekommen, bei denen er wahllos mit Füssen und Fäusten auf
A.________ eingeschlagen habe. Unter anderem habe er sie am 1. Juli 2013 zu
Boden gestossen und ihren Körper mit rund 20 bis 40 Schlägen und Tritten
eingedeckt, so dass A.________ fast keine Luft mehr bekommen habe.
Anschliessend habe er mit einem Pianopedal mehrmals auf sie eingeschlagen. Beim
Übergriff am 29. Juli 2011 habe er A.________ mit rund 50 Fusstritten und
Schlägen eingedeckt. A.________ habe in einer Ecke gehockt und ab einem
gewissen Zeitpunkt weder Schmerz noch Widerstandskraft verspürt und die Schläge
über sich ergehen lassen. A.________ habe aufgrund der Schläge und Tritte
jeweils am ganzen Körper Hämatome davon getragen, die mehrere Tage oder gar
Wochen geschmerzt hätten und als blaue Verfärbungen sichtbar gewesen seien,
beim Übergriff vom 29. Juli 2011 sogar rund einen Monat lang. X.________ habe
während der Beziehung zudem von A.________ wiederholt verlangt, dass sie putze,
koche, bügle oder sonstige Verrichtungen vornehme, andernfalls würde er sie
verprügeln oder Dinge, die ihr lieb und teuer seien, zerstören. Wenn sie seinen
Anweisungen nicht nach gekommen sei, habe er sie verprügelt.

B.
Die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Zofingen fand am
16. Juli 2014 statt. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ am 24. Juli 2014
wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher einfacher
Körperverletzung und mehrfacher Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren. Es ordnete eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme an und
verpflichtete ihn, A.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.- und Schadenersatz
in Höhe von knapp Fr. 13'000.- zu zahlen. Mit Ausnahme der Kosten für die
amtliche Verteidigung auferlegte es ihm die auf Fr. 56'598.05 bezifferten
Verfahrenskosten vollumfänglich.
Mit Ergänzungsurteil vom 7. August 2014 auferlegte das Bezirksgericht
X.________ zusätzlich "[d]ie Kosten der Sachverständigen Dr. med B.________,
für ihre Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 17. Juni 2014, in der Höhe von
Fr. 915.-".

C.
Die gegen die nachträgliche Kostenauflage von X.________ erhobene Beschwerde
vom 25. August 2014 nahm die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons
Aargau als Berufung entgegen und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des
begründeten Urteils des Bezirksgerichts Zofingen in der Sache. Die Berufung von
X.________ wies es am 7. Mai 2015 im schriftlichen Berufungsverfahren ab und
"änderte" das Urteilsdispositiv des Bezirksgerichts im Kostenpunkt mehrfach ab.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen
versuchten schweren Körperverletzung und der mehrfachen Nötigung
freizusprechen. Er sei wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen und
angemessen zu bestrafen. Auf die Anordnung einer therapeutischen Massnahme zu
sei verzichten und das Verfahren im Übrigen zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf
Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher
versuchter schwerer Körperverletzung eine Verletzung des Anklageprinzips. Die
Vorinstanz lege ihrer rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt zugrunde, der
formell nicht angeklagt sei. Aus dem in der Anklage umschriebenen äusseren
Tatablauf lasse sich der subjektive Tatbestand nicht herleiten. Die Vorinstanz
lege auch nicht dar, aus welchen beschriebenen äusseren Tatumständen sie auf
Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung schliesse. Soweit
sie auf die Kraft/Intensität und die Platzierung der Schläge und Tritte
abstelle, enthalte die Anklageschrift hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte.
Zudem könne auch bei korrekter Anklage mangels Eventualvorsatz keine
Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung erfolgen. Die
Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie sich mit
seinen in der Berufungsbegründung vorgebrachten Argumenten nicht
auseinandersetze. Er habe einlässlich aufgezeigt, dass es sowohl am Wissens-
als auch Wollenselement des Vorsatzes fehle. Nach den verbindlichen
Sachverhaltsfeststellungen sei keine Gewalt gegen "heikle Stellen" ausgeübt
worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe "nur" einen dunkelblau gefärbten
Oberkörper und diverse Hämatome erlitten. Die Wahrscheinlichkeit einer schweren
Körperverletzung sei unter diesen Umständen bloss theoretischer Natur. Selbst
wenn der Beschwerdeführer "heikle Stellen" getroffen hätte, könnte daraus nicht
automatisch darauf geschlossen werden, dass er eine schwere Körperverletzung
billigend in Kauf genommen hätte.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die Anklage enthalte entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers auch den für die subjektiven Kriterien des Tatbestandes der
versuchten schweren Körperverletzung massgebenden Sachverhalt. Die subjektiven
Tatbestandselemente liessen sich vorliegend allein aus den sehr genau
umschriebenen äusseren Tatumständen herleiten, weshalb es nicht zu beanstanden
sei, dass die Anklageschrift sich nicht ausdrücklich dazu äussere, was der
Beschwerdeführer gewollt und in Kauf genommen habe.
Ob der in der Anlageschrift dargestellte Sachverhalt als versuchte schwere
Körperverletzung oder - wie von der Staatsanwaltschaft - als einfache
Körperverletzung zu qualifizieren sei, stelle eine rechtliche Würdigung dar, an
die das Bezirksgericht Zofingen nicht gebunden gewesen sei. Dass es auf die
Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Hauptverhandlung abgestellt habe,
verletze das Anklageprinzip nicht, sondern betreffe die Beweiswürdigung. Es sei
nicht ersichtlich, dass der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung
überraschend gekommen sei und das rechtliche Gehör oder die Verteidigungsrechte
des Beschwerdeführers verletzt worden seien. Dieser sei vor dem Plädoyer darauf
hingewiesen worden, dass das Bezirksgericht sich in Anwendung von Art. 344 StPO
vorbehalte, den Sachverhalt auch als schwere Körperverletzung zu prüfen. Er sei
- von unwesentlichen Abweichungen abgesehen - nicht mit einem anderen als ihm
in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt konfrontiert worden. Eine
Verletzung des Anklageprinzips sei nicht gegeben.

