Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.607/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_607/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Veruntreuung usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer klagte gegen eine Bank wegen Veruntreuung, Wuchers,
ungetreuer Geschäftsbesorgung und Erpressung. Die Bank habe für die
Verschiebung von Wertschriften aus bei ihr gehaltenen Depots in solche von
Drittanbietern Gebühren berechnet, selbst wenn nie eine physische Verschiebung
der Titel stattgefunden habe und obwohl die so erhobenen Spesen bereits durch
die Kontoführungsgebühren abgegolten seien. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer
vorübergehend der Zugriff auf sein Wertschriftendepot verweigert worden.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm das Verfahren am 28. Mai 2014
nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Aargau am 11. Mai 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das
Obergericht des Kantons Aargau müsse dazu gebracht werden, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und dadurch eine
Strafuntersuchung gegen die Bank einzuleiten.

2. 
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und
zu einer allfälligen Zivilforderung nicht. Dass er im kantonalen Verfahren eine
solche geltend gemacht hätte, ergibt sich im Übrigen nicht aus dem
angefochtenen Entscheid. Gestützt auf die Vorwürfe, die er gegen die Bank
erhebt, ist auch nicht klarerweise ersichtlich, um welche Zivilforderung es
gehen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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