Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.5/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_5/2015

Urteil vom 21. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
2. A.________,
3. B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Veruntreuung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 30. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Am 15. Oktober 2013 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 wegen
Veruntreuung und Betrugs. Er führt aus, er habe den beiden Fr. 15'000.-- mit
dem Zweck zugehen lassen, das Geld für eine bestimmte Gesellschaft zu
verwenden. Sie hätten das Geld jedoch für private Zwecke ausgegeben.

 Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 17. Juli 2014 ein. Eine
dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 30.
September 2014 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die
Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Die Beschuldigten seien weiterhin wegen
Veruntreuung zu verfolgen.

2.

 Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.

 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014
vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen).

3.

 Der Beschwerdeführer, der im Übrigen gemäss angefochtenem Beschluss im
kantonalen Verfahren keine Zivilforderung geltend gemacht hat, äussert sich vor
Bundesgericht zur Frage seiner Legitimation nicht. Der Vorwurf von Veruntreuung
und Betrug lässt auch nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche
Zivilforderung es geht. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des
Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil
sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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