1.3.

1.3.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff.
1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.;
133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 ff.; je mit Hinweisen).

1.3.2. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs
ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der
Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen
Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes
entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören
neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und
fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft,
Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder
vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der
Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder
verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und
die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Hinsichtlich der
Vorsatzelemente genügt grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen
Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als
zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale, wenn der betreffende
Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356
mit Hinweis).

1.4.

1.4.1. Der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung
verletzt Bundesrecht. Eine versuchte schwere Körperverletzung ist nicht
angeklagt. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen stimmen nicht mit
dem Anklagesachverhalt überein, sondern gehen über diesen hinaus. Die
Anklageschrift äussert sich im Rahmen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Körperverletzungshandlungen nicht zum subjektiven Tatbestand. Die
Sachverhaltsdarstellung ist ausschliesslich auf den von der Beschwerdegegnerin
1 angeklagten und vom Beschwerdeführer vollumfänglich eingeräumten Tatbestand
der (vollendeten) einfachen Körperverletzung ausgerichtet. Was der
Beschwerdeführer wusste, wollte oder in Kauf nahm, ist nicht umschrieben. Es
wird weder ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen über die begangene
"einfache" Körperverletzung hinausgehenden Erfolg billigend in Kauf genommen
oder auch nur in Erwägung gezogen hätte, noch weshalb sein Tatverhalten
(entgegen seiner Vorstellung) nicht zum Erfolg führte (vgl. Urteil 6B_100/2014
vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.3 mit Hinweis).
Dem Beschwerdeführer wurde von den Strafverfolgungsbehörden zudem nie eine
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Auch das
Bezirksgericht hat den Beschwerdeführer nicht explizit dazu befragt, ob er eine
lebensgefährliche Verletzung der Beschwerdegegnerin 2 für möglich gehalten und
eine solche allenfalls in Kauf genommen hat. Die Fragen zu seiner Gefühlslage
während der Tathandlungen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob er mit der
naheliegenden Wahrscheinlichkeit einer lebensgefährlichen Verletzung gerechnet
hat. Der vom erstinstanzlichen Gericht gemachte Würdigungsvorbehalt am Ende des
Beweisverfahrens ändert hieran nichts. Das Gericht ist nicht Anklagebehörde,
sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen.
Ergeben sich aufgrund der (anlässlich der Hauptverhandlung) erhobenen Beweise
Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Würdigung oder weitere Straftaten,
kann das Gericht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen (vgl.
Urteil 6B_572/2010 vom 18. November 2010 E. 2.6). Lässt sich die neue
rechtliche Qualifikation nicht (mehr) unter den angeklagten Sachverhalt
subsumieren, ist Art. 344 StPO nicht anwendbar (vgl. Urteil 6B_702/2013 vom 26.
November 2013 E. 1.1; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, in: Petit Commentaire du Code
de procédure pénale, 2013, N. 4 zu Art. 344 StPO). Das Gericht hat in einem
solchen Fall der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte der
beschuldigten Person und der Privatklägerschaft die Möglichkeit zur
Anklageänderung oder Ergänzung zu geben (Art. 331 StPO). Dies hat das
Bezirksgericht nicht getan, und auch die Staatsanwaltschaft hat den
Anklagesachverhalt nicht von Amtes wegen ergänzt. Sie hat in ihrem Plädoyer
sogar ausdrücklich auf diesen verwiesen, obwohl sie entgegen ihrer
ursprünglichen Anträge in der Anklageschrift anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung eine Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer
Körperverletzung beantragt hat. Ihre rechtlichen Ausführungen im Rahmen des
Plädoyers, wonach aufgrund der Tathandlungen "objektiv von einer versuchten
schweren Körperverletzung (...) auszugehen ist" und "dieser Tatbestand alsdann
auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu gelten hat", vermögen eine formelle
Änderung der Anklageschrift nicht zu ersetzen (vgl. Urteil 6B_100/2014 vom 18.
Dezember 2014 E. 2.4.2).

