Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.613/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_613/2015

Urteil vom 26. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Ehrverletzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit "Privatklage" vom 27. Dezember 2013 machte X.________, Ehefrau des
verstorbenen Y.________, geltend, A.________ habe ihr mit E-Mail vom 16.
Oktober 2013 wahrheitswidrig unterstellt, die Unterschrift des Erblassers auf
dem Vergütungsauftrag vom 2. Juli 2010 gefälscht zu haben. Zudem habe er dem
unterzeichnenden Rechtsanwalt vorgeworfen, "Gehilfe einer, in diversen Punkten,
kriminellen Angelegenheit" zu sein, womit er ihr kriminelles Handeln
unterstelle.

B. 
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren gegen
A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung am 3. Oktober 2014 ein.
Das Kantonsgericht Schwyz trat am 11. Mai 2015 nicht auf die von X.________
gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ein.

C. 
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die
Nichteintretensverfügung des Kantonsgerichts vom 11. Mai 2015 sei aufzuheben.
Auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die
Sache sei zur weiteren Untersuchung sowie zur Anklageerhebung an die
Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

D. 
Das Kantonsgericht Schwyz und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ liess sich innert Frist nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).

1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich
vom Privatkläger, dass er bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend
gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des
Strafverfahrens, ist auf dieses Erfordernis zu verzichten, zumal von der
Privatklägerschaft in diesen Fällen nicht verlangt werden kann, dass sie
bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Immerhin ist
jedoch erforderlich, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die
Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin
erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in
seinen Rechten unmittelbar verletzt worden, d.h. wer Träger des durch die
verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist
(Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.2 S. 263 mit Hinweisen). Als
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche,
die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem
Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen.
Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten
werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres
ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1
mit Hinweisen). Dieselben Regeln gelten für Ehrverletzungsdelikte (Urteil
6B_448/2015 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis).

1.2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Legitimation vor, sie beabsichtige nach
der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen Ehrverletzungen
eine Genugtuung geltend zu machen. Deren Höhe mache sie davon abhängig, welche
ehrverletzenden Äusserungen nachgewiesen werden könnten. Ihre Zivilforderung
habe sie nicht im Strafverfahren geltend gemacht, weil sie davon ausgehen
müsse, dass sie die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf die
gängige Praxis ohnehin an den Zivilrichter verweisen würden.

1.3. Aufgrund des Verzichts der Geltendmachung einer Zivilforderung im
Strafverfahren und dem voraussichtlichen Beschreiten des Zivilwegs ist die
Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (vgl. BGE
137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 E. 5; je
mit Hinweis).

2. 
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem
Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind
allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung der Sache nicht getrennt
werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen
Entscheids hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 136 IV 41 E. 1.4; je mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 und Art. 385
Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3. 

3.1. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz werfe ihr
zu Unrecht vor, nicht rechtsgenügend begründet zu haben, inwiefern die
alternative Erwartung der Staatsanwaltschaft, dem Beschwerdegegner 2 würde der
zum Freispruch führende Gutglaubensbeweis gelingen, verfehlt sei. Ausserdem
hätte die Vorinstanz nicht einen sofortigen Nichteintretensentscheid fällen
dürfen. Nach Art. 385 Abs. 2 StPO hätte sie ihr die Beschwerde zur Verbesserung
zurückweisen müssen. Schliesslich verletze die Vorinstanz ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör, da sie ihre Vorbringen nicht beurteile (Beschwerde S. 5
ff.).

3.2. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass
die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag mit guten Gründen als gefälscht
angesehen werden dürfe und dies durch die in der Verfügung erwähnten Dokumente
bewiesen sei, sondern nur, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht darauf
berufen könne, da ihm diese Unterlagen im Zeitpunkt der ehrverletzenden
Äusserungen nicht vorgelegen hätten (Verfügung S. 2 Ziff. 3). Die Vorinstanz
erwägt, bei Mehrfachbegründungen sei hinsichtlich jeder einzelnen Begründung
darzulegen, weshalb sie unzutreffend sei. Die Beschwerdeführerin müsse also
begründen, inwiefern die alternative Erwartung der Staatsanwaltschaft, dem
Beschwerdegegner 2 würde der Gutglaubensbeweis gelingen, verfehlt sei. Ihre
Behauptung, diesem hätten im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserungen keine
Vergleichsdokumente vorgelegen, vermöge dies nicht. Der Dokumentenvergleich
diene dem Beschwerdegegner 2 nur als Beleg für die verdächtige Unterschrift. Es
werde nicht geltend gemacht, dieser habe damals die Unterschrift des Erblassers
nicht gekannt und ohne weitere Abklärungen daher keine begründete Veranlassung
zur Feststellung einer verdächtigen Unterschrift haben können. Die Behauptung
vermöge keinen Grund für einen anderen Entscheid im Sinne von Art. 385 Abs. 1
lit. b StPO nahezulegen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Eine
Nachfristansetzung falle angesichts der grundsätzlichen Unerstreckbarkeit
gesetzlicher Fristen (Art. 89 Abs. 1 StPO) ausser Betracht (Verfügung S. 3
Ziff. 4).