1.4.2. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, unter dem Gesichtspunkt des
Anklagegrundsatzes sei nicht zu beanstanden, dass die Anklageschrift sich nicht
ausdrücklich dazu äussere, was der Beschwerdeführer gewollt und in Kauf
genommen habe, da die subjektiven Tatbestandselemente sich allein aus den
äusseren Tatumständen ergäben. Der Umschreibung des Wissens- und
Wollenselements hinsichtlich des (nicht eingetretenen) Erfolgs kommt vorliegend
entscheidende Bedeutung zu. Die Tatbestände der einfachen und schweren
Körperverletzung unterscheiden sich ausschliesslich durch den Erfolg. Die
Tatbegehung und das Tatmittel sind unerheblich. Bei einer schweren
Körperverletzung in der Tatbestandsalternative der lebensgefährlichen
Verletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB muss die (konkrete) Lebensgefahr Folge
der Verletzung selbst und nicht (der Art und Weise) der Tathandlung sein (vgl.
ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 1,
5 und 7 zu Art. 122 StGB). Der Vorsatz des Täters muss sich auf die schwere
Schädigung selbst beziehen. Ist dies nicht der Fall, kommt selbst bei
vorsätzlicher Begehung des Grunddelikts der einfachen Körperverletzung
lediglich Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Verletzung in Betracht (vgl.
Art. 125 Abs. 2 StGB; ROTH/BERKEMEIER, a.a.O, N. 40 zu Art. 123 StGB). Das
Gesetz enthält aktuell keinen Tatbestand, der einer erhöhten abstrakten
Gefährlichkeit der Tatbegehung (Körperverletzungshandlung) Rechnung trägt
(anders z.B. das deutsche StGB, das zwischen einfacher, gefährlicher
[Tatbegehung] und schwerer [Erfolg] Körperverletzung sowie Körperverletzung mit
Todesfolge [vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige Todesfolge]
unterscheidet). Dass der Beschwerdeführer eine lebensgefährliche Verletzung im
Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB, d.h. einen Zustand, in dem sich die Möglichkeit
des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen
Wahrscheinlichkeit wird (vgl. BGE 131 IV 1 E. 1.1; 125 IV 242 E. 2b/dd; je mit
Hinweisen), für möglich gehalten und hingenommen hat, kann vorliegend weder aus
den Tathandlungen noch dem Verletzungsbild angenommen werden. Die - im Übrigen
auch nicht umschriebene - blosse (abstrakte) Möglichkeit, die
Beschwerdegegnerin 2 an "heiklen Stellen" zu treffen, genügt insbesondere
aufgrund der von den Körperverletzungshandlungen ausgehenden abstrakten
Lebensgefährlichkeit vorliegend nicht, um Eventualvorsatz im Sinne von Art. 122
Abs. 1 StGB zu umschreiben. Dass der Beschwerdeführer allenfalls Vorsatz in
Bezug auf eine nach dem Allgemeinverständnis "schwere" Beeinträchtigung der
körperlichen Integrität (z.B. Knochenbrüche) hatte, genügt nicht, um eine
versuchte schwere Körperverletzung als angeklagt zu erachten, da unter die
Tatbestandsalternative nur ganz erhebliche Beeinträchtigungen fallen, deren
Eintritt nicht leichthin angenommen werden kann.
Soweit die Vorinstanz sich auf den nicht publizierten Entscheid 6P.186/2006 vom
21. Februar 2007 (E. 2.3) beruft, verkennt sie, dass die Fälle weder in
tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht vergleichbar sind. Der Anklage im
zitierten Entscheid lag ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde, bei dem die
beschuldigte Person mit fünf weiteren Tätern auf zwei Opfer einschlug und
eintrat, bis diese reglos am Boden lagen. Das Bundesgericht verneinte eine
Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter
schwerer Körperverletzung zu Lasten des einen Opfers, weil die beschuldigte
Person neben einfacher Körperverletzung subsidiär auch wegen Gefährdung des
Lebens, die nur vorsätzlich verwirklicht werden kann, angeklagt war. Zudem
wurde ihr aufgrund des gleichen Sachverhalts versuchte Tötung zum Nachteil des
anderen Opfers vorgeworfen.

1.4.3. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips erübrigt es sich, die
weiteren Rügen gegen den Schuldspruch der schweren Körperverletzung zu
behandeln.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 181 StGB. Die
Vorinstanz lege nicht dar, mit welchem konkreten Verhalten er die
Beschwerdegegnerin 2 zu Handlungen veranlasst habe, sondern habe den
Schuldspruch der mehrfachen Nötigung mit "sogenannter struktureller Gewalt"
begründet. Damit habe sie verbindlich festgestellt, dass die ihm vorgeworfenen
einzelnen Nötigungshandlungen - isoliert betrachtet - nicht zur Erfüllung des
Tatbestandes von Art. 181 StGB ausreichten. Die Vorinstanz verkenne, dass die
zu Art. 189 StGB entwickelte Rechtsprechung der Instrumentalisierung
struktureller Gewalt nicht auf den Nötigungstatbestand übertragbar sei. Das
Tatbestandsmerkmal des "unter psychischen Druck-Setzens" sei kein taugliches
Nötigungsmittel im Sinne von Art. 181 StGB. Zudem ergebe sich aus der
Anklageschrift, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem angeblichen
Nötigungsverhalten nicht immer nachgekommen sei, weshalb es sich in einer
unbestimmten Anzahl von Fällen allenfalls um Nötigungsversuche handle. Der
Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung sei aufzuheben.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin 2 sei durch "strukturelle Gewalt" gekennzeichnet gewesen.
Die Beschwerdegegnerin 2 sei stets der Gefahr ausgesetzt gewesen, erneut
verprügelt zu werden, wenn sie den Befehlen und Ratespielen des
Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer habe eine
tatsituative Zwangssituation geschaffen, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin
2 jedes Mal nur soweit Widerstand geleistet habe, bis er seinen Zwang
aktualisiert habe, indem er beispielsweise Schläge angedroht habe.