3.3. 

3.3.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder
mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel
begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel
ergreift, genau anzugeben: (lit. a.) welche Punkte des Entscheides sie anficht;
(lit. b.) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c.) welche
Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den
Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe,
die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015
E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; je mit Hinweis; Viktor Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 385 StPO).
Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen, muss sich
die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich mit allen auseinandersetzen,
andernfalls ein Nichteintretensentscheid ergehen kann. In einem solchen Fall
ist auch keine Nachfrist anzusetzen, da davon auszugehen ist, dass der
Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert ( MARTIN ZIEGLER/STEFAN
KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 4 zu Art. 385 StPO mit Hinweisen).

3.3.2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder
weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte
Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar
(Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und
ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder
sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht
oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die
Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3
StGB).
In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner
Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen
haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Massgebend
sind die Umstände des Einzelfalles. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto
höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren
Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt (
BGE 124 IV 149 E. 3b; Urteil 6B_247/2009 vom 14. August 2009 E. 2.4.2; je mit
Hinweisen). Beweislast und Beweislastrisiko trägt dabei der Beschuldigte, der
Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteil 6B_138/2013 vom 19. Mai 2014
E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.4. Einleitend ist festzuhalten, dass die eingeklagte inkriminierte Äusserung
nicht lautet, die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag sei gefälscht, sondern
dass die Beschwerdeführerin diese Unterschrift gefälscht habe. Dies scheint die
Vorinstanz bei ihrer Feststellung, die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass
die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag mit guten Gründen als gefälscht
angesehen werden dürfe, zu verkennen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt,
die Beschwerdeführerin vermöge keinen Grund für einen anderen Entscheid im
Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nahe zu legen, scheint sie bei der Frage
des Eintretens nicht nur zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
an die Vorinstanz hinreichend dargelegt hat, dass und inwiefern sie die
einzelnen Begründungen in der Einstellungsverfügung - namentlich das Gelingen
des Gutglaubensbeweises - als unzutreffend erachtet, sondern bereits in der
Sache zu prüfen, ob die Begründung der Einstellungsverfügung unzutreffend ist,
mithin, ob die Beschwerde begründet ist oder nicht. Damit vermischt die
Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid die materielle Begründetheit der
Beschwerde mit derjenigen ihrer hinreichenden Begründung. Die Vorinstanz
verletzt Bundesrecht, indem sie nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin
eintritt.
Anzumerken ist, dass sich der Vorsatz nur bei der Verleumdung auch auf die
Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung beziehen muss (BGE 76 IV 243;
TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl.
2013, N. 3 zu Art. 174 StGB mit Hinweis), während er sich bei der üblen
Nachrede auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen
Dritten beziehen muss, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung (BGE 118 IV
153 E. 5g; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O. N. 11 zur Art. 173 StGB mit Hinweisen).
Soweit die Vorinstanz erwägt, gemäss Staatsanwaltschaft könne dem
Beschwerdegegner 2 kein direkter Vorsatz bezüglich der Unwahrheit seiner
Äusserung, dass die Unterschrift auf dem Vergütungsauftrag nicht diejenige des
Erblassers sei, nachgewiesen werden, würde dies einzig zu begründen vermögen,
dass in subjektiver Hinsicht keine Verleumdung vorliegt. Auch hier verkennt die
Vorinstanz sodann, dass die eingeklagte ehrverletzende Äusserung des
Beschwerdegegners 2 nicht ist, die Unterschrift sei gefälscht, sondern die
Beschwerdeführerin habe diese gefälscht. Dass die Vorinstanz dies verwechselt,
geht auch aus ihrer Ausführung hervor, die Staatsanwaltschaft halte dem
Beschwerdegegner 2 zugute, über ernsthafte Gründe verfügt zu haben, die
Unterschrift als gefälscht anzusehen. Insofern bleibt unerwähnt und damit noch
offen, ob er auch über ernsthafte Gründe verfügte, die Unterschrift als von der
Beschwerdeführerin als gefälscht anzusehen. Diese weist im Übrigen beim
Gutglaubensbeweis zutreffend darauf hin, dass sich der Beschwerdegegner 2 nicht
auf Dokumente berufen kann, die ihm im Zeitpunkt der fraglichen Äusserungen
nicht vorgelegen haben (vgl. BGE 124 IV 149 E. 3b S. 152 mit Hinweisen; BGE 106
IV 115 E. 2a).

3.5. Die Vorinstanz wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eintreten
und die Sache materiell prüfen müssen. In diesem Verfahrensstadium hat das
Bundesgericht nicht zu überprüfen, ob die Einstellungsverfügung der
Staatsanwaltschaft bundesrechtskonform ist.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Recht keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO
ansetzte. Mit der Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids entfällt die Grundlage für den Kostenentscheid der
Vorinstanz. Der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der vorinstanzlichen
Kosten- und Entschädigungsfolgen ist damit gegenstandslos geworden (Beschwerde
S. 2 und S. 9).

4. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Der
Beschwerdegegner hat vor Bundesgericht auf Anträge und eine Stellungnahme
verzichtet. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom
11. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Schwyz hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr.
3'000.-- zu zahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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