2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch der mehrfachen
Nötigung gehen an der Sache vorbei, soweit sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Ob und inwieweit die ursprünglich vor dem
Hintergrund des sexuellen Kindsmissbrauchs entwickelte Rechtsprechung zum
psychischen Druck aufgrund struktureller Gewalt als tatbestandliches
Zwangsmittel auch im Rahmen von Art. 181 StGB anwendbar ist, kann offenbleiben.
Die Vorinstanz begründet die Schuldsprüche der mehrfachen Nötigung nicht mit
struktureller Gewalt, sondern geht offensichtlich von einer falschen Bedeutung
des Begriffs aus. Strukturelle Gewalt liegt vor, wenn der Täter zur Erreichung
des angestrebten Erfolges gerade keine physische Gewalt anwendet oder droht,
sondern die strukturellen (auch funktionellen oder institutionellen)
Beziehungsverhältnisse zum Opfer als Nötigungsmittel instrumentalisiert (vgl.
BGE 131 IV 107 E. 2.4). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Die
Vorinstanz bejaht den Nötigungstatbestand aufgrund der vom Beschwerdeführer
regelmässig angedrohten und/oder ausgeübten Gewalt gegenüber der
Beschwerdegegnerin 2. Bei der immer wieder durch Drohung und Gewalt
aktualisierten Zwangssituation handelt es sich nicht um "strukturelle", sondern
vielmehr um "strukturierte Gewalt".
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Anklage ihm neben mehrfacher
vollendeter Nötigung auch mehrfache versuchte Nötigung zur Last legt. Inwieweit
er durch den diesbezüglich nicht erfolgten Schuldspruch benachteiligt sein
soll, ist nicht ersichtlich. Dass ihn die Vorinstanz in einem oder mehreren
Fällen zu Unrecht wegen vollendeter statt versuchter Nötigung verurteilt hat,
behauptet er vor Bundesgericht nicht.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Unbegründet ist die
Rüge, die von der Vorinstanz vorgenommene Strafminderung um 1 ½ Jahre bzw. 20 %
aufgrund leicht verminderter Schuldfähigkeit sei bundesrechtswidrig und hätte
mit 25 % berücksichtigt werden müssen. Das Bundesgericht hat in dem vom
Beschwerdeführer angeführten Entscheid eine Minderung nach einem starren Raster
explizit abgelehnt und festgehalten, dass das Gericht bei der Beurteilung, wie
sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller
Umstände auf die (subjektive) Verschuldensbewertung auswirkt, frei ist (vgl.
BGE 135 IV 55 E. 5.6 S. 61 f.).
Ob die Einsatzstrafe von 4 Jahren für die "schwere" Körperverletzung vom 29.
Juli 2011 noch vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt ist und die Vorinstanz
auf eine vollständige, den Anforderungen von Art. 50 StGB genügende
Strafzumessung verzichten konnte, da sie bereits mit der Einsatzstrafe deutlich
über die erstinstanzliche Gesamtstrafe hinausgeht, erscheint zweifelhaft. Dies
kann jedoch vorliegend offenbleiben, da die Vorinstanz die Strafzumessung
aufgrund der bundesrechtswidrigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer
Körperverletzung neu festzusetzen hat.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung einer ambulanten
Massnahme und macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
geltend. Die Vorinstanz gehe auf die entscheidrelevanten Argumente in seiner
Berufungsbegründung nicht ein, sondern werfe ihm vor, sich mit den Erwägungen
des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend auseinanderzusetzen. Die
Berufung sei jedoch ein vollkommenes Rechtsmittel, bei dem kein strenges
Rügeprinzip gelte. Die Vorinstanz könne ihre Kognition nicht dadurch
beschränken, dass sie ihm eine qualifizierte Begründungspflicht auferlege.
Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus, das psychiatrische
Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2013 sei nicht schlüssig und
ungeeignet, um eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen. Während
die Sachverständige im schriftlichen Gutachten ausschliesslich eine stationäre
Massnahme für erforderlich erachtete, vertrat sie anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Meinung, eine vollzugsbegleitende
ambulante Massnahme reiche im Falle eines unbedingten Strafvollzugs aus, da der
Beschwerdeführer in einer Strafvollzugsanstalt auch einer ganzheitlichen
Kontrolle unterliege. Dass es für den Behandlungserfolg laut Gutachterin nicht
darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer sich im Strafvollzug oder in einem
Massnahmezentrum befinde, sei nicht nachvollziehbar und werde weder von der
Gutachterin noch der Vorinstanz begründet. Die Art der Massnahme sei
ausschliesslich nach ärztlichen Kriterien zu beurteilen.

4.2. Die Vorinstanz führt aus, gemäss Gutachten leide der Beschwerdeführer an
einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, unreifen
und narzisstischen Zügen. Die psychische Störung sei behandelbar. Die
Sachverständige habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung das
Gutachten dahin präzisiert, es sei zentral, dass der Beschuldigte in einem
(überwachten) Setting lebe. Entgegen der von ihr im schriftlichen Gutachten
vertretenen Auffassung sei nicht nur eine stationäre Massnahme, sondern auch
eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme denkbar, da der Beschwerdeführer
auch im Strafvollzug durch Forensiker behandelt werden könne. Voraussetzung für
einen Behandlungserfolg sei aber, dass der Beschwerdeführer ganzheitlich
überwacht werde.
Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin
aufgrund des dem Beschwerdeführer drohenden Strafvollzugs ihre Meinung in Bezug
auf die Therapieform geändert habe. Sie halte eine ambulante Massnahme nicht
deshalb für angezeigt oder möglich, weil der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe
absitzen müssen, sondern weil die von ihr bereits im Gutachten geschilderte
Voraussetzung einer ganzheitlichen Kontrolle für den Therapieerfolg auch im
Strafvollzug gewährleistet sei. Eine sachfremde Begründung liege nicht vor.

4.3.

4.3.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet
ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 erfüllt sind
(Art. 56 Abs. 1 StGB).

4.3.2. Das Massnahmenrecht ist durch das sogenannte dualistisch-vikariierende
System gekennzeichnet. Das Gericht hat bei einem Massnahmebedürftigen, der
schuldhaft delinquiert hat, sowohl die schuldangemessene Strafe als auch die
sachlich gebotene therapeutische Massnahme anzuordnen (Art. 57 StGB).
Massnahmen werden ohne Rücksicht auf Art und Dauer der ausgesprochenen Strafe
angeordnet. Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein,
welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks
notwendig und geeignet ist (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; Urteil 6B_253/2015
vom 23. Juli 2015 E. 2.1). Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist
gegenüber der milderen ambulanten Massnahme subsidiär (Urteil 6B_440/2014 vom
14. Oktober 2014 E. 5.3).

4.3.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer
Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die
Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art
und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten
des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E.
4.3.1 S. 326). Es würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2
StPO). In Fachfragen darf es aber nicht ohne triftige Gründe von diesem
abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht
schlüssiges Gutachten kann Art. 9 BV verletzen, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; zum Begriff der
Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen).

4.4.

4.4.1. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als
unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich auf knapp neun Seiten mit den vom
Beschwerdeführer gegen das Gutachten und die Anordnung einer ambulanten
Massnahme erhobenen Einwendungen ausführlich auseinander. Dass sie sich
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestrittenen Vereinbarkeit von
gleichzeitigem Massnahme- und Strafvollzug unter Bezug auf die Ausführungen der
Sachverständigen sehr kurz hält, ist nicht zu beanstanden. Die Gutachterin
betont zudem, dass der Strafvollzug dem Therapieerfolg nützlich ist. Entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt die Vorinstanz bei der
Würdigung des Gutachtens ihre freie und umfassende Kognition als
Berufungsgericht nicht. Zwar lässt die missglückte und missverständliche
Formulierung, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers seien unbehelflich, da
er "sich nicht bzw. nur ungenügend mit den vorinstanzlichen [erstinstanzlichen]
Erwägungen auseinandersetzt", darauf schliessen, dass die Vorinstanz das im
bundesgerichtlichen - nicht hingegen im Rechtsmittelverfahren nach StPO -
geltende strenge Rügeprinzip gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG anwendet, jedoch legt
sie anschliessend in ihrer Erwägung dar, warum sie den Einwendungen des
Beschwerdeführers nicht folgt.

4.4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der ambulanten Massnahme
vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun. Inwieweit das
Gutachten im Hinblick auf die angeordnete Massnahme ungenügend oder
widersprüchlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
bestreitet die von der Gutachterin gestellte Diagnose nicht und geht selbst
davon aus, massnahmebedürftig und -fähig zu sein. Er betonte sogar im Rahmen
der erstinstanzlichen Befragung mehrmals seine Massnahmewilligkeit, weil er
sich ohne Therapie keine Besserung seiner psychischen Störung vorstellen könne.
Liegen jedoch unstreitig die Voraussetzungen zur Anordnung einer
therapeutischen Massnahme vor, verletzt die Vorinstanz mit der Anordnung einer
ambulanten Massnahme vorliegend kein Bundesrecht. Ob und inwieweit die
Gutachterin die Wahl der therapeutischen Massnahme zu stark an
Opferschutzgesichtspunkten und Sicherungszwecken ausgerichtet hat, kann offen
bleiben. Die ambulante Massnahme erweist sich gegenüber einer stationären
Massnahme als weniger eingriffsintensiv, weshalb nicht ersichtlich ist,
inwieweit der Beschwerdeführer beschwert sein soll. Sollte sich die ambulante
Massnahme im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar herausstellen, kann
bei gegebenen Voraussetzungen nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet
werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. (vgl. Art. 63b StGB
und Art. 65 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteil 6B_440/2014 vom 14.
Oktober 2014 E. 5.4; je mit Hinweisen). Ob die vom Beschwerdeführer aus eigenem
Antrieb begonnenen therapeutischen Sitzungen ausreichend sind und den
Therapieerfolg gewährleisten können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die ihm nachträglich mit
Ergänzungsurteil vom 7. August 2014 auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 915.-.
Das Bezirksgericht sei an seinen Endentscheid gebunden und könne diesen nicht
eigenständig in Wiedererwägung ziehen und ergänzen. Könnten Auslagen in ihrer
Höhe nicht schon im Zeitpunkt der Urteilsfällung beziffert werden, sei der
Betrag im Endentscheid vorzubehalten und das insoweit unvollständige Dispositiv
später zu berichtigen.

5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die
nachträgliche Kostenauflage seien unbehelflich. Verfahrenskosten, die bereits
vor dem Urteilszeitpunkt verursacht werden, deren Höhe jedoch noch nicht
feststeht, könnten dem Verurteilten ohne einen diesbezüglichen Vorbehalt im
Urteilsdispositiv nachträglich auferlegt werden. Die gelte zumindest dann, wenn
wie vorliegend das in Bezug auf die Auslagen unvollständige erstinstanzliche
Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bezirksgericht hätte die
lediglich in der Höhe noch unbestimmten Kosten ohne Weiteres dem
Urteisdispositv des begründeten Urteils hinzufügen können.

5.3. Die nachträgliche Kostenauflage verletzt Bundesrecht. Die Strafbehörde
legt im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Art. 421 Abs. 1
StPO; vgl. auch Art. 81 Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 213 E.
1.1). Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist materieller
Natur (BGE 139 IV 199 E. 5.1, 102 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). Das erkennende
Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids
an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er
sich als rechtsfehlerhaft erweist (SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 Vor Art. 84 - 88 StPO;
NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012 N. 1465 e
contrario). Eine nachträgliche materielle Änderung in Form einer Wiedererwägung
oder Ergänzung ist nicht möglich. Selbst im Wege einer Erläuterung oder
Berichtigung gemäss Art. 83 StPO kann ein Entscheid, der auf einen Fehler bei
der Willensbildung tatsächlicher oder rechtlicher Art beruht, nicht berichtigt
werden (NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 3 und 6 zu Art. 83 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O, N. 1302).
Dass die Kosten bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung verursacht waren bzw.
bestanden, erlaubt es dem entscheidenden Gericht nicht, materiell auf seinen
Entscheid zurückzukommen, sondern ist Voraussetzung für die Kostenauflage. Das
erstinstanzliche Gericht hat es schlicht versäumt, anlässlich der
Hauptverhandlung oder in der Woche bis zur Urteilsberatung bzw. -eröffnung von
der Sachverständigen eine Kostennote für deren Bemühungen einzufordern oder die
Kosten zu schätzen. Diese können dem Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er
diese verursacht hat und ob diese angemessen sind - nicht auferlegt werden.

6.
Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Berufung nach Art. 398 ff.
StPO grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (BBl 2006 1318 Ziff.
2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt sie ein neues,
das erstinstanzliche ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E.
1.3.3). Es steht der Rechtsmittelinstanz hingegen nicht zu, das
erstinstanzliche Dispositiv zu ändern, zu korrigieren oder zu ergänzen. Hierzu
besteht auch kein Bedarf. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das
Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81
i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen (vgl. hierzu: Urteile 6B_254/2015 vom 27. August
2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die in
Art. 81 StPO detailliert aufgelisteten Anforderungen an Aufbau und Inhalt von
Endentscheiden stehen nicht zur Disposition der Gerichte, sondern sind
verbindlich.

7.
Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Der Beschwerdeführer wird
im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin 2 sind keine Kosten aufzuerlegen. Auf eine Einladung zur
Vernehmlassung und eine Beteiligung am bundesgerichtlichen Verfahren wurde
verzichtet, da die von ihr adhäsionsweise geltend gemachten und erstinstanzlich
zugesprochenen Zivilforderungen in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Kanton Aargau trägt keine Verfahrenskosten
(Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen, soweit dieser obsiegt
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 7. Mai 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000. - auferlegt.

3. 
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 1'500. - zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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